Hallo!
Es gibt einerseits spezielle Rechtsvorschriften zu den Beförderungsbedingungen, andererseits gilt auch das BGB.
Für den Bereich der Eisenbahn gibt es die spezielle Vorschrift der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Für ÖPNV (Busse/Straßenbahnen) gilt das Personenbeförderungsgesetz. Zum Beispiel nach § 39 PBefG (gilt für Straßenbahnen) sind die Beförderungsbedingungen und -entgelte genehmigungs- und aushangpflichtig. In einer Verordnung (BefBedV) sind die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Unternehmer nach PBefG geregelt, Abweichungen/Ergänzungen gelten als besondere Beförderungsbedingungen.
Im BGB (§ 305 ff) sind die Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diese gelten auch für Beförderungsbedingungen, werden aber auch konkret eingeschränkt, siehe zum Beispiel § 309 Nr. 7 BGB.
Zum Nachlesen sind alle Vorschriften wie immer unter http://bundesrecht.juris.de aufgeführt.
Im Ergebnis iat anzumerken, dass das Erhöhte Beförderungsentgelt rechtlich nicht anzweifelbar ist. Daneben gibt es ja auch den entsprechenden Straftatbestand. Häufig diskutiert wird, ob Personen mit eingeschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit zur Zahlung des EBE verpflichtet sind. Denn die Eltern könnten ja einfach sagen, dass sie nicht damit einverstanden waren, dass ihr Kind einen Beförderungsvertrag eingegangen ist. Somit wäre der Beförderungsvertrag nichtig. Doch hier wird argumentiert, dass die Spezialregelungen (EVO, BefBedV) kein Mindestalter vorsehen, und das BGB hinter die Spezialregelungen tritt.
Viele Grüße
Ultra