Verjährung bei einem Bußgeldverfahren

Liebe wer-weiss-was Experten,

ich habe eine Frage zum Bußgeldverfahren.

Ich habe folgendes gelesen (www.fahrschule24.net):
„Nach drei Monaten verjährt die Mehrheit der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, solange wegen der Handlung gegen den Betroffenen weder ein Bußgeldbescheid erlassen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate (StVG § 26 Abs. 3). Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 31 Abs. 3 OWiG).“

Meine Frage: Wie verhält es sich mit der Verjährung, wenn nach 3 Monaten kein „Bußgeldbescheid“, sondern nur eine „Anhörung im Bußgeldverfahren vorliegt“?

Vielen Dank im Voraus
Andreas

Mit Verlaub, lesen Sie Ihr Posting, da steht die Antwort.

Hi
nenn mal bitte ein paar Daten.
Wann war die „Tat“, welches Datum trägt die Anhörung?

Es gibt mehrere Verjährungsunterbrechende Handlungen, nach denen die Verjährungsfrist neu beginnt.

Gruß
Hawethie