Gilt das als Betrug?

Hallo,

Folgender Fall angenommen: Privat-Verkäufer will bei ebay einen Prozessor verkaufen, verwendet dazu jedoch (aus purer Bequemlichkeit) ein Foto, welches zwar das in der Artikelbeschreibung deklarierte Fabrikat, nicht aber genau *dasselbe Teil zeigt.
Kann der Verkäufer wegen Betruges belangt werden?

Viele Grüße
binah

Kann der Verkäufer wegen Betruges belangt werden?

Hallo!
Ein Betrug kommt immer nur dann in Frage, wenn der Verkäufer den Käufer bewusst täuschen wollte und dem Käufer dadurch ein Schaden entstanden ist. Darüber könnte man etwa diskutieren, wenn auf dem Bild tatsächlich ein ganz anderer Gegenstand als der in der Produktbeschreibung beschriebene abgebildet war und der Käufer dachte, er würde genau den auf dem Bild kaufen. Aber selbst dann kommt es m.E. stärker auf die Produktbeschreibung an als auf das Bild.

In dem von Dir beschriebenen Fall war aber wohl auf dem Bild quasi das gleiche Produkt, nur nicht sozusagen das Original abgebildet oder? Das ist, so meine ich, schnurz-egal, solange es bei der Sache nicht darauf ankommt, GENAU die abgebildete zu kaufen.

So ist dem Käufer ja kein Schaden entstanden - der gekaufte Prozessor wird ja wohl haargenau so aussehen wie der auf dem Bild.

Gruße,
jp

Hallo,

Hi

des Thema gabs doch schon mehrfach in div. Brettern hier…

Wen in der Beschreibung nicht auf ein abweichendes Foto hingewiesen wird haftet der Verkäufer sowie kann mit dem Begriff „Betrugsverdacht“ angezeigt werden…

Für ne wirklich 100%ige Auskunft wende Dich für mind. 15 Euro direkt an einen Anwalt:

http://www.frag-einen-anwalt.de

Wenn Du ein Beispiel für die Abweichende Darstellung willst und wo es rechtlich OK geht: Ebay-Nr 200023704109

Grüße
Blue

Folgender Fall angenommen: Privat-Verkäufer will bei ebay
einen Prozessor verkaufen, verwendet dazu jedoch (aus purer
Bequemlichkeit) ein Foto, welches zwar das in der
Artikelbeschreibung deklarierte Fabrikat, nicht aber genau
*dasselbe Teil zeigt.
Kann der Verkäufer wegen Betruges belangt werden?

Viele Grüße
binah

Hallo.

Kann der Verkäufer wegen Betruges belangt werden?

Sind zugesicherte Eigenschaften (aus der Produktbeschreibung) identisch, dann wohl eher nicht. Ist der vertickte Prozessor allerdings weniger leistungsfähig als der abgebildete, dürfte es kritisch werden. Wobei noch zu prüfen wäre, ob es sich um einen Irrtum oder um Vorsatz handelte …

Auf der sicheren Seite ist man am ehesten, wenn man den Text „Abbildung zeigt Muster“ oder „Abbildung ähnlich“ dazu stellt. Natürlich unter der Voraussetzung, dass die zugesicherten Eigenschaften stimmen …

*BIANALAMVZG*

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo,

Also wenn ich einen Prozessor ersteigern wollte und vorher den folgenden Artikel gelesen habe, dann würde ich auch auf ein Originalfoto bestehen…

http://www.pcgameshardware.de/?article_id=457881

Viele Grüße

Stefan

Hallo,

Wen in der Beschreibung nicht auf ein abweichendes Foto
hingewiesen wird

Normalerweise müsste man das machen, ja.
Aber es könnte doch sein, dass der Verkäufer an so etwas gar nicht dachte, weil er davon ausging, dass ein Prozessor nicht nach dem Farbton o.ä. gekauft wird, sondern es hierbei lediglich auf die angegebenen Eigenschaften ankommt.

