Wie du schon richtig gesagt hast, haften Eltern nicht für ihre Kinder. Denkbar ist aber, dass sie für eigenes Verschulden haften, und das kann in der Verletzung der Aufsichtspflicht liegen. Wohlgemerkt kann man nicht immer, wenn ein Kind etwas anstellt, automatisch davon ausgehen, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Viele Leute haben die Idee, dass man ex post bewerten müsse, ob die Aufsichtspflicht verletzt worden sei. Das wäre aber grob ungerecht, denn auch Eltern können nicht unbedingt voraussehen, was ihre Kinder anstellen werden.
Kommen wir also zur Haftung der Kinder. Die erste Frage, die sich stellt, ist die nach der Haftung der einzelnen. Maßgeblich dürfte hier eine gewöhnliche Deliktshaftung sein, und interessant ist insofern allein die Verschuldensfähigkeit. Die ergibt sich aus § 828 BGB und dürfte bei einem 14-Jährigen, der zündelt, ziemlich unproblematisch sein.
Die Höhe des Schadensersatzes, der zu leisten ist, richtet sich allein nach der Höhe des Schadens. Es gibt einen Alles-oder-nichts-Grundsatz. Das heißt: Wenn jemand zurechenbar, rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht hat, muss er ihn vollständig ersetzen. Wenn nicht, dann nicht. Es gibt keine Quotelung dergestalt, dass man je nach Grad des Verschuldens weniger zahlen müsste. Also müssen auch Kinder grundsätzlich (gar nichts oder) den ganzen Schaden bezahlen.
Das Verhältnis von mehreren Schuldnern, die aus Delikt haften, wird in § 840 BGB geregelt. Die beiden Kinder haften hier also als Gesamtschuldner, d.h. der Gläubiger (der Geschädigte) kann jeden von ihnen nach seiner Wahl in voller Höhe oder anteilig in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis sind die Gesamtgläubiger zum Ausgleich verpflichtet. Dass der eine Junge tot ist, bedeutet nun zwar, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Das aber bedeutet folglich eben nicht, dass der andere nur noch den halben Schaden ersetzen muss.
Was den toten Jungen angeht, so bleibt noch anzumerken, dass die Erben an seine Stelle treten und somit auch den Schaden bezahlen müssten; wohlgemerkt ist das nur theoretisch so, denn man kann ja wohl davon ausgehen, dass ein mit 3.000.000,- Euro belastetes Erbe ausgeschlagen werden wird.
Levay