Garantenstellung nach österr. StGB
Meine Antwort ist eine Lösung nach österreichischem Strafrecht, ich gehe allerdings einmal davon aus, dass sich die deutsche Rechtslage nicht im Grundsätzlichen von unserer unterscheidet.
Im Dienst gibt es etwas wie „Begehung durch Unterlassung“,
d.h. ein Rettungsassistent, der eine im bekannte Maßnahme
(oder eine Maßnahme, die ihm aufgrund seiner Ausbildung
bekannt sein müsste) nicht durchführt und der Pat. deswegen zu
schaden kommt, wird verurteilt, als hätte er die Schädigung
herbeigeführt.
- Ist dies so richtig (bis hin zu Totschlag ?)
Grundsätzlich kann jedes Delikt durch Unterlassung begangen werden, unter der Voraussetzung, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (=Garantenstellung).
Diese Garantenstellung ergibt sich entweder direkt aus dem Gesetz, zum Beispiel Familienrecht -> Garantenstellung des Vaters zu seinem Sohn. Hört der Vater, dass sein Sohn ertrinkt, so ist er auf Grund seiner Garantenstellung zur Hilfeleistung verpflichtet. Es kommen aber nur Rechtsvorschriften in Betracht, di Obhutspflichten für bestimmte Rechtsgüter oder Kontrollpflichten zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen begründen. Eine Allgemeine Pflicht macht einem noch nicht zum Garanten: Ein Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern ->dies macht ihn allerdings noch nicht zum Garanten, daher: wenn ein Arzt bei einem Verkehrsunfall bei dem er zufällig vorbeikommt die Erste Hilfe verweigert, wäre er nicht, zB im Todesfall wg. Mordes zu belangen, sondern nur wg. Unterlassener Hilfeleistung.
Weiters kann sich die Garantenstellung aus Vertrag ergeben (freiwillige Pflichtenübernahme): Dies wäre zum Beispiel bei einem Krankenpfleger der Fall, sobald er seinen Dienst im Krankenhaus angetreten hat.
Die Garantenstellung kann sich aus aus einer Gefahrengemeinschaft ergeben: zB Bergsteigerseilschaft
- betrifft dies auch weiteres Personal des Rettungsdienstes
in vollem Umfang (der Rettungsassistent ist Schichtführer, wie
sieht es mit einem Rettungssani / Rettungshelfer als zweitem
Mann aus).
Soweit eine vertragliche Pflichtenübernahme gegeben ist - ja.
- besteht für diese Personengruppe auch außerhalb des
Dienstes eine über §323c hinausgehende Verpflichtung zur
Hilfeleistung (also ebenfalls „Begehung durch Unterlassung“) ?
Wie oben erklärt, wäre dies nicht der Fall.
- Wie sieht es mit anderem med. Hilfspersonal aus, insbes.
KrankenpflegerInnen ?
siehe oben
Noch eine Bemerkung zur Klarstellung: Die Begehung eines Vorsatzdeliktes (zB Totschlag) setzt auch bei Begehung durch Unterlassung Vorsatz voraus. Im Falle vorsätzlicher Tötung durch Unterlassung, muss sowohl die Garantenstellung, als auch der Todeseintritt (->Tötungsvorsatz) durch Unterlassung, als auch die Unterlassung selbst vom Vorsatz umfasst sein, also ernstlich für möglich gehalten werden und sich damit abgefunden haben. Du darfst die Garantenstellung daher nicht so verstehen, dass daraus eine Haftung für ein Vorsatzdelikt (zB vorsätzliche Tötung) auf Grund eines Versehens, zB eines Kunstfehlers des med. Hilfspersonals (zB fahrlässigen Verhaltens ohne Tötungsvorsatz) begründet wird.
Macht daher der Krankenpfleger schuldhaft einen sorgfaltswidrigen Fehler, indem er eine notwendige Behandlung unterlässt und stirbt dadurch der Patient, führt dies nur zur Haftung wg. fahrlässiger Tötung.