Hi!
Gibt’s davon eine Liste online, so dass man
das überprüfen kann?
Weiß ich leider nicht… Vielleicht einfach mal beim Landgericht anrufen.
Seriöse Inkassobüros sind außerdem im Bundesverband Deutscher
Inkasso-Unternehmen e.V. (http://www.bdiu.de) organisiert
(MÜSSEN jedoch nicht Mitglied sein).
Hmm, das lässt also keinen definitiven Rückschluß zu?
Nein, das lässt keinen definitiven Rückschluss zu.
Wenn man eine Mahnung von einem IB bekommt, sollte man also
zuallererst prüfen, ob es sich um ein zugelassenes handelt.
Und dann? Sorry, vielleicht etwas naiv, aber für mich als
Nichtjuristen stellt sich dann immer die Frage der
Folgehandlung. (…)
Sorry, aber Du hattest nur danach gefragt, wie man ein „zwielichtiges Büro von einem lauteren unterscheiden“ kann.
Zurück zum Problem:
Genau.
A: Büro ist nicht zugelassen: zahlen oder nicht?
Wenn das Büro nicht zugelassen ist, würde ich die Inkassogebühren nicht zahlen. Dann hätte der Gläubiger sozusagen auch Hinz und Kunz beauftragen können, und Hinz und Kunz dürfen nun mal keine Inkassogebühren erheben (Rechtsberatungsgesetz).
Die eigentliche Hauptforderung dann direkt an den Gläubiger zahlen, wenn sie besteht.
Wenn aber ein Schreiben vom Anwalt kommt, sind dessen Gebühren zu zahlen. (Natürlich nur, wenn die Forderung tatsächlich besteht.)
B: Büro ist zugelassen, aber die Forderung nicht bzw nicht
vollständig bzw der Zahlungsverzug liegt am Gläubiger, dieser
ist aber gar nicht ansprechbar bzw nur über eine
kostenpflichtige Hotline bzw das IB weiß von dem
Vertrag/Abmachung zwischen Firma und Kunde nichts und das
interessiert es auch nicht. Zahlen oder nicht?
*IANAL*, aber ich würde auf jeden Fall versuchen, mit dem Gläubiger zu sprechen. Wenn der jetzt nur eine kostenpfl. Hotline hat - leider Pech. Wusste man ja vor Vertragsabschluss. Dass ein Telekomm.-Unternehmen gar nicht erreichbar ist, glaube ich nicht.
Das IB interessiert i.d.R. gar nichts. Das bekommt vom Gläubiger nur mitgeteilt, dass der Schuldner nicht gezahlt hat, obwohl er hätte müssen.
Ich würde mich auch mit dem IB in Verbindung setzen und denen mitteilen, dass die eigentliche Forderung umstritten ist und man mit dem Gläubiger verhandelt.
Wenn die Forderung nur zum Teil anerkannt wird, würde ich diesen Teil zzgl. Zinsen schonmal zahlen.
Die ganze Sache auf jeden Fall schleunigst erledigen, damit es nicht noch teurer wird und damit alle Seiten sehen, dass man sich um Erledigung bemüht.
Wenn der Schuldner eine Rechnung nicht zahlt, die er
eigentlich hätte zahlen müssen, kommt er in Verzug (§ 286
BGB).
Da gehts schon los. Woher weiß man das genau wenn über die
Vertragsausführung Zweifel bestehen (z.B. Einwahlkosten)?
Verstehe ich jetzt nicht genau, vielleicht kannst Du dazu noch was schreiben. Welche Zweifel bestehen? Normalerweise ist bei Vertragsabschluss klar oder hätte einem klar sein müssen, was man als Kunde zu zahlen hat.
Es ist durch zahlreiche Gerichtsurteile festgestellt, dass der
Gläubiger sich eines Rechtsanwalts oder eben eines
Inkassounternehmens bedienen darf, um das Geld vom in
Verzug geratenen Schuldners „einzutreiben“.
Und sich dann über wie steht es mit dem Zahlungsverhalten
in unserem Land? Der BDIU stellt seit Jahren eine permanente
Verschlechterung fest. wundern(1).
Das Problem ist tatsächlich, dass viele, viele, sehr viele Menschen in Deutschland munter Verträge abschließen und hinterher nicht zahlen. Ich meine natürlich nicht die Leute, die betrogen und hinters Licht geführt werden, oder die, die aus verschiedenen Gründen kein Geld mehr haben. Aber eine Vielzahl von Betrieben steht dauernd kurz vor der Insolvenz oder auch dahinter, weil Kunden ihre Rechnungen nicht bezahlen.
Der Normalfall sollte ja außerdem wohl sein, dass es zur Einschaltung gar nicht erst zu kommen braucht.
Deswegen werden
Inkassogebühren bis zur Höhe der Rechtsanwaltsvergütungssätze
i.d.R. als berechtigt betrachtet.
Die dann aber auch vom IB eingeklagt werden müssen, oder?
(z.B. bei beglichener Forderung)
Das sind Kosten, die dem Gläubiger entstehen, denn i.d.R. handelt das IB nur aufgrund einer Vollmacht des Gläubigers und berechnet ihm die Kosten. Der Gläubiger klagt sie dann als „Verzugsschaden“ (§§ 280, 286 BGB) mit ein.
Wenn ich dagegen weiß und beweisen kann , dass ich eine
Forderung NICHT schulde, zahle ich sie eben nicht (und auch
die Mahngebühren nicht), sondern warte auf das
Gerichtsverfahren, gewinne und muss damit auch im Ergebnis
nichts zahlen.
Außer vielleicht 500h Lebenszeit. Das Wissen darüber öffnet
den IB ja grade Tür und Tor zu dem ungerechtfertigt
gefordertem Geld.
Wie gesagt: so funktioniert ein Rechtssystem nun mal. Und ungerechtfertigt gefordert werden die Gebühren auch nicht.
Grüße,
jp