ein Käufer hat bei einem Internetshop Software gekauft. Wenige Tage nachdem er das Geld überwiesen hat, Teilt der Shop ihm mit, dass der Artikel nicht mehr lieferbar sei.
Der Artikel ist bei anderen Händlern noch verfügbar, aber für 20€ mehr als er bei dem ersten Händler bezahlt hatte.
Da ja ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustandegekommen ist, kann der Käufer auf die Lieferung der Ware bestehen bzw. den Differenzbetrag von 20€ vom ersten Händler fordern, oder muss er selbst die Software für einen teureren Betrag kaufen?
Wie sollte der Käufer im weitern vorgehen?
In der Tat würde der Anspruch bestehen, wenn denn wirklich ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Um das beurteilen zu können, müsstest du uns etwas genauer erzählen, wie der Bestellvorgang gelaufen ist und wer wann was geschrieben und getan hat.
Der Käufer hat eben wie üblich auf dem Online-Shop sich zuerst registriert und dann seine Bestellung abgegeben.
Für die Bestllung bekam er dann auch eine Bestätigung mit einer entsprechenden Bestellnummer und Auflistung der bestellten Artikel, Kosten, Bankverbindung etc.
Auch nach Eingang der Zahlung wurde eine entsprechende Bestätigung gesendet mit dem Hinweis, dass die Bestellung schnellstmöglich bearbeitet wird.
Wie gesagt 5 Tage später kam dann die Mail über den „Status der Bestellung“, mit dem Hinweis (Zitat) „Dieser Artikel ist leider nicht mehr lieferbar - Es kommt dadurch zu keiner Auslieferung an Sie“
Seitdem ist eine Wochen vergangen, indem der Käufer nichts mehr von der Firma gehört hat und auch sein Geld nicht wiederbekommen hat.
mfg
Raber
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Für die Bestllung bekam er dann auch eine Bestätigung mit
einer entsprechenden Bestellnummer und Auflistung der
bestellten Artikel, Kosten, Bankverbindung etc.
das heißt erst einmal gar nichts. Bei Amazon findet sich in einer Bestätigungsemail folgender Abschnitt:
„Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des
Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.“
Der Kaufvertrag wäre in diesem Fall mit der Bestätigungsmail noch nicht zustandegekommen.
Hm… die AGB entfalten nur Wirksamkeit, wenn der Vertrag abgeschlossen wurde. Insofern kommen sie als Auslegungsregel für die Frage, ob der Vertrag wirksam geschlossen wurde, nur bedingt in Betracht. Allerdings sind Fälle, in denen man AGB zur Auslegung auch dieser Frage heranzieht, nicht ausgeschlossen.