Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen

Hallo,

weiß jemand ob Geschwindigkeitsbeschränkungen (100kmh) auf der Autobahn beachtet werden müssen, wenn sie nur für wenige hundert Meter gelten?
Ich halte es nämlich für unzumutbar von angenommen 180kmh abzubremsen, was meist eine Vollbremsung erfordert und man es trotzdem nicht schafft ab Schild auf 100kmh zu sein, und dann nach weiteren 500m wieder Gas geben zu dürfen, da die 100kmh wieder aufgehoben werden.

Auch hallo,

nein, solche Schilder stehen meist nur zum Scherz da, kommt auch häufig bei Baustellen vor. Da kann man natürlich dann ruihg mit 180 durchbrettern und auch schonmal über die Leitplanke fliegen.

Gruß!

Horst

Hi,

weiß jemand ob Geschwindigkeitsbeschränkungen (100kmh) auf der
Autobahn beachtet werden müssen, wenn sie nur für wenige
hundert Meter gelten?

Ja, warum denn nicht. Auf der Autobahn Hamburg Lübeck gibt es einige Bereiche, in denen du IIRC bis runter auf 60 km/h beschränkt wirst (allerdings deutlich mehr als wenige 100 m). Witzigerweise ist das keine Baustelle.
Grund:
Die Fahrbahn ist in einem sehr schlechten Zustand, der ihr oberflächlich so nicht direkt angesehen werden kann. Es gibt auch Brücken, die dem gleichen Problem unterliegen.

Es mag ja für dich nicht zumutbar sein, aber mute es bitte der Fahrbahn zu.

mfg Ulrich

haha Horst, du bist aber lustig!

Hallo.

weiß jemand ob Geschwindigkeitsbeschränkungen (100kmh) auf der
Autobahn beachtet werden müssen, wenn sie nur für wenige
hundert Meter gelten?

Gegenfrage : Glaubst Du, dass diese Schilder für Notzeiten an der Autobahn aufbewahrt werden?

Ich halte es nämlich für unzumutbar von angenommen 180kmh
abzubremsen, was meist eine Vollbremsung erfordert und man es
trotzdem nicht schafft ab Schild auf 100kmh zu sein,

  • Siehst Du so schlecht, dass Du ein Schild erst auf 100 m Entfernung erkennst? Fahr Bus und Bahn …

  • Ist Dein Auto mit so schlechten Bremsen ausgerüstet, dass Du eine „Vollbremsung“ brauchst? Siehe vor …

  • Kennst Du den Unterschied zwischen Richt- und Mindestgeschwindigkeit?

  • Du musst, egal aus welcher Geschwindigkeit, auch auf der Autobahn jederzeit innerhalb der Sichtweite anhalten können!

Trotzdem hat Deine Anfrage einen realen Kern : Würde direkt hinter dem Schild geblitzt, könntest Du mit Recht einwenden, dass vorher eine Strecke ohne Geschwindigkeitsbeschränkung war. Eine scharfe Bremsung ist nämlich im fließenden Verkehr tatsächlich nicht zumutbar, bzw. stellt eine unnötige Gefährdung dar.

Deswegen wird üblicherweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung trichterförmig gestaltet. Das erste Schild lautet dann 120 km/h. Im von Dir beschrobenen Fall hat man wohl das 120-Schild vergessen - oder aber Du warst schon die ganze Zeit in einer Tempo 120- oder 130- Zone unterwegs, ohne es bemerkt zu haben?

Gruß Eillicht zu Vensre

Es geht mir jedoch genau um eine äußerst geringe Strecke. Nämlich wenige 100m. Und ich spreche von Autobahnen die die zb dieses Jahr erst fertig gestellt wurde. Und da kommen Straßen-Schäden erstmal nicht in Betracht.
Und bei dann denkbaren 300m Geschwindigkeitsbeschränkung würde ich sinnhaftigkeit und rechtmaßigkeit dieser schilder in frage stellen.
Weiß nur nicht, was Gesetze oder Rechtssprechung dazu sagen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich fand eher die Frage lustig. Stell dir vor, jeder Verkehrsteilnehmer könnte selbst entscheiden, ob ein Verkehrszeichen für ihn gilt oder nicht!

