Vater A und Sohn B wohnen in 2 getrennten Wohnungen in einem Mietshaus, welches von A verwaltet wird. A nimmt sich auch das Recht heraus, den Garten, zusammen mit B und dessen Familie zu nutzen.
In beiden Mietverträgen ist keine Gartennutzung vereinbart (9-FH).
A wird in 2003 „unehrenhaft“ aus seiner Verwaltertätigkeit entlassen und der Vermieter geht mit diesem vor Gericht. A zieht in 2004 aus seiner Wohnung aus, B wohnt weiterhin dort.
A hatte ich (im Einverständnis und Bezahlung durch den Vermieter) ein schönes Gartenhaus aufgestellt, dies wird nun weiterhin von B und seiner Familie genutzt. B wohnt seit 1996 in seiner Wohnung.
B. ist natürlich auf den Vermieter nicht mehr gut zu sprechen, grüßt diesen auch nicht, benimmt sich aber ganz so wie der Vater - beansprucht die Gartennutzung nach wie vor. Alle anderen Mieter haben - wie A und B auch - keine Gartennutzung im Vertrag.
Kann der Vermieter B jetzt die Nutzung des Gartens untersagen?
Oder greift hier das nette „Gewohnheitsrecht“ ?
Dankbar für Anregungen.
Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Damit gar nicht erst dieser beliebte Anspruch aus „Gewohnheitsrecht“ entstehen kann, sollte der Vermieter schleunigst eine Abmahnung schreiben und die Nutzung des Gartens untersagen mit der Begründung, dass dieser nicht mitvermietet wurde.
Gruss
BM
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Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Damit gar nicht erst dieser beliebte Anspruch aus
„Gewohnheitsrecht“ entstehen kann, sollte der Vermieter
schleunigst eine Abmahnung schreiben und die Nutzung des
Gartens untersagen mit der Begründung, dass dieser nicht
mitvermietet wurde.
Gruss
BM
Danke BM.
Das wird der Mieter nicht hinnehmen und sich auf Gewohnheitsrecht (seit 1996 genutzt) berufen. Was kann man dagegen halten? Vermieter möchte dann argumentieren können, darum geht es.
Als Vermieter könnte man sich z. B. darauf berufen, dass die Einwilligung nur für den Vater als damaligen Verwalter Geltung hatte. Der Sohn hat wohl einen eigenen Mietvertrag.
Ansonsten könnte man dem Sohn nichtjuristisch die alleinige Gartennutzung dadurch vermiesen, indem man als Vermieter seine Gäste einlädt und Grillfeste im Garten veranstaltet. Der Reiz des Gartens liegt ja offensichtlich momentan nur darin begründet, dass niemand sonst den Garten nutzt.
Gruss
BM
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Als Vermieter könnte man sich z. B. darauf berufen, dass die
Einwilligung nur für den Vater als damaligen Verwalter Geltung
hatte. Der Sohn hat wohl einen eigenen Mietvertrag.
Ansonsten könnte man dem Sohn nichtjuristisch die alleinige
Gartennutzung dadurch vermiesen, indem man als Vermieter seine
Gäste einlädt und Grillfeste im Garten veranstaltet. Der Reiz
des Gartens liegt ja offensichtlich momentan nur darin
begründet, dass niemand sonst den Garten nutzt.
Gruss
BM
Ja, der Sohn hat einen eigenen Vertrag.
Das habe ich mir auch schon überlegt. Vater hat den Garten quasi für sich beansprucht, ist dann ausgezogen und Sohn nutzt einfach weiter.
Da mit Vater wegen Verdacht auf Untreue, Unterschlagung etc. seit 3 Jahren vor Gericht, möchte Vermieter eigentlich nicht mehr, dass dessen Sohn den Garten weiter nutzt. Zumal Vermieter die Pflege obliegt.
Vermieter wohnt leider nicht im gleichen Haus.
Also dann wird es mal in Angriff genommen.
Danke, BM
Hallo!
Kann der Vermieter B jetzt die Nutzung des Gartens untersagen?
Oder greift hier das nette „Gewohnheitsrecht“ ?
Also für die Gartennutzung, die über eine Duldung Bestandteil des Mietvertrages wird, setzt man üblicherweise eine längere Zeit der Nutzung mit Duldung des Vermieters an. Ich denke, dass hier die zehn Jahre sowieso nicht reichen. Darüber hinaus ist es ja nun einmal so, dass eben nicht der derzeitige Nutzer, sondern ein anderer Mieter, in welchem Verhältnis zu ihm auch immer stehend, den Garten nutzt. Diesen nutzt er offenbar erst seit kuzer Zeit, so dass man da mit Sicherheit gut und gerne einen Riegel vorschieben kann.
Gruß,
Florian.
Hallo Florian,
nein, der Sohn nutzt den Garten schon „immer“. Der Vater (mit Sohn) wohnte seit 1975 im Haus, seit 1996 hat der Sohn eine eigene Wohnung dort (mit Familie). Aber auch im MV des Vaters (in 1975) steht nichts von Gartennutzung. Das ergab sich im Laufe der Jahre. Nun ist der Vater ausgezogen und der Sohn nutzt den Garten weiterhin mit seiner Familie.
Da wie gesagt - mit Vater vor Gericht - sieht Vermieter nicht ein, dass Familie W. die Nutzung fortführt.
Da sich der Vermieter nun auch nicht unbedingt „blamieren“ will in dem er dem Sohn die Nutzung untersagt und dieser dann vom RA antworten lässt (mit Sicherheit Gewohnheitsrecht…) möchte Vermieter auf Nummer sicher gehen. Auslegungen sind ja recht schwammig.
Gruß
Irene