Hallo!
Dann bleibt noch zu sagen, dass man ja gegen die Beschilderung
prozessieren kann. Die Erfolgsaussichten dürften allerdings
minimal sein, da in 99,8% der Fälle wohl die zuständige
Behörde erfolgreich eine Begründung wegen einer Gefährundung
anführen wird.
Also ich kenne die Statistiken aus Deutschland nicht und weiß nicht, wie sorgfältig die Behörden dort arbeiten. Bei uns in Österreich gibt es zahlreiche Fälle, in denen „sinnlose“ und damit gesetzwidrige Geschwindigkeitsbegrenzungen durch den VfGH (der ist dafür zuständig) aufgehoben wurden. Vielfach betraf dies unsinnige 30er Begrenzungen in Ortsgebieten. In Österreich hat man sicherlich den Vorteil, dass jedem Betroffenen im Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, ein Inzidentalprüfungsverfahren beim VfGH einzuleiten.
Ein Beispiel:
Rechtssatz VfGH V34/89
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3.5.1966,
ZX-L-35/1-1966, mit der „auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im
Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H. eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den
Einfahrten“ verfügt wurde, war gesetzwidrig.
Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner bereits in den
Erkenntnissen VfSlg. 8212/1977 und 8329/1978 vertretenen
Rechtsauffassung, wonach in Fällen, in denen das Gesetz dem
Verordnungsgeber aufträgt, seine Entscheidung an sich ändernden
Situationen zu orientieren, der Verordnungsgeber verhalten ist,
nach Verordnungserlassung fallweise zu untersuchen, ob die
Annahmen, von denen er bei Verordnungserlassung ausgegangen ist,
noch zutreffen. Eine Verordnung wird sohin gesetzwidrig, wenn der
Grund zu ihrer Erlassung inzwischen weggefallen ist. Für
straßenpolizeiliche Verordnungen hat der Gerichtshof insbesondere
in VfSlg. 9588/1982 dargetan, daß diese durch Änderung des
Sachverhaltes gesetzwidrig werden können, mögen sie auch im
Zeitpunkt ihrer Erlassung gesetzmäßig gewesen sein. Zwar muß die
Anpassung einer Verordnung an den geänderten Sachverhalt nicht
unverzüglich erfolgen. Vielmehr ist dem Verordnungsgeber hiefür
eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen. Die Verzögerung ist jedoch im
allgemeinen nur solange tolerabel, bis der Verordnungsgeber von der
Änderung des Sachverhaltes Kenntnis erlangte oder erlangen mußte,
und es ihm sodann zumutbar ist, die Anpassung der Norm vorzunehmen.
Die Verletzung der durch §96 Abs2 StVO 1960 ausgesprochenen
Verpflichtung der Behörde, alle zwei Jahre alle angebrachten
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf ihre
Erforderlichkeit zu überprüfen, begründet für sich allein noch keine
Gesetzwidrigkeit jener Verordnungen zur Regelung und Sicherung des
Verkehrs, bei denen die Kontrolle nach §96 Abs2 StVO 1960
unterblieben ist (unter Berufung auf VfSlg. 9588/1982).
Die Verordnung ist gesetzwidrig, weil sie zumindest zum Zeitpunkt
ihrer Übertretung durch die Beschwerdeführerin im
Anlaßbeschwerdeverfahren, das war am 22.5.1986, im Sinne des §43
Abs1 litb StVO 1960 von den dort aufgezählten Voraussetzungen
her nicht mehr erforderlich war.
Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, daß die in der
Verhandlungsschrift vom 2.3.1987 festgestellte Verkehrssituation
einschließlich des in den Jahren zuvor beobachteten
Unfallgeschehens lediglich eine
70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung für die Zeit vom 1.4. bis
31.10. eines jeden Jahres im Sinne des §43 Abs1 litb StVO 1960
„erforderte“.
(Anlaßfall B1188/88, Ev 03.03.90 - Aufhebung des Strafbescheides
wegen Rechtsverletzung durch Anwendung einer gesetzwidrigen
Verordnung)
Gruß
Tom