Selbst wenn ein Verkehrszeichen unrechtmäßig aufgestellt wurde, hat es solange Geltung, bis es entfernt wird.

Gruß!

Horst

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Und bei dann denkbaren 300m Geschwindigkeitsbeschränkung würde
ich sinnhaftigkeit und rechtmaßigkeit dieser schilder in
frage stellen.

Daß die Beschränkung uU sinnlos ist heiß nicht, daß Du sie ignorieren darfst.

Ich kenne auch ein paar Ampeln, die ich (mit Grund) für sinnlos halte - darf ich diese jetzt auch bei rot überqueren?

Setze Dich halt dafür ein, daß sie wegkommen…

LG
Stuffi

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Hallo!

weiß jemand ob Geschwindigkeitsbeschränkungen (100kmh) auf der
Autobahn beachtet werden müssen, wenn sie nur für wenige
hundert Meter gelten?

Ja sicher.

Ich halte es nämlich für unzumutbar von angenommen 180kmh
abzubremsen,

…dann darfst du nicht 180km/h fahren. Umgekehrt: fährst du 180km/h dann musst du damit rechnen, in solchen Situationen schärfer bremsen zu müssen. Willst du solche Situationen vermeiden, darfst du von vornherein nicht so schnell fahren, was einem eigentlich auch der Hausverstand sagt.

was meist eine Vollbremsung erfordert und man es
trotzdem nicht schafft ab Schild auf 100kmh zu sein

…dann waren die 180km/h an dieser Stelle zu schnell (und sind im Übrigen eine Geschwindigkeitsübertretung), denn sie waren nicht angepasst. Man darf nur dann 180km/h fahren, solange man ein 100er Schild so rechtzeitig erkennt, dass man auch bremsen kann. Streng genommen: du musst sogar innerhalb der eingesehenen Strecke anhalten können, d.h. von 180 auf 0 innerhalb der Sichtstrecke - geht das nicht, dann ist die Geschwindigkeit zu hoch. Das lernt man eigentlich in der Fahrschule.

Das soll jetzt keine Beleidigung sein aber: ich verstehe einfach nicht, wieso so viele Menschen, sobald sie in ein Auto steigen, ihren Verstand ausschalten.

Gruß
Tom

Hallo.

weiß jemand ob Geschwindigkeitsbeschränkungen (100kmh) auf der
Autobahn beachtet werden müssen, wenn sie nur für wenige
hundert Meter gelten?

Gegenfrage : Glaubst Du, dass diese Schilder für Notzeiten an
der Autobahn aufbewahrt werden?

Nein, ich denke in Notzeiten, werden diese Schilder genommen und eingeschmolzen, damit man die verbrauchten Metalle für sinnvollere, lebensnotwendige Dinge verwendet werden können.

Da im Übrigen die Gefahr von Notzeiten relativ gering ist, denke ich, dass so manche Schilder nicht ganz nach Vorschrift auf der Autobahn stehen.

Ich fand eher die Frage lustig. Stell dir vor, jeder
Verkehrsteilnehmer könnte selbst entscheiden, ob ein
Verkehrszeichen für ihn gilt oder nicht!

Selbst wenn ein Verkehrszeichen unrechtmäßig aufgestellt
wurde, hat es solange Geltung, bis es entfernt wird.

Die Frage ist nur lustig, wenn man sie nicht verstanden hat.

Vielen Dank für diese Antwort.

Hi,

Es geht mir jedoch genau um eine äußerst geringe Strecke.
Nämlich wenige 100m. Und ich spreche von Autobahnen die die zb
dieses Jahr erst fertig gestellt wurde. Und da kommen
Straßen-Schäden erstmal nicht in Betracht.

