ich hoffe ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen, ist etwas brenzlig.
Folgendes Person A kommt in U-Haft wegen Fluchtgefahr, ist zur Zeit letzten 4 Monate aber ordnungsgemäß gemeldet.
Person A hat in ein paar Tagen allerding eine Gerichtsverhandlung wegen Einbruchdiebstahl zu erwarten.
Person B die damalige Lebensgefährtin hatte ihn damals angezeigt. Sie ist ebenfalls zur verhandlung geladen Zeuge/Opfer.
Person B kann sich noch an den Diebstahl genaustens erinnern, jedoch nicht mehr an den Einbruch. Sie weiß nur noch, das die Polizei sie damals fragte, wer in den Mietvertrag stehen würde, das war sie allein zum damaligen zeitpunkt.
Inzwischen sind Person A und Person B verlobt, so das person B ein zeugnisverweigerungsrecht hätte. Ihre Aussagen sind wackelig, weil sie vollständige Angaben nur noch zum Diebstahl machen kann.
Wie soll sie sich nun am besten verhalten?
Zeugnisverweigerungsrecht oder trotz der wackeligen Aussage aussagen?
Was würde passieren, wenn Person A (Beschuldigter) und Person B(Angehörige) sich vor Gericht nicht äußern würden?
Ich hoffe, das ihr mir helfen könnt, denn die Verhandlung wäre bereits in ein paar Tagen.
zunächst möchte ich Dir sagen, dass es grundsätzlich besser ist,
die Wahrheit zu sagen. Person B sollte also vor Gericht aussagen,
was sie eben noch weiss.
Da ich aber glaube, dass Person B nicht möchte, dass Person A
verknackt wird, ist es dann sinnvoll, im Rahmen des Zeugnisverweigerungsrechts, keine Angaben zu machen, wenn auch sonst keine Beweise vorliegen. Sollte die Tat der Person A auch ohne die Aussagen von A und B nachzuweisen sein, kann es dann nachteilig ausgelegt werden, wenn A und/oder B vor Gericht lügen. Bei B könnte noch ein weiteres Verfahren wegen Falschaussage eröffnet werden.
Die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht (beim Beschuldigten oder beim Zeugen) darf keinerlei Auswirkung auf das Strafmaß haben.
Allerdings ist es so, wenn ein Beschuldigter geständig ist, kann das durchaus strafmildernd berücksichtigt werden.
Im Grund genommen ist es grundsätzlich besser, sich in so einem Fall mit einem Anwalt zu beraten, da er sich Akteneinsicht verschaffen kann und somit den Fall besser beurteilen kann.
Gruß Anderl
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erst einmal vielen Dank für deine Antwort.
Was ich nicht ganz verstehe, weshalb kann Person B ein Verfahren wegen Falschaussage am Hals bekommen für den Fall, das sie von ihrem zeugnisverweigerungsrecht gebrauch macht?
Oder unter welchen Umständen meinst du das?
Desweiteren glaube ich hat Person B doch kein Recht Akteneinsicht zu bekommen, das gilt doch nur für person A oder?
Person B würde eben nur das sagen, was sie noch weiß, bezüglich des Diebstahls eben. Über die genaue lage des Einbruchs kann sie sich nicht erinnern.
Oder Person B würde gar nicht aussagen.
Für eine genauere Erklärung, weshalb Person B wegen „Lügens“ ein Verfahren wegen Falschaussage erwarten könnte, wäre ich dir sehr dankbar.
Denn das mit dem lügen verstehe ich nicht ganz, das würde sie doch in keinem Fall tun, ob sie aussagt oder nicht.
Oder könnte irgendwas als Lügen interpretiert werden?
Ich danke dir vielmals.
LG Sandra
Hallo Sandra,
zunächst möchte ich Dir sagen, dass es grundsätzlich besser
ist,
die Wahrheit zu sagen. Person B sollte also vor Gericht
aussagen,
was sie eben noch weiss.
Da ich aber glaube, dass Person B nicht möchte, dass Person A
verknackt wird, ist es dann sinnvoll, im Rahmen des
Zeugnisverweigerungsrechts, keine Angaben zu machen, wenn auch
sonst keine Beweise vorliegen. Sollte die Tat der Person A
auch ohne die Aussagen von A und B nachzuweisen sein, kann es
dann nachteilig ausgelegt werden, wenn A und/oder B vor
Gericht lügen. Bei B könnte noch ein weiteres Verfahren wegen
Falschaussage eröffnet werden.
Die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht (beim
Beschuldigten oder beim Zeugen) darf keinerlei Auswirkung auf
das Strafmaß haben.
Allerdings ist es so, wenn ein Beschuldigter geständig ist,
kann das durchaus strafmildernd berücksichtigt werden.
Im Grund genommen ist es grundsätzlich besser, sich in so
einem Fall mit einem Anwalt zu beraten, da er sich
Akteneinsicht verschaffen kann und somit den Fall besser
beurteilen kann.
