Garantenstellung - Verpfl. zur Hilfeleistung

Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf weitergehende Haftung von med. Hilfspersonal, d.h. über §323c StGB hinaus.

Im Dienst gibt es etwas wie „Begehung durch Unterlassung“, d.h. ein Rettungsassistent, der eine im bekannte Maßnahme (oder eine Maßnahme, die ihm aufgrund seiner Ausbildung bekannt sein müsste) nicht durchführt und der Pat. deswegen zu schaden kommt, wird verurteilt, als hätte er die Schädigung herbeigeführt.

  1. Ist dies so richtig (bis hin zu Totschlag ?)

  2. betrifft dies auch weiteres Personal des Rettungsdienstes in vollem Umfang (der Rettungsassistent ist Schichtführer, wie sieht es mit einem Rettungssani / Rettungshelfer als zweitem Mann aus).

  3. besteht für diese Personengruppe auch außerhalb des Dienstes eine über §323c hinausgehende Verpflichtung zur Hilfeleistung (also ebenfalls „Begehung durch Unterlassung“) ?

  4. Wie sieht es mit anderem med. Hilfspersonal aus, insbes. KrankenpflegerInnen ?

Vielen Dank für Eure Bemühungen
A+
Hartmut

Garantenstellung nach österr. StGB

Meine Antwort ist eine Lösung nach österreichischem Strafrecht, ich gehe allerdings einmal davon aus, dass sich die deutsche Rechtslage nicht im Grundsätzlichen von unserer unterscheidet.

Im Dienst gibt es etwas wie „Begehung durch Unterlassung“,
d.h. ein Rettungsassistent, der eine im bekannte Maßnahme
(oder eine Maßnahme, die ihm aufgrund seiner Ausbildung
bekannt sein müsste) nicht durchführt und der Pat. deswegen zu
schaden kommt, wird verurteilt, als hätte er die Schädigung
herbeigeführt.

  1. Ist dies so richtig (bis hin zu Totschlag ?)

Grundsätzlich kann jedes Delikt durch Unterlassung begangen werden, unter der Voraussetzung, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (=Garantenstellung).
Diese Garantenstellung ergibt sich entweder direkt aus dem Gesetz, zum Beispiel Familienrecht -> Garantenstellung des Vaters zu seinem Sohn. Hört der Vater, dass sein Sohn ertrinkt, so ist er auf Grund seiner Garantenstellung zur Hilfeleistung verpflichtet. Es kommen aber nur Rechtsvorschriften in Betracht, di Obhutspflichten für bestimmte Rechtsgüter oder Kontrollpflichten zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen begründen. Eine Allgemeine Pflicht macht einem noch nicht zum Garanten: Ein Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern ->dies macht ihn allerdings noch nicht zum Garanten, daher: wenn ein Arzt bei einem Verkehrsunfall bei dem er zufällig vorbeikommt die Erste Hilfe verweigert, wäre er nicht, zB im Todesfall wg. Mordes zu belangen, sondern nur wg. Unterlassener Hilfeleistung.

Weiters kann sich die Garantenstellung aus Vertrag ergeben (freiwillige Pflichtenübernahme): Dies wäre zum Beispiel bei einem Krankenpfleger der Fall, sobald er seinen Dienst im Krankenhaus angetreten hat.

Die Garantenstellung kann sich aus aus einer Gefahrengemeinschaft ergeben: zB Bergsteigerseilschaft

  1. betrifft dies auch weiteres Personal des Rettungsdienstes

in vollem Umfang (der Rettungsassistent ist Schichtführer, wie
sieht es mit einem Rettungssani / Rettungshelfer als zweitem
Mann aus).

Soweit eine vertragliche Pflichtenübernahme gegeben ist - ja.

  1. besteht für diese Personengruppe auch außerhalb des
    Dienstes eine über §323c hinausgehende Verpflichtung zur
    Hilfeleistung (also ebenfalls „Begehung durch Unterlassung“) ?

Wie oben erklärt, wäre dies nicht der Fall.

  1. Wie sieht es mit anderem med. Hilfspersonal aus, insbes.
    KrankenpflegerInnen ?

siehe oben

Noch eine Bemerkung zur Klarstellung: Die Begehung eines Vorsatzdeliktes (zB Totschlag) setzt auch bei Begehung durch Unterlassung Vorsatz voraus. Im Falle vorsätzlicher Tötung durch Unterlassung, muss sowohl die Garantenstellung, als auch der Todeseintritt (->Tötungsvorsatz) durch Unterlassung, als auch die Unterlassung selbst vom Vorsatz umfasst sein, also ernstlich für möglich gehalten werden und sich damit abgefunden haben. Du darfst die Garantenstellung daher nicht so verstehen, dass daraus eine Haftung für ein Vorsatzdelikt (zB vorsätzliche Tötung) auf Grund eines Versehens, zB eines Kunstfehlers des med. Hilfspersonals (zB fahrlässigen Verhaltens ohne Tötungsvorsatz) begründet wird.
Macht daher der Krankenpfleger schuldhaft einen sorgfaltswidrigen Fehler, indem er eine notwendige Behandlung unterlässt und stirbt dadurch der Patient, führt dies nur zur Haftung wg. fahrlässiger Tötung.