Du kennst die Autobahnen um Lübeck nicht:
http://www.keine-a39.de/index.php?option=com_content…

Vergiß das ganz schnell mit „neu“. Ob das in deinem Fall zutrifft, kann ich nicht sagen. Neu heißt nämlich nicht automatisch fehlerlos.
Die Fehler können auch im Unterbau auftreten.

Und bei dann denkbaren 300m Geschwindigkeitsbeschränkung würde
ich sinnhaftigkeit und rechtmaßigkeit dieser schilder in
frage stellen.

Das darfst du gerne. Frag doch mal nach, warum die Schilder aufgestellt wurden. Dann hast du Klarheit.

Weiß nur nicht, was Gesetze oder Rechtssprechung dazu sagen.

Ganz einfach: langsam fahren. Aber, wie hier auch schon gesagt wurde, du mußt ausreichend Gelegennheit haben, deine Geschwindigkeit zu drosseln.

mfg Ulrich

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Antwort und Zusatzfrage
Hallo!

Verkehrsschilder sind Verwaltungsakte, die generell immer zu beachten sind. Nur offensichtlich rechtswidrige Verwaltungsakte sind nichtig. Bei Verkehrsschildern kann man davon faktisch nie ausgehen.

Für mich persönlich ergibt sich aber oft noch eine andere Frage, die mir vielleicht hier jemand beantworten kann:

Wenn eine relativ niedrige Geschwindigkeitsbeschränkung (30 km/h oder auf Autobahnen 60 oder 80 km/h) angezeigt wird und dies anscheinend zur Sicherheit bei einer Gefahrenstelle ausgesprochen ist, passiert es immer wieder, dass kilometerlang keine Aufhebung dieser Beschränkung erfolgt, obwohl gar keine Gefahrenstelle mehr da ist. Es ist dann offensichtlich, dass irgendjemand bei der Beschilderung gepennt hat. Wenn ich dann, wie die meisten anderen, die Geschwindigkeit wieder hochziehe, habe ich persönlich immer ein schlechtes Gefühl.

Kennt jemand zu diesem Fall irgendwelche rechtlichen Regeln oder Urteile, die mir auch in so einem Fall wieder freie Fahrt geben.

Danke und LG, Holger

Die Frage ist nur lustig, wenn man sie nicht verstanden hat.

Da hast Du Recht - ich finde es nämlich nur bedingt lustig, daß offensichtlich Leute am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen, die nicht wissen, was „Fahren auf Sicht“ und „angemessene Geschwindigkeit“ bedeutet.

Versteh mich nicht falsch - ich fahre auch gern schnell, aber die Behauptung man könne bei Wahrnehmung des Schildes nicht mehr abbremsen bringt mich zu obigem Schluß.

LG
Stuffi

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Hallo,

weiß jemand ob Geschwindigkeitsbeschränkungen (100kmh) auf der
Autobahn beachtet werden müssen, wenn sie nur für wenige
hundert Meter gelten?
Ich halte es nämlich für unzumutbar von angenommen 180kmh
abzubremsen, was meist eine Vollbremsung erfordert und man es
trotzdem nicht schafft ab Schild auf 100kmh zu sein, und dann
nach weiteren 500m wieder Gas geben zu dürfen, da die 100kmh
wieder aufgehoben werden.

schöne Antworten hast Du da bekommen. Am besten gefiel mir „bei uns wirst Du gelegentlich auf 60 km/h runtergebremst, dann aber auch für deutlich längere Strecken“. Hat zwar mit der Frage nix zu tun, aber könnte für langweilige Winterabende ein interessantes Gesprächsthema sein.

Zur Sache: Geschwindigkeitsbeschränkungen sind zu beachten.

Auch wenn es sich aber die werten Mitdiskutanten nicht vorstellen können, gibt es aber durchaus Abschnitte, in denen man sogar für nur 25 Meter auf 100 km/h runtergebremst wird. Das Verbotsschild steht unmittelbar vor der Brücke, das aufhebende Schild unmittelbar danach. Gabs mal für zwei Jahre auf der A3 bei Limburg und für deutlich länger auf der A3 bei Mettmann. Ursache dafür sind leicht verengte Fahrbahnen aufgrund einer Verbreiterung der Autobahn, ohne daß die Brücke mitgewachsen wäre. Für solche Stellen sind - wenn ich mich recht entsinne - nach den Verwaltungsvorschriften Geschwindigkeitsbeschränkungen einzurichten.

