Widerrufsrecht Onlineversandhaldel die 2te

Hallo,

nehmen wir mal an jemand hat folgendes Problem mit einem Onlineversandhandel.

Jemand hat einen Artikel bei diesem Versandhandel bestellt.
Bei der Bestellung hat dieser jemand mit angegeben, das er obwohl nicht angeboten gerne per Nachname kaufen möchte.
Darauf kam die Antwort, das die Bestellung eingegangen sei aber nur wie angegeben per Vorkasse gearbeitet wird.
Kurz darauf eine eMail in der lediglich mitgeteilt wird auf welches Konto er das Geld überweisen sollen. Also nicht einmal eine Rechnung.

Daraufhin hat der „Kunde“ geschrieben das er Vorkasse nicht akzeptiert und deswegen die Bestellung stornieren möchte.

Der Verkäufer ist damit nicht einverstanden und bezieht sich auf das HGB nachdem der „Kunde“ als Firma kein Widerrufsrecht habe.
Auf sein Angebot den Kauf per Nachname abzuwickeln geht der Verkäufer nicht ein.

Jetzt ist es so, das der „Kunde“ zwar eine Firma(Arztpraxis) hat, allerdings sein Hauptgeschäft rein garnichts mit EDV zu tun hat.
Das bestellte Gerät sollte auch nicht in der Firma genutzt werden, sondern privat zuhause, allerdings sollte die Lieferung an die Firmenadresse erfolgen.

Er hat dazu im BGB § 14 Abs. 1 gefunden, der da lautet :

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Demnach denk ich, das der „Kunde“ sehr wohl als Verbraucher gilt und vom gesetzlichen Widerrufsrecht gebrauch machen könnte. Zumal der Widerruf auch noch gleich 1 Tag nach der Bestellung eingereicht wurde.

Der Verkäufer droht dann mit Klage und Anwalt, wobei der Verkäufer ja noch nicht einmal eine Leistung erbracht hat, da er ja erst tätig wird wenn die Vorkassenzahlung geleistet wurde.

Vielen Dank schonmal

Viele Grüße

Dok.

Mit dem HGB hat der Fall nichts zu tun. Der Arzt hat auch keine „Firma“, aber darauf kommt es nicht an.

Der von dir zitierte Paragraf ist in der Tat der Dreh- und Angelpunkt dieses Falls. Richtig hast du auch erkannt, dass es darauf ankommt, ob hier der Käufer als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat. Da es ziemlich leicht sein dürfte darzulegen, dass der PC nicht für das Klinikum Nürnberg gekauft wurde, dürfte der Käufer einer Klage ziemlich gelassen entgegen sehen können. Denn das Widerrufsrecht besteht dann, und der Beweis ist vermutlich leicht zu führen.

Levay

Hallo Dok!

Der Verkäufer droht dann mit Klage und Anwalt, wobei der
Verkäufer ja noch nicht einmal eine Leistung erbracht hat, da
er ja erst tätig wird wenn die Vorkassenzahlung geleistet
wurde.

Von der materiellrechtlichen Frage abgesehen (die ich genauso wie Levay bewerte), wäre eine solche Klage möglicherweise prozessual schon zulässig. Es gibt nämlich eine sog. Klage auf künftige Leistung (§ 259 ZPO), wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner sie verweigern wird. Und zwar auch dann, wenn die Leistung von einer Gegenleistung abhängig ist - es genügt dann, dass du als Schuldner deine Verpflichtung ernsthaft (auch gutgläubig…) bestreitest. § 259 ZPO soll dem Gläubiger nämlich helfen zu vollstrecken, zumindest sobald die Leistung fällig wird.

Ob eine solche Klage allerdings begründet wäre (siehe Widerrufsrecht, d.h. der Anspruch der Versandfirma wäre erloschen), steht auf einem anderen Blatt.

Schönen Gruß,
Julia