GaVO Baden-Württember - Lüftung

Hallo,
in der GaVO Baden-Württemberg steht im §11, Abs 2 eine Definition wann eine automatische Lüftung für Garagen entfallen kann. Dort steht unter Punkt 3, dass der Abstand der Lüftungsöffnungen unter 20 Meter liegen müss.
Im konkreten Fall ist es so, dass Überirdisch der Abstand bei nur 16 Metern liegt. Unterirdisch, in der Garage, sieht es ganz anders aus, die Garage ist wie ein U gebaut, und wenn man nun den kürzesten Weg in der Garage misst (also direkt ganz eng an den Wänden entlang) komme man auf 25 Meter.
Ist §11 Abs 2 nun erfüllt, oder nicht ?

Danke

Gruß

Robert

Hallo,
in der GaVO Baden-Württemberg steht im §11, Abs 2 eine
Definition wann eine automatische Lüftung für Garagen
entfallen kann. Dort steht unter Punkt 3, dass der Abstand der
Lüftungsöffnungen unter 20 Meter liegen müss.
Im konkreten Fall ist es so, dass Überirdisch der Abstand bei
nur 16 Metern liegt. Unterirdisch, in der Garage, sieht es
ganz anders aus, die Garage ist wie ein U gebaut, und wenn man
nun den kürzesten Weg in der Garage misst (also direkt ganz
eng an den Wänden entlang) komme man auf 25 Meter.
Ist §11 Abs 2 nun erfüllt, oder nicht ?

… möglicherweise nicht, muß auch nicht, denn § 11 III GaVO BW:

Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entsprechen, ist eine natürliche Lüftung ausreichend, wenn

  1. nach dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen nach § 1 der Verordnung des Innenministeriums über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (BauSVO) zu erwarten ist, dass der Halbstundenmittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft unter Berücksichtigung der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm beträgt, und

  2. dies nach Inbetriebnahme auf der Grundlage von ununterbrochenen Messungen über einen Zeitraum von mindestens einem Monat von einem anerkannten Sachverständigen nach § 1 BauSVO bestätigt wird.

Grüße,
Dietmar

Danke für die Rasche Antwort;
genau dort steckt das Problem … der Bauträger möchte die Kosten für diese Messung nicht bezahlen und begründed dies damit, das der Abstand eben unter 20 Meter liegen würde …

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke für die Rasche Antwort;
genau dort steckt das Problem … der Bauträger möchte die
Kosten für diese Messung nicht bezahlen und begründed dies
damit, das der Abstand eben unter 20 Meter liegen würde …

hm, also aus meinem technischen und physikalischen Verständnis heraus, würde ich vermuten, dass eine gesetzliche Regelung eines Abstands von Lüftungsschächten sich auf den Abstand im zu belüftenden Raum bezieht. Alles andere macht kaum Sinn.
Aber wie es wirklich zu verstehen ist …?

Grüße,
Dietmar