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, daß irgendjemand ernsthaft erwartet, daß man seine Geschwindigkeit wie vorgegeben reduziert. Hinzu kommt, daß je nach Bundesland verschiedene Abstände auf das erste Schild für bzw. bei Kontrollen einzuhalten sind, die bei derart kurzen Abschnitten gar nicht einzuhalten wären.

Gruß,
Christian

Zur Sache: Geschwindigkeitsbeschränkungen sind zu beachten.

und das ist die einzig richtige Aussage zu dem Thema, weil sie unabhängig von Sinn und Unsinn des Tempolimits korrekt ist.

Dann bleibt noch zu sagen, dass man ja gegen die Beschilderung prozessieren kann. Die Erfolgsaussichten dürften allerdings minimal sein, da in 99,8% der Fälle wohl die zuständige Behörde erfolgreich eine Begründung wegen einer Gefährundung anführen wird.

Gegen eine Beschränkung wegen Lärmschutz soll angeblich ja schon mal was erfolgreich gewesen sein… wohl der absolute Ausnahmefall.

Gruss Ivo

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Hallo!

Dann bleibt noch zu sagen, dass man ja gegen die Beschilderung
prozessieren kann. Die Erfolgsaussichten dürften allerdings
minimal sein, da in 99,8% der Fälle wohl die zuständige
Behörde erfolgreich eine Begründung wegen einer Gefährundung
anführen wird.

Also ich kenne die Statistiken aus Deutschland nicht und weiß nicht, wie sorgfältig die Behörden dort arbeiten. Bei uns in Österreich gibt es zahlreiche Fälle, in denen „sinnlose“ und damit gesetzwidrige Geschwindigkeitsbegrenzungen durch den VfGH (der ist dafür zuständig) aufgehoben wurden. Vielfach betraf dies unsinnige 30er Begrenzungen in Ortsgebieten. In Österreich hat man sicherlich den Vorteil, dass jedem Betroffenen im Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, ein Inzidentalprüfungsverfahren beim VfGH einzuleiten.

Ein Beispiel:

Rechtssatz VfGH V34/89

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3.5.1966,
ZX-L-35/1-1966, mit der „auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im
Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H. eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den
Einfahrten“ verfügt wurde, war gesetzwidrig.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner bereits in den
Erkenntnissen VfSlg. 8212/1977 und 8329/1978 vertretenen
Rechtsauffassung, wonach in Fällen, in denen das Gesetz dem
Verordnungsgeber aufträgt, seine Entscheidung an sich ändernden
Situationen zu orientieren, der Verordnungsgeber verhalten ist,
nach Verordnungserlassung fallweise zu untersuchen, ob die
Annahmen, von denen er bei Verordnungserlassung ausgegangen ist,
noch zutreffen. Eine Verordnung wird sohin gesetzwidrig, wenn der
Grund zu ihrer Erlassung inzwischen weggefallen ist. Für
straßenpolizeiliche Verordnungen hat der Gerichtshof insbesondere
in VfSlg. 9588/1982 dargetan, daß diese durch Änderung des
Sachverhaltes gesetzwidrig werden können, mögen sie auch im
Zeitpunkt ihrer Erlassung gesetzmäßig gewesen sein. Zwar muß die
Anpassung einer Verordnung an den geänderten Sachverhalt nicht
unverzüglich erfolgen. Vielmehr ist dem Verordnungsgeber hiefür
eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen. Die Verzögerung ist jedoch im
allgemeinen nur solange tolerabel, bis der Verordnungsgeber von der
Änderung des Sachverhaltes Kenntnis erlangte oder erlangen mußte,
und es ihm sodann zumutbar ist, die Anpassung der Norm vorzunehmen.

