Pflicht zur Garten-/Grund und Boden-pflege

Mahlzeit,
ist ein Garteneigentümer dazu verpflichtet seinen Garten, wenn weitere Personen diesen einsehen können zu pflegen?
Wie sieht so etwas bei Grundstücken aus, welche z. B. noch unbebaut sind und zum Verkauf o. ä. ausstehen. Müssen hier die Eigentümer (ggf. die Stadt) dafür Sorge tragen, das es gepflegt wird?

Gruß

Marcel

Mahlzeit,
ist ein Garteneigentümer dazu verpflichtet seinen Garten, wenn
weitere Personen diesen einsehen können zu pflegen?

Das kommt darauf an, wo sich dieser Garten befindet. In einer vereinsmäßig organisierten Kleingartenanlage gibt es mit Sicherheit eine Satzung, in der festgeschrieben ist, wie im Großen und Ganzen mit dem Garten umzugehen ist und was erlaubt und verboten ist. Innerhalb einer solchen Kleingartenanlage gilt diese Satzung.

Befindet sich dieser Garten nun an einer öffentlichen Straße oder an einem öffentlichen Weg, kann es sein, dass die Straßenreinigungssatzung der Kommune (wenn es eine solche Satzung gibt) festlegt, wie oft der Bereich zwischen der Grundstücksgrenze und z. B. der Straßenmitte oder der Straßenkante durch den Eigentümer des anliegenden Grundstücks in welchem Umfang sauberzuhalten bzw. zu pflegen ist.

Wie sieht so etwas bei Grundstücken aus, welche z. B. noch
unbebaut sind und zum Verkauf o. ä. ausstehen.

siehe oben (Straßenreinigungssatzung)

Müssen hier die Eigentümer (ggf. die Stadt) dafür Sorge tragen, das :es gepflegt wird?

Grundsätzlich ist dazu zu sagen, dass der Eigentümer des Grundstückes, egal ob bebaut oder unbebaut, ob genutzt oder ungenutzt, für dieses Grundstück verantwortlich ist. Er hat nach öffentlichem Recht dafür Sorge zu tragen, dass von diesem Grundstück keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen können. Er hat z. B. dafür zu sorgen, dass auf dem Grundstück keine illegale Abfallablagerung entsteht. Wenn bauliche Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, hat er die Pflicht, diese so zu unterhalten, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn im gerade beschriebenen Fall das Grundstück frei betreten werden kann, also für jedermann zugänglich ist.

Weiterhin spielt dann noch der zivilrechtliche Aspekt eine erhebliche Rolle, wenn z. B. die unmittelbaren Nachbarn geltend machen, sich z. B. von herübergewehten Unkrautsamen sehr stark beeinträchtigt zu fühlen.

Eine grundsätzliche Pflicht, wie es auf einem Grundstück aussehen sollte, gibt es aber nicht. Solange nicht die vorgenannten Verstöße vorliegen, kann ich auf meinem Grundstück zumindest diesbezüglich tun und lassen, was ich will.

Gruß, thomania