In meinem Bekanntenkreis ist die Frage aufgetaucht, auf welcher Rechtsgrundlage eigentlich das „erhöhte Beförderungsentgelt“ beim Schwarzfahren beruht.
Die Frage konnte ich selbst nicht definitiv beantworten. Handelt es sich hier um einen pauschalierten Schadensersatz gemäß §§ 823 ff oder gibt es hierfür eine spezialgesetzliche Regelung?
Wenn es sich „nur“ um AGB’s (Beförderungsbedingungen) handeln sollte, ist deren Gültigkeit schon einmal gerichtlich überprüft worden?
In meinem Bekanntenkreis ist die Frage aufgetaucht, auf
welcher Rechtsgrundlage eigentlich das „erhöhte
Beförderungsentgelt“ beim Schwarzfahren beruht.
Die Frage konnte ich selbst nicht definitiv beantworten.
Handelt es sich hier um einen pauschalierten Schadensersatz
gemäß §§ 823 ff oder gibt es hierfür eine spezialgesetzliche
Regelung?
Das hat mit Schadenersatz nix zu tun, dafür gibt es spezielle Rechtsnormen (s. u.).
Wenn es sich „nur“ um AGB’s (Beförderungsbedingungen)
Beförderungsbedingungen sind keine normalen AGB’s, sondern unterliegen der Genehmigungskontrolle der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Die Rechtsgrundlage findet sich im § 57 Abs. 1 Nr. 5 PBefG: http://bundesrecht.juris.de/pbefg/__57.html
Die dazugehörigen Rechtsverordnungen habe ich jetzt nicht parat.
handeln sollte, ist deren Gültigkeit schon einmal gerichtlich
überprüft worden?
Ja, natürlich, da es auch schon früher entsprechende Schlauberger gab. Deswegen gibt es ja auch den § 265a StGB mit dem „schönen“ Begriff der „Leistungserschleichung“, um klar zu machen, daß Schwarzfahren zumindest im Wiederholungsfall kein Kavaliersdelikt ist. http://bundesrecht.juris.de/stgb/__265a.html
Es gibt einerseits spezielle Rechtsvorschriften zu den Beförderungsbedingungen, andererseits gilt auch das BGB.
Für den Bereich der Eisenbahn gibt es die spezielle Vorschrift der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Für ÖPNV (Busse/Straßenbahnen) gilt das Personenbeförderungsgesetz. Zum Beispiel nach § 39 PBefG (gilt für Straßenbahnen) sind die Beförderungsbedingungen und -entgelte genehmigungs- und aushangpflichtig. In einer Verordnung (BefBedV) sind die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Unternehmer nach PBefG geregelt, Abweichungen/Ergänzungen gelten als besondere Beförderungsbedingungen.
Im BGB (§ 305 ff) sind die Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diese gelten auch für Beförderungsbedingungen, werden aber auch konkret eingeschränkt, siehe zum Beispiel § 309 Nr. 7 BGB.
Im Ergebnis iat anzumerken, dass das Erhöhte Beförderungsentgelt rechtlich nicht anzweifelbar ist. Daneben gibt es ja auch den entsprechenden Straftatbestand. Häufig diskutiert wird, ob Personen mit eingeschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit zur Zahlung des EBE verpflichtet sind. Denn die Eltern könnten ja einfach sagen, dass sie nicht damit einverstanden waren, dass ihr Kind einen Beförderungsvertrag eingegangen ist. Somit wäre der Beförderungsvertrag nichtig. Doch hier wird argumentiert, dass die Spezialregelungen (EVO, BefBedV) kein Mindestalter vorsehen, und das BGB hinter die Spezialregelungen tritt.
Für den Bereich der Eisenbahn gibt es die spezielle Vorschrift
der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Für ÖPNV (Busse/Straßenbahnen)
gilt das Personenbeförderungsgesetz. Zum Beispiel nach § 39
PBefG (gilt für Straßenbahnen)
in § 45 (2) steht, daß die Regelungen des § 39 auch für den Linienverkehr mit Kraftfahzeugen gelten. Alles andere wäre auch ziemlich Banane.
Für den Bereich der Eisenbahn gibt es die spezielle Vorschrift
der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Für ÖPNV (Busse/Straßenbahnen)
gilt das Personenbeförderungsgesetz. Zum Beispiel nach § 39
PBefG (gilt für Straßenbahnen)
in § 45 (2) steht, daß die Regelungen des § 39 auch für den
Linienverkehr mit Kraftfahzeugen gelten. Alles andere wäre
auch ziemlich Banane.
Daher schrieb ich „zum Beispiel“. Auch für Eisenbahnen gelten ähnliche Genehmigungspflichten, diesmal im Allgemeinen Eisenbahngesetz, § 12.