Die Verletzung der durch §96 Abs2 StVO 1960 ausgesprochenen
Verpflichtung der Behörde, alle zwei Jahre alle angebrachten
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf ihre
Erforderlichkeit zu überprüfen, begründet für sich allein noch keine
Gesetzwidrigkeit jener Verordnungen zur Regelung und Sicherung des
Verkehrs, bei denen die Kontrolle nach §96 Abs2 StVO 1960
unterblieben ist (unter Berufung auf VfSlg. 9588/1982).

Die Verordnung ist gesetzwidrig, weil sie zumindest zum Zeitpunkt
ihrer Übertretung durch die Beschwerdeführerin im
Anlaßbeschwerdeverfahren, das war am 22.5.1986, im Sinne des §43
Abs1 litb StVO 1960 von den dort aufgezählten Voraussetzungen
her nicht mehr erforderlich war.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, daß die in der
Verhandlungsschrift vom 2.3.1987 festgestellte Verkehrssituation
einschließlich des in den Jahren zuvor beobachteten
Unfallgeschehens lediglich eine
70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung für die Zeit vom 1.4. bis
31.10. eines jeden Jahres im Sinne des §43 Abs1 litb StVO 1960
„erforderte“.

(Anlaßfall B1188/88, Ev 03.03.90 - Aufhebung des Strafbescheides
wegen Rechtsverletzung durch Anwendung einer gesetzwidrigen
Verordnung)

Gruß
Tom

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Die Frage ist nur lustig, wenn man sie nicht verstanden hat.

Da hast Du Recht - ich finde es nämlich nur bedingt lustig,
daß offensichtlich Leute am motorisierten Straßenverkehr
teilnehmen, die nicht wissen, was „Fahren auf Sicht“ und
„angemessene Geschwindigkeit“ bedeutet.

Versteh mich nicht falsch - ich fahre auch gern schnell, aber
die Behauptung man könne bei Wahrnehmung des Schildes nicht
mehr abbremsen bringt mich zu obigem Schluß.

Liebe/r Stuffi, du hast die Frage immer noch nicht verstanden!
Vll einfach nochmal gaaaanz genau lesen und nicht nur einen nur angedeuteten Teil separieren.
Danke

Hallo!

Verkehrsschilder sind Verwaltungsakte, die generell immer zu
beachten sind. Nur offensichtlich rechtswidrige
Verwaltungsakte sind nichtig. Bei Verkehrsschildern kann man
davon faktisch nie ausgehen.

Vielen Dank für diese Antwort.

LG Stefan

schöne Antworten hast Du da bekommen. Am besten gefiel mir
„bei uns wirst Du gelegentlich auf 60 km/h runtergebremst,
dann aber auch für deutlich längere Strecken“. Hat zwar mit
der Frage nix zu tun, aber könnte für langweilige Winterabende
ein interessantes Gesprächsthema sein.

da hast du definitiv recht *g*

Zur Sache: Geschwindigkeitsbeschränkungen sind zu beachten.

ok, das hab ich jetzt verstanden.

Auch wenn es sich aber die werten Mitdiskutanten nicht
vorstellen können, gibt es aber durchaus Abschnitte, in denen
man sogar für nur 25 Meter auf 100 km/h runtergebremst wird.
Das Verbotsschild steht unmittelbar vor der Brücke, das
aufhebende Schild unmittelbar danach. Gabs mal für zwei Jahre
auf der A3 bei Limburg und für deutlich länger auf der A3 bei
Mettmann. Ursache dafür sind leicht verengte Fahrbahnen
aufgrund einer Verbreiterung der Autobahn, ohne daß die Brücke
mitgewachsen wäre. Für solche Stellen sind - wenn ich mich
recht entsinne - nach den Verwaltungsvorschriften
Geschwindigkeitsbeschränkungen einzurichten.

Wie müsste man vorgehen, wenn man sich über eine solche Beschränkung beschweren will und sie aufgehoben haben möchte?

Vielen Dank für deine gesamte Antwort
LG Stefan