Prozessprotokoll

hallo an alle,

kann mir jemand sagen, wie ein prozessprotokoll aussieht?

wir da jedes gesprochene wort in der Verhandlung mit geschrieben? Stenographiert?) oder ist das eine zusammenfassung der mündlichen Verhandlung?

wenn möglich, kann man mich auf eine web seite verweisen, wo so ein protokoll zu sehen ist?

danke

Hallo,

in welchem Prozess? Zivilverfahren? Strafverfahren?

In letzterem steht mehr, da im Strafprozeß der Mündlichkeitsgrundsatz gilt.

Grüße
EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

es um ein strafprozess!

danke

Hallo,

kein Steno, nur was „im wesentlichen“ vor Gericht verhandelt wurde.

Grüße
EK

§ 272 StPO
Protokollinhalt
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;

  1. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;

  2. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;

  3. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;

  4. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

§ 273 StPO
Zusätzliche inhaltliche Anforderungen
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass an Stelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet werden. Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertig gestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.