Hallo liebe Rechtskundigen,
wie ist folgender - natürlich rein fiktiver - Fall zu beurteilen?
Käufer K erwirbt per Sofortkauf über ein Auktionshaus einen Artikel, zum Beispiel 4 Felgen, bei dem gewerblichen Verkäufer V. V hat in der Artikelbeschreibung stehen, dass die Felgen für Fahrzeuge des Typs X ab Baujahr Y passend sind. K kauft daraufhin die Ware, zahlt und erhält den Artikel. Leider passen die Felgen aber nicht, obwohl das Fahrzeug ein solches wie in der Beschreibung angegeben ist.
In der Beschreibung findet sich kein Hinweis auf das Rückgaberecht, auch eventuelle weitere Klauseln sind nicht aufgeführt.
K teilt V mit, dass er von seinem Rückgaberecht gem. Fernabsatzgesetz Gebrauch macht, fordert K zur Rückzahlung des Kaufbetrages inklusive Versandkosten und zur Übernahme der Rücksendekosten auf. Daraufhin fordert V, dass K sämtliche Versandkosten tragen soll (Warenwert deutlich über 40 €), weiterhin will er 15% der Kaufsumme als „Einlagerungspauschale“ einbehalten.
Ist das rechtens? Dies widerspricht doch deutlich dem § 357 BGB. Auch im § 312d BGB ist davon nichts zu finden.
Sollte dies in den AGB des V aufgeführt sein, so können diese doch ohne Hinweis im Beschreibungstext nicht Vertragsbestandteil geworden sein.
Wer ist im Recht?
Mit einem herzlichen Dankeschön für eure Beurteilung der Sachlage grüßt
Heike
Das Widerrufsrecht besteht hier, und die Abzüge sind nicht statthaft. Bei mir haben das auch schon diverse Onlinehändler bei eBay und anderswo versucht - und ich befürchte, oft genug klappt es auch.
Ob es klüger gewesen wäre, Ansprüche aus Sachmangelgewähr geltend zu machen, muss nun wohl dahinstehen, weil der Vertrag mit dem wirksamen Widerruf (der Willenserklärung) nicht mehr existiert.
Levay
Ich danke dir
das gibt mir mein Vertrauen in mein intaktes Rechtsverständis wieder.
Viele Grüße, Heike
hi heike!
Hallo liebe Rechtskundigen,
In der Beschreibung findet sich kein Hinweis auf das
Rückgaberecht, auch eventuelle weitere Klauseln sind nicht
aufgeführt.
Wurde eine Wiederrufsbelehrung gemacht?
wenn nein, hat man eigentlich „unbegrenzt“ zeit, also länger 14 tage…
falls ja, so ist das ganze in den AGB zu lesen…
aber Einlagerungspauschale kann er sich abschmieren
das wäre das selbe, als wenn ich zum nachbarn 1.2m rechts von mir ne Anfahrtspauschle berechnen würde xD zumidnest so meine objektive beurteilung!
Hallo djdomi,
In der Beschreibung findet sich kein Hinweis auf das
Rückgaberecht, auch eventuelle weitere Klauseln sind nicht
aufgeführt.
Wurde eine Wiederrufsbelehrung gemacht?
wenn nein, hat man eigentlich „unbegrenzt“ zeit, also länger
14 tage…
Nein, wie bereits geschrieben, gab es eben keine. Wäre aber auch egal gewesen, da der Widerruf innerhalb 14 Tagen ab Kauf erfolgte.
falls ja, so ist das ganze in den AGB zu lesen…
Diese waren ebenfalls nicht einsehbar.
aber Einlagerungspauschale kann er sich abschmieren
das wäre das selbe, als wenn ich zum nachbarn 1.2m rechts von
mir ne Anfahrtspauschle berechnen würde xD zumidnest so meine
objektive beurteilung!
Genau das ist auch meine Meinung. Nur bin ich eben juristischer Laie/Interessierter, aber kein Profi. Im Handelsrecht kenne ich mich beruflich bedingt (Bilanzbuchhalterin) eigentlich ganz gut aus, nur kann man sich ja auch mal irren. Daher die Frage hier.
Danke noch mal und viele Grüße
Heike