Verführung Minderjähriger

Hallo,
folgendes Problem:
Person M ist männlich und 18 Jahre alt.
Person W ist weiblich und 14 Jahre alt.
Person M und W sind ein Paar.
Die Eltern von Person W verbieten beiden jegliche sexuelle Handlung über Küssen hinaus mit der Begründung, dass sie sich strafbar machen würden, selbst bei Küssen.
Was sieht das Gesetz da vor?
Danke im Voraus,
Manuel

Die Eltern irren sich:

§ 182 StGB
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

  1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Hallo,

die Eltern können sich nicht auf die Strafbarkeit des M berufen, das hat Levay schon geschrieben.

Aber im Rahmen der elterlichen Sorge haben die Eltern dass Bestimmungsrecht mit wem ihr Kind sich „abgibt“. Insoweit können sie dem M einfach verbieten mit der W zu verkehren. Einer Begründung bedarf es nicht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1632.html

Allerdings soll die Erziehung auf die Belange des Kindes eingehen, insofern handeln die Eltern Goldrichtig, wenn sie zwar dem M nicht alles verbieten, wohl aber mehr als einen Kuß nicht dulden!

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1627.html

Mfg vom

showbee

Allerdings soll die Erziehung auf die Belange des Kindes
eingehen, insofern handeln die Eltern Goldrichtig, wenn sie
zwar dem M nicht alles verbieten, wohl aber mehr als einen Kuß
nicht dulden!

Na ja, das sehe ich anders. Natürlich ist das Rechtliche richtig, aber ob die Entscheidung der Eltern richtig ist, stehe mal dahin; jedenfalls ist sie wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Ach nee, das war ja Verwaltungsrecht… :wink:))

Levay