Strafrechtsfrage: Schlägerei

Liebe WWWler,

könnte mir ein strafrechtlich bewanderter Jurist bitte kurz erläutern, wie ein solcher (wahrscheinlich nicht seltener) Fall üblicherweise vor Gerichten verhandelt und entschieden wird? Dafür wäre ich sehr dankbar.

Der etwas altersschwache Rentner A und der sportliche Student B geraten wegen einer Nichtigkeit aneinander: A drängelt sich an einer öffentlichen Telefonzelle bei Regen nach vorne, B lässt sich das nicht bieten und drängelt zurück, A beginnt B übel zu beschimpfen, B kontert mit nicht minder netten Wörtern. A fängt daraufhin an, B mit seinem Spazierstock zu schlagen und verursacht blaue Flecken, B fordert A auf das zu unterlassen, A macht aber weiter. B entscheidet sich deshalb für eine gerade Rechte ins Gesicht, bei der Nasenbein, Jochbein und Kahnbein von A brechen. A erleidet außerdem eine Gehirnerschütterung und verbringt mehrer Tage im Krankenhaus. Mittlerweile ist die Polizei eingetroffen und hat die Personalien aufgenommen. Beide Streithähne erstatten nun gegeneinander Anzeige wegen Beleidigung und Körperverletzung. Meine Fragen nun:

Kommt es bei so etwas eigentlich zu einer Verhandlung oder stellt der Staatsanwalt das Verfahren ein, weil hier ja beide kräftig mitgemischt haben?
Wird B strenger verurteilt, weil er eine wesentlich schwerere Verletzung herbeigeführt hat als A?
Wird A vielleicht gar nicht verurteilt, weil er eine schlimme Verletzung erlitten hat?
Wird B vielleicht gar nicht verurteilt, weil A den Streit angefangen hat?
Gibt es im deutschen Strafrecht so etwas wie eine „Pack-schlägt-sich-Pack-verträgt-sich-Regelung“, nach der der Richter bei einer Schlägerei die Verfehlungen gegeneinander aufrechnet (ja, ich weiß, juristischer kann man es kaum ausdrücken)?
Was würde passieren, wenn A B zivilrechtlich auf Schmerzengeld verklagt?

Danke für ein paar Tipps an einen Rechtsunkundigen!

Grüße,

Matt

Kommt es bei so etwas eigentlich zu einer Verhandlung oder
stellt der Staatsanwalt das Verfahren ein, weil hier ja beide
kräftig mitgemischt haben?

Es käme mit Sicherheit zu einer Verhandlung. Wahrscheinlich sind Verletzungen dokumentiert worden, die Polizeibeamten können Zeugenaussagen machen etc.pp. Wenn da der Staatsanwalt nicht mal genauer nachforscht und das ganze vor Gericht bringt, weiß ich auch nicht mehr… Meine ich zumindest.
Bloß weil beide mitgemischt haben, wird kein Verfahren eingestellt o.ä. Das wäre ja noch schöner! „Massen-Schlägerei auf dem Schützenfest! Naja, lassense mal gut sein Herr Richter, haben ja alle mitgemacht.“ :wink:

Wird B strenger verurteilt, weil er eine wesentlich schwerere
Verletzung herbeigeführt hat als A?

Ganz klar macht die Schwere der Verletzung einen erheblichen Unterschied bei der Strafzumessung. Es wird ja auch der härter bestraft, der dem anderen ein Auge aushackt (§ 226 StGB), als der, der einem anderen „nur“ eine Ohrfeige gibt (§ 223 StGB).

Wird A vielleicht gar nicht verurteilt, weil er eine schlimme
Verletzung erlitten hat?

Es kommt bei der Beurteilung des Strafbarkeit des A ausschließlich darauf an, was er selber getan hat. Das wird ganz isoliert betrachtet. Jemand, der gegen einen Straftatbestand verstößt, wird zB nur dann nicht verurteilt, wenn er in Notwehr gehandelt hat. Hier hat allerdings der A angefangen. Was für Verletzungen er erlitten hat, ist ansonsten irrelevant.

Wird B vielleicht gar nicht verurteilt, weil A den Streit
angefangen hat?

Da wird es schon interessanter. B könnte natürlich in Notwehr gehandelt haben. Die liegt bei Schlägen mit einem Spazierstock, gegen die man sich ja wohl wehren dürfen muss, wahrscheinlich vor. ABER bei der Notwehr muss die Reaktion auch „im Rahmen bleiben“, um es mal unjuristisch auszudrücken. Zwei Sachen stechen hier ganz besonderns ins Auge:

  1. Der A war „altersschwach“. Naja…muss man einem altersschwachen Rentner gleich mit der Faust ins Gesicht schlagen?? Wohl nicht, da gibts mit Sicherheit mildere Mittel.
  2. „Nasenbein, Jochbein und Kahnbein von A brechen.“ Mein lieber Scholli!! Der Schlag ins Gesicht war wahrscheinlich etwas überdimensioniert. Da siehts mit Notwehr schon wieder schlecht aus. Ein solcher Schlag wäre vielleicht gerechtfertigt, wenn B sich durch A so sehr bedroht gefühlt hätte, dass er quasi in Panik geraten wäre - aber naja… :smile:
    Mit anderen Worten: Bloß weil A angefangen hat, ist der B nicht schon schuldfrei.

Gibt es im deutschen Strafrecht so etwas wie eine
„Pack-schlägt-sich-Pack-verträgt-sich-Regelung“, nach der der
Richter bei einer Schlägerei die Verfehlungen gegeneinander
aufrechnet (ja, ich weiß, juristischer kann man es kaum
ausdrücken)?

