Mandant M hat Anwalt A das Mandant entzogen. Dafür gab es natürlich Gründe, denn A hat M ganz schlecht vertreten und beraten. Nun hat A eine (hohe) Rechnung gestellt. M vertritt die Auffassung, dass wohl ein Leistungsaustausch stattgefunden haben dürfte, A gleichwohl nicht im Entferntesten die vereinbarte Leistung erbracht hat. M ist insoweit nicht bereit, den Gesamtbetrag zu leisten. Wie muss / soll / kann M verfahren, welche Rechtsnormen, ggf. welche Urteile greifen???
DANKE.
Hallo Danke,
das dürfte bei jedem Anwalt so Alltag sein: Mandanten, die sich schlecht vertreten fühlen und dann gleich gegen ihren Anwalt weiterkämpfen.
Ob es Urteile dafür gibt, weiß ich nicht. Aber es gibt bestimmt viele gähnende Rechtsanwaltsfachgehilfen, die da jetzt noch drauf antworten müssen.
Gruß!
Bitte
Wie muss / soll / kann M verfahren, welche Rechtsnormen, ggf. welche Urteile greifen???
DANKE.
Hi,
meine persönliche Schnellschuss-Einschätzung: Vergiss es, Mandant M…!
Weiteres: /t/falschberatung-durch-anwalt/2957987
Grüße,
jp
Hallo,
ohne zu wissen, was der RA berechnet (§§ nach RVG) und was er wirklich erbracht hat, kann man auf so eine Frage nicht antworten.
Mfg vom
showbee
hi,
§ 13 RVG, Nr. 3100 VV.
er hat die vom mandanten vorgetragenen argumente größtenteils nicht an den gegnerischen anwalt und ans gericht weitergetragen.
danke.
das dürfte bei jedem Anwalt so Alltag sein: Mandanten, die
sich schlecht vertreten fühlen und dann gleich gegen ihren
Anwalt weiterkämpfen.
glaub mir, in jenem fall sind unschöne, sehr unschöne folgen passiert. da würde wohl jeder „weiter kämpfen“.
Hallo!
Also im Prinzip gelten beim Mandatsvertrag zwischen Mandanten und Anwalt die gleichen Leistungsstörungsregelungen wie sonst auch mit ein paar Modifikationen zu Gunsten des Mandanten.
Um zu diesem Fall irgendetwas sagen zu können, wären wesentlich konkretere Schilderungen notwendig.
Gruß
Tom
hi,
das klingt doch gar nicht sooo negativ, danke schön. bitte teile mir mit, welche angaben du benötigst, um dich nicht mit unnützen details zu langweiligen.
danke & schöne grüße.
Grundsätzlich bleibt der Mandant auch bei „Schlechtleistung“ des RA
für die bis zur -jederzeit zulässigen - Kündigung des Mandates zur
Zahlung verpflichtet. Allerdings ist bei einer Pflichtverletzung des
RA dieser zum Schadensersatz verpflichtet: dieser Ersatz umfasst
gegebenenfalls die Kosten des das Mandat nach der Kündigung
weiterführenden RA und weitere, etwaige irreparabele
Schäden. Am besten einen auf Haftungsrecht spezialisierten RA fragen
unter konkreter Darlegung des Falles…
Grüße
T.v.G
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Hallo!
Mir sind lieber zuviele unnütze Details als zuwenige nützliche Details. Du müsstest erläutern, von welchem Sachverhalt genau auszugehen ist, also worin der „Fehler“ des Anwaltes liegt und wie sich dieser tatsächlich ausgewirkt hat.
Gruß
Tom
danke schön.
hi und danke…
es geht um verschiedene verfahren:
a)scheidung
b)ehegattenunterhalt
c)kindesunterhalt
d)anlage u
im verfahren (a) hat der anwalt den scheidungsantrag wesentlich zu spät gestellt, ist wiederholt von einem falschen trennungsdatum ausgegangen, hat hinweise des mandanten missachtet, hat trotz bitte des mandanten keinen antrag auf abtrennung des versorgungsausgleichs gestellt. der nachteil ist wohl vorrangig, dass immer noch trennungsunterhalt gezahlt wird. außerdem wollte der mandant neu heiraten; nun muss die ganze hochzeit verschoben werden, weil das scheidungsverfahren einfach nicht zum ende kommt.
im verfahren (b) ist der unterhalt an die getrennt lebende ehefrau bereits dem grunde nach streitig, denn diese hat keine minderjährigen kinder zu betreuen und kann demnach arbeiten gehen. der mandant hat den anwalt mehrfach darauf hingewiesen, er hat´s ignoriert. dazu kommt, dass der mandant sich vollumfänglich um das minderjährige kind allein kümmert, ohne unterhalt zu erhalten. auch darauf hat der anwalt nicht hingewiesen. auf den beschluss des gerichts über PKH für die gegenseite wurde nicht reagiert; hier geht der richter gleichwohl von völlig falschen voraussetzungen aus (nur kann der es ja auch nicht besser wissen, da ihm der fall nie so geschildert wurde, wie er sich tatsächlich gestaltet).
weder in (a) noch (b) hat der anwalt trotz anfrage des mandanten anträge auf PKH gestellt.
des weiteren hat der mandant den anwalt mehrfach gebeten, einen titel gegen die gegenseite bzgl. des kindesunterhaltes zu erwirken sowie nach der ZPO die unterschrift auf der anlage U zu erwirken. beides wurde schlicht ignoriert.
der anwalt war nach alledem zu wechseln.
inwieweit ist nun schaden eingetreten? zum einen sicherlich hinsichtlich der PKH und des kindesunterhaltes. der emotionale schaden hinsichtlich der verschobenen heirat wird wohl dahin stehen müssen. fakt ist aber, dass die scheidung längst hätte geklärt sein müssen, und damit wäre auch der unterhalt bzgl. der trennung passé. über den unterhalt wurde durch das gericht bislang noch nicht entschieden; da wird der neue anwalt das problem hoffentlich klären können.
will meinen: der größte schaden konnte durch den anwaltswechsel wohl hoffentlich verhindert werden. gleichwohl kann der mandant nicht akzeptieren, fast 1.500 € für schlussendlich nichts zahlen zu müssen. der vertrag zwischen anwalt und mandant wurde durch den anwalt verletzt, dieser hat seine pflicht zur vollumfänglichen rechtsberatung nicht erfüllt. einen kaputten toaster gebe ich doch auch zurück. mithin muss, zumindest meiner logik nach, die rechnung immerhin gemindert werden o. ä. (ähnlich wie ´ner mängelrüge).
ich danke für deine hilfe, viele grüße.