Es liegt ein als Vergleich bezeichnetes Schriftstück eines Gerichtes vor (also so wie ein Urteil). Da steht aber eben nicht Urteil drauf, sondern Vergleich. Ist das nun gleichzusetzen mit „Titel“ (ich meine mit Titel nicht die Überschrift eines Artikels) oder ist das wieder etwas anderes??? Wäre schön, wenn mir dieser Unterschied erläutert werden könnte.
Danke schön im voraus:wink:
Es liegt ein als Vergleich bezeichnetes Schriftstück eines
Gerichtes vor (also so wie ein Urteil). Da steht aber eben
nicht Urteil drauf, sondern Vergleich. Ist das nun
gleichzusetzen mit „Titel“ ???
Ja, ein gerichtlicher Vergleich ist ein Titel, § 794 I Ziff. 1 ZPO.
Ciao, Wotan
Ist das nun gleichzusetzen mit „Titel“
Sowohl beim Urteil als auch beim Vergleich handelt es sich um einen Titel, was bedeutet, dass aus beiden die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§§ 704, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gruß,
junglepet
Danke schön für die Antworten.
Das hilft mir weiter!
Gruß
Ramona
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