Anders als in diesem Fall:

Wenn Du ein Beispiel für die Abweichende Darstellung willst
und wo es rechtlich OK geht: Ebay-Nr 200023704109

hier wurde eine Flurgarderobe verkauft. Bei einem solchen Einrichtungsgegenstand spielt die Farbe natürlich eine Rolle.

Grüße
binah

Folgender Fall angenommen: Privat-Verkäufer will bei ebay
einen Prozessor verkaufen, verwendet dazu jedoch (aus purer
Bequemlichkeit) ein Foto, welches zwar das in der
Artikelbeschreibung deklarierte Fabrikat, nicht aber genau
*dasselbe Teil zeigt.
Kann der Verkäufer wegen Betruges belangt werden?

Zunächst wird der Verkäufer lediglich wegen Urheberrechtsverletzung an diesem Foto belangt werden. Ist aber strafrechtlich irrelevant.

IANAL
Schorsch

Zunächst wird der Verkäufer lediglich wegen
Urheberrechtsverletzung an diesem Foto belangt werden.

Das müsste dann der Urheber selbst anzeigen, wenn er denn keine Erlaubnis erteilt haben würde :wink:
aber nicht der Käufer, soviel ich weiß.

Gruß
binah

Nachtrag
Wenn der Verdacht naheliegt, dass dem Käufer das Foto eigentlich egal ist, er lediglich Kapital schlagen will, indem er dem Verkäufer bei Nicht-Umtausch mit Anzeige droht, könnte der Verkäufer Gegenanzeige wegen Erpressung stellen?

Hallo,

Folgender Fall angenommen: Privat-Verkäufer will bei ebay
einen Prozessor verkaufen, verwendet dazu jedoch (aus purer
Bequemlichkeit) ein Foto, welches zwar das in der
Artikelbeschreibung deklarierte Fabrikat, nicht aber genau
DASSELBE Teil zeigt.
Kann der Verkäufer wegen Betruges belangt werden?

Viele Grüße
binah

Wenn der Verdacht naheliegt, dass dem Käufer das Foto
eigentlich egal ist, er lediglich Kapital schlagen will, indem
er dem Verkäufer bei Nicht-Umtausch mit Anzeige droht, könnte
der Verkäufer Gegenanzeige wegen Erpressung stellen?

Vertragsrecht ist Vertragsrecht, Strafrecht ist Strafrecht. Auch wenn dieser Fall vor Verdächten, Beweisen und Richter Alexander Bienlein nur so strotzt: Hier gilt BGB und nicht StGB.

IANAL
Schorsch

Mein lieber Schorsch,

soviel weiss sogar ein Laie wie ich, dass ein Verkaufsfall sowohl Straf- als auch Zivilrechtlich relevant sein kann.

Gruß
binah

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vertragsrecht ist Vertragsrecht, Strafrecht ist Strafrecht.
Auch wenn dieser Fall vor Verdächten, Beweisen und Richter
Alexander Bienlein nur so strotzt: Hier gilt BGB und nicht
StGB.

Hi Schorsch,
ganz so einfach ist es nun nicht: Eine Drohung mit einer Strafanzeige kann durchaus eine Erpressung oder Nötigung darstellen. Ob das nun im Zusammenhang mit der (Rück-)Abwicklung eines Vertrages stattfindet oder sonstwie, ist völlig egal, solange es sich um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers handelt (z.B. wenn der Täter sich durch die Drohung die eigentlich unberechtigte Rückabwicklung des Vertrages erzwingt).
Genauso kann innerhalb eines Vertragsverhältnisses ein Betrug begangen werden.

Gruß,
jp

soviel weiss sogar ein Laie wie ich, dass ein Verkaufsfall
sowohl Straf- als auch Zivilrechtlich relevant sein kann.

