Tierversuch

§ 9 Durchführung der Tierversuche
[…]
„Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.“

Heißt das, dass wenn ich eindeutige Erkenntnisse über einen Sachverhalt habe, ich diesen nicht immer wieder an Tieren untersuchen darf? (z.B. zur Vorführung)

Danke schonmal!,
Paul

Heißt das, dass wenn ich eindeutige Erkenntnisse über einen
Sachverhalt habe, ich diesen nicht immer wieder an Tieren
untersuchen darf? (z.B. zur Vorführung)

Hallo,
wenn bereits eine eindeutige Erkenntnis vorliegt, ist ein Tierversuch (im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes) nicht mehr notwendig, geschweige denn unerlässlich. § 7 Abs. 2 TierSchG regelt, in welchen Fällen Tierversuche zulässig sind; Tierversuche zu „Vorführungszwecken“ sind demnach nicht erlaubt. Da aber wissenschaftliche Versuche dokumentiert werden, müßte eigentlich aussagekräftiges Belegmaterial vorhanden sein.
(siehe http://bundesrecht.juris.de/tierschg/__7.html)
Grüße, Peter

Vielen Dank!
Habe ich mir schon gedacht, aber manchmal hat man einen Logikfehler, oder seine Logik ist falsch^^

Gruß
Paul