Tach Hartmut,

ein äußerst kompliziertes Thema, bedingt dadurch, daß hier viele
Dinge zusammen kommen.
Im großen und ganzen ist m.W. die Rechtsauffassung so wie von
dir dargestellt. Das heißt, wenn davon auszugehen ist, daß du
die lebensrettende Maßnahme beherrschst und du sie trotz Wissen
der Notwendigkeit nicht durchführst, kannst du belangt werden.
Nur gerade in dem Berufsfeld, auf das du hier anspielst, spielen
ja auch noch andere Sachen (z.B. „Notkompetenz“) rein, die das
ganze nicht eben übersichtlicher machen. Selbiges wird m.E. auch
den RS/RH mit niederer Qualifikation im Rahmen SEINER
Möglichkeiten betreffen. Und hast du die Maßnahme dann doch
durchgeführt, pinkelt dir der Arzt ans Bein wegen Ausübung einer
ärztlichen Tätigkeit…
Leider Gottes für alle Betroffenen ist die Lage nicht eben sehr
übersichtlich.
Ich glaube übrigens eine solche Diskussion habe ich schon mal in
http://www.medizin-forum.de gelesen; guck da doch mal unter
Foren/Notfallmedizin oder Intensivmedizin. Vielleicht wirst du
da fündig.

Mit Gruss, Claus

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Sonderwissen begründet keine Garantenstellung

Tach Hartmut,

ein äußerst kompliziertes Thema, bedingt dadurch, daß hier
viele
Dinge zusammen kommen.
Im großen und ganzen ist m.W. die Rechtsauffassung so wie von
dir dargestellt. Das heißt, wenn davon auszugehen ist, daß du
die lebensrettende Maßnahme beherrschst und du sie trotz
Wissen
der Notwendigkeit nicht durchführst, kannst du belangt werden.

Wieso sollte aus einem Sonderwissen automatisch eine Garantenstellung entstehen? Die Garantenstellung setzt eine Obhutspflicht über eine bestimmte Person oder bestimmte Personen voraus, die über die allgemeinen Pflichten hinausgehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Rettungsassistent im Dienst ist, nicht aber wenn er zufällig bei einem Unfall vorbeikommt. Begehung durch Unterlassung(unechtes Unterlassungsdelikt) setzt aber gerade die Garantenstellung voraus.

Es heißt aber nicht, dass du nicht belangt werden kannst, wenn du keine Garantenstellung hast. Du kannst dann allerdings nicht zB wg. vorsätzlicher Tötung, sondern nur wg. Unterlassener Hilfeleistung (echtes Unterlassungsdelikt - benötigt keine Garantenstellung) belangt werden.

Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf weitergehende Haftung von med.
Hilfspersonal, d.h. über §323c StGB hinaus.

Im Dienst gibt es etwas wie „Begehung durch Unterlassung“,
d.h. ein Rettungsassistent, der eine im bekannte Maßnahme
(oder eine Maßnahme, die ihm aufgrund seiner Ausbildung
bekannt sein müsste) nicht durchführt und der Pat. deswegen zu
schaden kommt, wird verurteilt, als hätte er die Schädigung
herbeigeführt.

  1. Ist dies so richtig (bis hin zu Totschlag ?)

  2. betrifft dies auch weiteres Personal des Rettungsdienstes
    in vollem Umfang (der Rettungsassistent ist Schichtführer, wie
    sieht es mit einem Rettungssani / Rettungshelfer als zweitem
    Mann aus).

  3. besteht für diese Personengruppe auch außerhalb des
    Dienstes eine über §323c hinausgehende Verpflichtung zur
    Hilfeleistung (also ebenfalls „Begehung durch Unterlassung“) ?

  4. Wie sieht es mit anderem med. Hilfspersonal aus, insbes.
    KrankenpflegerInnen ?

Vielen Dank für Eure Bemühungen
A+
Hartmut

Klar: Garantenstellung bezieht sich auf Dienst
Hi Tom,

sicher, hast recht, habe mich da unsauber ausgedrückt… die Sache mit der Garantenstellung ist noch ne andere Geschichte und setzt voraus, daß ich im Dienst bin.
Gruss, Claus

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke ! (o.T.)
o.T.

Habe mir gedacht, dass du das richtige meinst…
nur entsteht vielleicht für einen Laien sonst ein falscher Eindruck - daher meine Anmerkung