Und ich dachte, hier ginge es allenfalls um möglicherweise zugesicherte Eigenschaften eines Verkaufsobjekts. Da schien mir sowohl ein Betrugs- wie auch ein Erpressungsvorwurf absurd. Aber der Kunde zielt hier augenscheinlich auf andere Dimensionen ab, da bin ich

NAL
Schorsch

ganz so einfach ist es nun nicht: Eine Drohung mit einer
Strafanzeige kann durchaus eine Erpressung oder
Nötigung darstellen. Ob das nun im Zusammenhang mit der
(Rück-)Abwicklung eines Vertrages stattfindet oder sonstwie,
ist völlig egal, solange es sich um eine Handlung, Duldung
oder Unterlassung des Opfers handelt (z.B. wenn der Täter sich
durch die Drohung die eigentlich unberechtigte Rückabwicklung
des Vertrages erzwingt).
Genauso kann innerhalb eines Vertragsverhältnisses ein Betrug
begangen werden.

Du rückst die Sache ins richtige Gleis.

Gruss
Schorsch

Hallo!

Die Frage kann man, denke ich, auch ganz gut selber prüfen, wenn man mal in §263 StGB reinguckt - auch ohne Strafrechtsexperte zu sein.

Das heißt:

Täuschungshandlung? wohl erfüllt

Irrtumserregung? wohl auch erfüllt

Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen?
Bei dem geschilderten Fall wohl eher nicht. Aber es hängt eben davon ab, ob die versteigerte Sache mindestens gleichwertig ist und die angegebenen Eigenschaften auch vorhanden sind.

LG Holger

Hallo,

Wen in der Beschreibung nicht auf ein abweichendes Foto
hingewiesen wird

Normalerweise müsste man das machen, ja.
Aber es könnte doch sein, dass der Verkäufer an so etwas gar
nicht dachte, weil er davon ausging, dass ein Prozessor nicht
nach dem Farbton o.ä. gekauft wird, sondern es hierbei
lediglich auf die angegebenen Eigenschaften ankommt.

Naja wie heißt es so schön „Nichtwissen hält nicht von Strafe ab…“?

Anders als in diesem Fall:

Wenn Du ein Beispiel für die Abweichende Darstellung willst
und wo es rechtlich OK geht: Ebay-Nr 200023704109

hier wurde eine Flurgarderobe verkauft. Bei einem solchen
Einrichtungsgegenstand spielt die Farbe natürlich eine Rolle.

Der Gegenstand ist hierbei egal - es wird auch eine Ware verkauft die zwar identisch ist, jedoch vom beigefügten Bild abweichend - bei einem CPU erkennt man oftmals auf dem Bild die technischen Daten… daher ist es hier genauso eine wichtige Rolle das Produkt 1:1 bzw. „nach bestem Gewissen“ zu beschreiben…

Grüße
binah

Hallo,

Naja wie heißt es so schön „Nichtwissen hält nicht von Strafe
ab…“?

Also das ist rechtlich ziemlicher Blödsinn. Nichtwissen hält sehr wohl von Strafe ab, wenn man über bestimmte Tatsachen oder Geschehnisse einfach keine Kenntnis hat, nicht daran denkt, etc. , weil dann der Tatvorsatz entfällt. Dieser wird aber für die Strafbarkeit von fast allen Tatbeständen (auch hier) verlangt.

Das dürfte im vorliegenden Fall auch ähnlich sein, da hier zumindest der Vorsatz bzgl. der Täuschung und der Schädigung entfällt.

Gruß
Dea

Das dürfte im vorliegenden Fall auch ähnlich sein, da hier
zumindest der Vorsatz bzgl. der Täuschung und der Schädigung
entfällt.

Mh wenn das Bild aber als CPU einen E6 mit ner Leistung von 2,2GHz ausweist aber nur ein CPU mit E4 und 1,8 GHz verkauft wird - der Text sollte insofern schon richtig sein - nur dass der Käufer hier wirklich nicht belangt werden kann denk ich weniger.

