vielleicht hat auch zu der folgenden Fragestellung jmd einen Tip parat:
Person A parkt seinen PKW ordnungsgemäss auf einem öffentlichen Parkstreifen vor dem Gebäude von Person B.
Ohne witterungsbedingte Einflüsse (Sturm o.ä.) fallen Gebäudeteile des Hauses auf den PKW. Ein Sachschaden von einigen tausend Euro (laut Kostenvoranschlag) entsteht.
Nun verkündet B dass er den Vorfall seiner Versicherung weiterleitet, diese aber nichts unternehmen wird, da dies (Gebäudeteile fallen herab) zum ersten Mal vorgekommen ist. Insofern hätte B das nicht verhindern können. Lieber sollte A den Schaden seiner PKW Versicherung melden. (er bräuchte halt nur eine leider nicht vorhandene Vollkasko dafür…)
Das kann aber doch hoffentlich nicht die allgemeine Rechtsauffassung sein, oder? Gerade hierfür müsste eine Versicherung doch eintreten. Oder gilt wirklich: Wenn man etwas zum ersten Mal macht, kann man dafür nicht haftbar gemacht werden. Mir würden dann sehr viele lustige Anwendungsbeispiele einfallen
Aber vielleicht kann von euch jmd meine Unwissenheit beseitigen…
Ich versuch’s mal, obwohl ich glaube, dass sich andere vielleicht besser in dieser Materie auskennen.
Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass die Gebäudehaftung früher eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung war. Ein Blick in § 836 BGB lässt mich allerdings an dieser Meinung zweifeln. Laut dieser Vorschrift haftet der Gebäudebesitzer, wenn er das Gebäude fehlerhaft errichtet oder unterhalten hat. Er kann jedoch aus seiner Haftung rauskommen, wenn er nachweist, dass er die allgemeinen Sorgfaltspflichten beachtet hat.
Ich denke, wenn sich Gebäudeteile ohne äußere Anlässe wie Sturm o.ä. vom Gebäude lösen, hat das eine Indizwirkung, dass der Besitzer den Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist. Dementsprechend müsste dann auch die Gebäudehaftpflichtversicherung für den entsprechenden Schaden eintreten.
Hier dürfte es aber auf den Einzelfall ankommen. Ich denke ohne Sachverständigengutachten und Rechtsanwalt wird der Betroffene kaum zu seinem Recht kommen.
Wohl dem, der für solche Fälle eine Rechtsschutzversicherung hat.
(Gebäudeteile fallen herab) zum ersten Mal vorgekommen ist.
Das ist kompletter Blödsinn. Selbstverständlich haftet der Gebäudeeigentümer für diesen Schaden. Ob er dagegen versichert ist, ist eine ganz andere Frage. Du kannst auf jeden Fall die Reparaturkosten vom Eigentümer des Hauses einfordern, notfalls einklagen. Laß Dich nicht ins Bockshorn jagen und nimm Dir notfalls einen Anwalt.
Gerade hierfür müsste eine
Versicherung doch eintreten.
Ob eine Versicherung dafür eintritt, hängt davon ab, ob er eine hat, die diesen Schaden deckt.
Das kann aber doch hoffentlich nicht die allgemeine
Rechtsauffassung sein, oder? Gerade hierfür müsste eine
Versicherung doch eintreten. Oder gilt wirklich: Wenn man
etwas zum ersten Mal macht, kann man dafür nicht haftbar
gemacht werden. Mir würden dann sehr viele lustige
Anwendungsbeispiele einfallen
Hallo,
auch bei Gebäuden ist Verschulden für die Haftung erforderlich, nur die Beweislast liegt beim Eigentümer.
Es gibt viele Beispiele, wo jemand nicht haftet, obwohl er den Schaden verursacht, weil ihn kein Verschulden trifft, weil er nämlich damit nicht rechnen musste:
Jemand wird ohne vorherige Anzeichen ohnmächtig und beschädigt dabei etwas
Nicht deliktsfähige Kinder zerstören etwas, ohne dass die Eltern selbst ein Verschulden trifft (Kinder stellen sonst nie etwas an)