Soweit ich weiß (korrigiert mich bitte), wird im dt. Strafrecht gar nix aufgerechnet. Jeder wird nach seiner individuellen Schuld bestraft.

Was würde passieren, wenn A B zivilrechtlich auf Schmerzengeld
verklagt?

Dann wird im Zivilprozess gesondert die Situation erforscht und ggf. B zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Je weniger gerechtfertigt der heftige Faustschlag (und auch die Beleidigungen) war, desto wahrscheinlicher ist es, dass B zahlen muss.

Danke für ein paar Tipps an einen Rechtsunkundigen!

Bitte:smile:

Hallo.

Noch zu berücksichtigen ist, dass der liebenswürdige Opa eine Waffe eingesetzt hat. Soweit ich, der INALA, das beurteilen zu können mich hier zu glauben versteige, ist das „gefährliche Körperverletzung“. Ein Schlag mit der Faust ist das nicht - außer bei einem trainierten Kampfsportler …

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo Eillicht, hast natürlich Recht: Opi hat ein sog. „gefährliches Werkzeug“ verwendet und sich damit möglicherweise wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§ 224 StGB).

Damit stehen hier im Raum: A: gefährliche Körperverletzung; B: Körperverletzung; A und B: Beleidigung (§ 185 StGB).

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Hallo,

Damit stehen hier im Raum: A: gefährliche Körperverletzung; B:
Körperverletzung; A und B: Beleidigung (§ 185 StGB).

IANAL, aber soweit ich weiss werden Beleidigungen regelmäßig gegeneinander aufgerechnet, insbesondere wenn sich wirklich nicht zweifelsfrei sagen lässt, wer angefangen hat. Und das ist ja oft so… ein Streit „entwickelt“ sich, ein Wort gibt das andere etc, da kann man, selbst wenn man eine Aufzeichnung des Streites hätte schwer sagen, wer jetzt wirklich die erste Beleidigung angebracht hat und wer nur etwas ruppig formuliert hat.

Grüße,

Anwar

Jo, § 199 StGB:

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

Lieber WWWler,

so wie du schreibst, sind keine Zeugen da. Soll heißen, da steht Aussage gegen Aussage. Ganz heikel, würde ich sagen! Und wenn Opa vor Gericht dann sagt, der hat ich vorgedrängelt und mich (auch wenn’s nur drastisch verbal ist!) bedroht, da musste ich mich wehren, hat Student ziemlich schlechte Karten!

Gruss
Laika

feige
Ich bin kein Experte, aber den Schlag ins Gesicht, den B bei A ausgeübt hat, halte für absolut übertrieben! B ist jünger und hätte einfach nur einige Schritte weggehen bzw. laufen können. A wäre vermutlich nicht hinter gerannt. Ich hoffe jedenfalls, dass B an A Schmerzensgeld zahlen muss und eine hohe Strafe bekommt, denn dieser Schlag ins Gesicht war mehr als feige!

Gut zu wissen, dass Du so denkst. Ich bin älter als Du - also werde ich mich auch mit einem Stock bewaffnen und mir meinen Weg durch Menschenmengen prügeln (so lange das alles Jüngere sind). Und wehe, Du gehst nicht zur Seite …

Ob man einen randalierenden Opa gleich so auf die Fresse hauen muss, dass das ganze Schaufenster kaputt geht, ist sicherlich eine berechtigte Frage. Eine Backpfeife oder deren zwo, nebst Wegnahme des Spazierstocks (und ggf. der Batterie aus dem Herzschrittmacher *veg*) hätte es wohl auch getan. Aber mit dem Spazierstock verdreschen lassen muss man sich in diesem unserem komischen Lande denn auch nicht.

Gruß Eillicht zu Vensre

Ich bin kein Experte, aber den Schlag ins Gesicht, den B bei A
ausgeübt hat, halte für absolut übertrieben! B ist jünger und
hätte einfach nur einige Schritte weggehen bzw. laufen können.

Das mag wohl sein. Wenn du daraus allerdings schon folgerst, dass der Student nicht hätte zuschlagen dürfen, dann ist das falsch. Denn das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen, das ist ein Grundsatz des Notwehrrechts. Niemand muss eine „schimpfliche Flucht“ ergreifen; es ist vielmehr grds. gestattet, sich zu verteidigen. Zumindest in dem Moment, als der alte Mann auf den Studenten eingeschlagen hat, dürfte eine Notwehrlage vorgelegen haben.

Fraglich ist zweierlei:

  1. War die Reaktion des Studenten verhältnismäßig? Bei dieser Frage kommt es allerdings überhaupt nicht darauf an, um welch Nichtigkeit es in der Sache ging, sondern nur darauf, ob es für den Studenten eine andere Möglichkeit gegeben hätte, den Angriff des Renters sicher und erfolgreich abzuwehren. Der Student musste wie gesagt weder die Flucht ergreifen, noch musste er sich auf eine Verteidigungshandlung einlassen, deren Erfolg nicht gewiss war.

  2. War die Reaktion geboten? Das ist bei Notwehr grds. zu bejahen; es findet keine allg. Güterabwägung statt. Selbst wenn man bei Rentern hier eine Ausnahme machen würde (bei Kindern z.B. muss man sie definitiv machen), dann muss vorliegend ja festgestellt werden, dass der Student sich erst mal eine Weile die Schläge hat gefallen lassen, bis er endlich als ultima ratio selbst zugeschlagen hat.

Levay

§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.

Bleibt noch hinzuzufügen, dass NW verhältnissmässig sein muss. Der
sportliche Student hätte den Opa vielleicht auch mit milderen Mitteln
von weiteren Schlägen abhalten können.

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