habe mich neulich wieder gefragt, als ich ein Auto auf solchen aufgemalten Streifen am Straßenrand parkten sah, die ja angeben, dass man genau an dieser Stelle nicht parken soll/darf.
Aber Frage: sind solche Markierungen auf der Straße verbindlich, wenn keine entsprechenden Parkverbotsschilder aufgestellt sind?
Ich habe vier ziemlich dicke Gesetzesloseblattsammlungen bei mir zu Hause. Nur in einem davon gibt es bunte Bilder. Und zwar genauer in der StVO. Dort habe ich für dich mal nachgesehen, und siehe da: Die Straßenmarkierungen sind aufgeführt.
habe mich neulich wieder gefragt, als ich ein Auto auf solchen
aufgemalten Streifen am Straßenrand parkten sah, die ja
angeben, dass man genau an dieser Stelle nicht parken
soll/darf.
Aber Frage: sind solche Markierungen auf der Straße
verbindlich, wenn keine entsprechenden Parkverbotsschilder
aufgestellt sind?
Die Frage ist gar nicht mal so einfach zu beantworten. Wenn es sich um eine Markierung nach Zeichen 299, Zickzacklinie mit senkrecht zum Fahrbahnrand verlaufendem Anfang und Ende handelt, ist diese eigenständig zu beachten, weil sie selbst im Katalog der Verkehrszeichen als Fahrbahnmarkierung aufgenommen ist. Auch die Durch die Mittellinien 295/296 bedingten Parkvorschriften (nur wenn 3 Meter Breite bleibt) sind direkt zu beachten.
Oft werden aber auch Verkehrszeichen direkt auf die Fahrbahn gemalt. Diese sind dann nur zu beachten, wenn zusätzlich die herkömmlichen Verkehrszeichen aufgestellt sind, siehe http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau…
Auch gibt es kein „Verkehrszeichenerfindungsrecht“ abseits vom Gesetzgeber. D.h. die hin und wieder nur in einzelnen Kommunen anzutreffenden „Sondermarkierungen“ sind ebenfalls nicht zu beachten. Schönes Beispiel ist eine Kommune in der ich mal Ärger hatte, weil ich angeblich auf einem Radweg geparkt hatte. Dieser sollte durch eine regelmäßig unterbrochene Linie, ca. einen Meter vom Fahrbahnrand und ein Schild am Anfang und Ende (mehrere Kilometer mit diversen Einmündungen, ohne Schilderwiederholung) markiert sein. Auf meine Aufforderung, mir in der StVO dieses Regelung nachzuweisen kam dann nichts mehr.
Auch gibt es kein „Verkehrszeichenerfindungsrecht“ abseits vom
Gesetzgeber. D.h. die hin und wieder nur in einzelnen Kommunen
anzutreffenden „Sondermarkierungen“ sind ebenfalls nicht zu
beachten. Schönes Beispiel ist eine Kommune in der ich mal
Ärger hatte, weil ich angeblich auf einem Radweg geparkt
hatte. Dieser sollte durch eine regelmäßig unterbrochene
Linie, ca. einen Meter vom Fahrbahnrand und ein Schild am
Anfang und Ende (mehrere Kilometer mit diversen Einmündungen,
ohne Schilderwiederholung) markiert sein.
war das vor 1997 (StVO-Fahrradnovelle?)
Auf meine Aufforderung, mir in der StVO dieses Regelung nachzuweisen kam
dann nichts mehr.
Sonst könnte ich Dir damit helfen: § 42 Richtzeichen 6 (g)
Sonst könnte ich Dir damit helfen: § 42 Richtzeichen 6 (g)
Der sogenannte Schutzstreifen für Radfahrer.
In deed, da hat sich doch seit Studienzeiten mal wieder was getan. Weit und breit gibt es diese Markierung hier tatsächlich nur genau einmal. Man macht einfach (glücklicherweise) nicht so viel Verkehrsrecht. Allerdings hatte ich mit meinem Einspruch bzgl. des Parkens trotzdem recht, denn wie http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau… ausführt, müsste der ruhende Verkehr dann durch Zeichen 283 ausgeschlossen werden, und dies war nicht der Fall. Bzw. genauer: Es gibt dort einen kleinen Bereich dieses ellenlangen Streifens der entsprechend ausgeschildert ist, und ich stand außerhalb dieser Markierung.
Sonst könnte ich Dir damit helfen: § 42 Richtzeichen 6 (g)
Der sogenannte Schutzstreifen für Radfahrer.
In deed, da hat sich doch seit Studienzeiten mal wieder was
getan.
gelle, da tut sich manchmal was Aber denk’ Dir nichts, die Münchner Polizei hat die Novelle von 1997 (!) auch noch nicht richtig verarbeitet, Du triffst hier selten mal einen, der weiß, was ein „anderer Radweg“ sei.
Und was Deinen „Nicht-Parkverstoß“ betrifft: Offensichtlich hat das Ordnungsamt jener Kommune das auch so gesehen, wie Du es beschrieben hast.