nehmen wir einmal an eine Person A ist a enem Neuwagenkauf interessiert und bekommt von einem Autohaus einen PKW zur Pobefahrt. Nun wird das Auto während der Probefahrt beschädigt. Muss A für den Schaden haften oder ist er Haftungsfrei auch wenn die Überlassunmgsvereinbahrung ausderücklich eine Vollkasko mit 1.500 Euro Selbstbeteiligung vorsieht. Ich habe ma irgendwo gelesen, das de Händler in eine solche Überlassungserklärung bei einer Probefahrt reinschreiben kann was er will - Haften für Schäden die bei der Probefahrt entstehen, muß er in vollem Umfange selbst und nich der Kaufinteressent/Kunde!
Ist das Richtig?
Also, im Grundsatz haftet der Kaufinteressent jedenfalls aus Delikt. Wer fremdes Eigentum beschädigt, muss den Schaden bezahlen (§§ 823, 249 ff. BGB).
Im Übrigen kommt es auf vertragliche Abreden an. Man kann die Haftung z.B. einschränken oder ausschließen oder womöglich auch erweitern.
Warum aber der Händler auf seinem Schaden sitzen bleiben sollte, will mir nicht einleuchten. Ich tendiere zu der Annahme, dass das, was du gelesen haben willst, falsch war.
Levay
Da hieß es, daß der Händler im Zuge seiner Geschtsabsichten (vekaufen zu wollen) das Risiko eines Schadens bei Probefahrt voll in Kauf nehmen muss.
Danke jedenfalls für Deine Antwort!
Seth
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Da hieß es, daß der Händler im Zuge seiner Geschtsabsichten
(vekaufen zu wollen) das Risiko eines Schadens bei Probefahrt
voll in Kauf nehmen muss.
Hallo Seth,
das stimmt auch insoweit, als das üblicherweise ein Kunde vom bestehen einer Vollkaskoversicherung ausgehen darf. Er haftet daher nur bei grober Fahrlässigkeit.
Im geschilderten Fall wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Interessent auch bei leichter Fahrlässigkeit einen Selbstbehalt zu zahlen hat.
Grüße,
Dietmar
Hallo Dietmar,
ich verstehe dein Posting nicht ganz. Was würde denn die Vollkaskoversicherung ändern? Die Tatsache allein, dass der Geschädigte versichert ist, befreit ja den Schädiger nicht von seinen Schadensersatzpflichten. Soll das so eine Art konkludenter Haftungsausschluss sein?
Levay
Hallo Levay,
ich verstehe dein Posting nicht ganz. Was würde denn die
Vollkaskoversicherung ändern? Die Tatsache allein, dass der
Geschädigte versichert ist, befreit ja den Schädiger nicht von
seinen Schadensersatzpflichten. Soll das so eine Art
konkludenter Haftungsausschluss sein?
hm, ich versteh jetzt nicht, was daran nicht zu verstehen ist.
Es wird einfach allgemein davon ausgegangen, dass ein Händler einen Schaden bei Probefahrten selber trägt bzw. absichert. Erst bei grober Fahrlässigkeit, hat nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtssprechung der Probefahrer zu haften.
Ausnahme: der Händler klärt den Interessenten ausdrücklich über die Tatsache auf, dass er zu haften habe.
Grüße,
Dietmar
hm, ich versteh jetzt nicht, was daran nicht zu verstehen ist.
Es wird einfach allgemein davon ausgegangen, dass ein Händler
einen Schaden bei Probefahrten selber trägt
Aber warum? Konkludenter Haftungsausschluss oder wie?
bzw. absichert.
Die Absicherung allein ist ja noch kein rechtliches Argument, warum der Schädiger nicht zahlen muss.
Levay
Probefahrer von Haftung ausgenommen
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass der Probefahrer von der Haftung ausgenommen ist. Ein Interessent, der ein bei einem Kfz-Händler zum Kauf angebotenes Fahrzeug Probe fahren will, dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Ist der Händler nicht bereit, ein solches Fahrzeug zu versichern, muss er einen potentiellen Käufer vor Antritt einer Probefahrt ausdrücklich auf seine mögliche Haftung hinweisen.
Autokäufer sollten sich vor Antritt einer Probefahrt über den Versicherungsschutz des Fahrzeugs informieren. Für den Verkäufer, dessen Fahrzeug nicht vollkaskoversichert ist , wäre es wichtig, sich mit dem Händler bei Fahrzeugübergabe über mögliche Haftungsfragen abzustimmen.
In Deinem Fall haftet der Probefahrer bis zur Höhe der Selbstbeteiligung, da ihm diese Haftung zuvor ausdrücklich bekanntgegeben wurde.
Hallo Levay,
Aber warum? Konkludenter Haftungsausschluss oder wie?
jetzt versteh ich, was du meinst. Ja, konkludenter Haftungsausschluss, so zumindest dass was ich auf die schnelle an Leitsätzen gefunden habe!
Wenn du am Wochenende Lust hast dir das ganze umfassend durchzulesen, habe ich gerade noch nen etwas umfassenderen Text ergoogelt, in dem das Thema auch behandlet wird:
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2005/download/Ver…
Grüße,
Dietmar