Bilder sucht man nicht binnen 2sec und baut die ein - Bilder schaut man sich für Auktionen an. Es wäre nicht der erste Verkäufer der ein falsches Bild der Ware in der Auktion gibt und danach die Ware zurücknehmen muß etc.

Gruß
Dea

Hallo

Mh wenn das Bild aber als CPU einen E6 mit ner Leistung von
2,2GHz ausweist aber nur ein CPU mit E4 und 1,8 GHz verkauft
wird - der Text sollte insofern schon richtig sein - nur dass
der Käufer hier wirklich nicht belangt werden kann denk ich
weniger.

Bilder sucht man nicht binnen 2sec und baut die ein - Bilder
schaut man sich für Auktionen an. Es wäre nicht der erste
Verkäufer der ein falsches Bild der Ware in der Auktion gibt
und danach die Ware zurücknehmen muß etc.

Noch immer stellt sich die Frage des Vorsatzes. Ich war jetzt von dem Sachverhalt im Ausgangspost ausgegangen, der besagt, dass die Einstellung des falschen Bildes aus Bequemlichkeit vorgenommen wurde.
Wenn das so ist, und man sollte hier m.E. keine eigene Sachverhaltsspekulationen anstellen, dann liegt eben gerade kein Wille zur Täuschung vor, sondern ggf. Fahrlässigkeit und das reicht für den Betrugstatbestand nicht aus.

Deine obigen Ausführungen gehen nun in die Richtung, was ein Gericht ggf. überlegen würde und ob man der Aussage, es sei lediglich Bequemlichkeit gewesen, glauben kann. Das kann man unter den von Dir genannten Aspekten natürlich hinterfragen und wenn man zu dem Ergebnis kommt, das Handeln aus Bequemlichkeit sei lediglich eine Schutzbehauptung und tatsächlich wollte man hier den potentiellen Ersteigerer täuschen, dann liegt natürlich wieder ein Vorsatz vor und ein Betrug kommt in Betracht.

Gruß
Dea

Hallo!

Noch immer stellt sich die Frage des Vorsatzes. Ich war jetzt
von dem Sachverhalt im Ausgangspost ausgegangen, der besagt,
dass die Einstellung des falschen Bildes aus Bequemlichkeit
vorgenommen wurde.
Wenn das so ist, und man sollte hier m.E. keine eigene
Sachverhaltsspekulationen anstellen, dann liegt eben gerade
kein Wille zur Täuschung vor, sondern ggf. Fahrlässigkeit und
das reicht für den Betrugstatbestand nicht aus.

Das ist zwar im Ergebnis richtig, aber nicht korrekt hergeleitet.
Für Vorsatz reicht das Wissen um das Tatbestandsmerkmal der Täuschung aus. Vorsatz ist schon die „billigende Inkaufnahme“.
Weiteres Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB ist die (vorsätzliche) Irrtumserregung. Da könnte man schon eher zweifeln, aber auch hier weiß der Anbieter, dass der Betrachter eben nicht das abgebildete Teil, sondern nur ein gleichwertiges bekommt und sich damit über die Identität der Sache irrt.
Vorsatz bezüglich Täuschungshandlung und Irrtumserregung ist daher wohl erfüllt.

Die Bequemlichkeit ist der reine Beweggrund / das Motiv. Das ist normalerweise bei Straftatbeständen unerheblich. (Wenn ich jemanden aus Bequemlichkeit töte, werde ich auch und gerade wegen vorsätzlicher Tötung bestraft)

Letztlich scheitert Betrug aber wohl an der „Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen“. (Bereicherungsabsicht)
Diese wäre dann zu behahen, wenn die zu verkaufende Sache minderwertiger als die angezeigte wäre und der entsprechende Irrtum für einen höheren als den normal zu erzielenden Preis (bewusst) ausgenützt würde.

LG Holger