Gruß Anderl
Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen, ist etwas
brenzlig.
Folgendes Person A kommt in U-Haft wegen Fluchtgefahr, ist zur
Zeit letzten 4 Monate aber ordnungsgemäß gemeldet.
Person A hat in ein paar Tagen allerding eine
Gerichtsverhandlung wegen Einbruchdiebstahl zu erwarten.
Person B die damalige Lebensgefährtin hatte ihn damals
angezeigt. Sie ist ebenfalls zur verhandlung geladen
Zeuge/Opfer.
Person B kann sich noch an den Diebstahl genaustens erinnern,
jedoch nicht mehr an den Einbruch. Sie weiß nur noch, das die
Polizei sie damals fragte, wer in den Mietvertrag stehen
würde, das war sie allein zum damaligen zeitpunkt.
Inzwischen sind Person A und Person B verlobt, so das person B
ein zeugnisverweigerungsrecht hätte. Ihre Aussagen sind
wackelig, weil sie vollständige Angaben nur noch zum Diebstahl
machen kann.
Wie soll sie sich nun am besten verhalten?
Zeugnisverweigerungsrecht oder trotz der wackeligen Aussage
aussagen?
Was würde passieren, wenn Person A (Beschuldigter) und Person
B(Angehörige) sich vor Gericht nicht äußern würden?
Ich hoffe, das ihr mir helfen könnt, denn die Verhandlung wäre
bereits in ein paar Tagen.
ich verstehe das so: Anderl hat aus Deinem ursprünglichen Post etwas zu viel herausgelesen, nämlich dass sich Person A vielleicht zu einer Falschaussage hinreissen lassen könnte, da sie gewisse Gefühle für Person B hegt. Insofern ist es vielleicht auch kritisch zu behaupten, man könne sich überhaupt nicht mehr erinnern. Kommt darauf an, wie lange der Vorfall her ist - kann aber eben komisch rüberkommen. Wenn dann im Gegenzug die Staatsanwaltschaft glaubhaft machen kann, dass Person sich eigentlich noch hätte erinnern müssen, aber ausgesagt hat, sie wisse nichts mehr darüber - dann kommt’s darauf an, was der Richter für wahrscheinlicher hält. Glaubt der Richter auch, dass Person A den Vorfall nicht vergessen haben kann, wäre das ein Meineid gewesen.
Grundsätzlich kann keiner Person A dafür verantwortlich machen, dass sie sich nicht erinnert. Das ist ja nicht strafbar. Wenn Person sich also ernsthaft und ehrlich nicht erinnert, kann ihr nicht viel passieren, wenn sie nur zu dem noch erinnerten Teil des Vorgangs aussagt.
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ja, wie ich das sehe, vor allem dafür da, dass man gar nicht erst in einen Loyalitätskonflikt gerät, der vielleicht zu einer Falschaussage verleitet. Also würde ich, im Zweifelsfalle, Person A raten, davon Gebrauch zu machen. Das wird vom Gericht weder positiv, noch negativ gewertet.
Allerdings stimmt es, dass sich ein ehrliches Geständnis sowie glaubhafte Reue von Person B strafmildernd auswirken können.
nein ganz im Gegenteil Person B, weder noch Person A wollen sich zu einer Falschaussage verleiten lassen.
Person b fragt sich nur was besser wäre.
Sie kann sich nur an Bruchstücke erinnern, das ganze ist knapp 3 Jahre her.
Klar Person B ist an einem positiven Urteil gelegen, zumal sie mit dem beschuldigten Person A verlobt ist.
Nur weiß sie nicht, alles in allem betrachtet, der Richter der Verlobte, was besser sei zu tun.
Das Zeugnisverweigerungsrecht oder die Aussage, wenn auch nur Bruchteile. Wenn sie sich für die Aussage entscheidet, könnte sie doch einen Eid darauf schwören, das sie sich nicht komplett erinnern kann, falls der Richter dies bezweifelt.
Person B kann sich tatsächlich nicht an alles erinnern.
Gruß Sandra
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meiner total laienhaften Einschätzung nach wäre es unter den genannten Umständen besser, wenn A nichts sagt. Wie gesagt, kann das nicht negativ ausgelegt werden. Wenn A aber aussagt, dann doch wohl eher als Zeugin der Anklage - sie hat schließlich ursprünglich Anzeige erstattet. Sie kann B mit ihrer Aussage also eher schaden als nützen. Für die Strafzumessung spielt es jedenfalls keine Rolle.
Ganz anders sieht es, wie schon gesagt, für B aus. Da kann sich eine Aussage „frei von der Leber weg“ durchaus auszahlen.
Warum will A denn überhaupt aussagen? Will sie zugunsten von B sprechen? Wer war eigentlich das Opfer, A oder jemand drittes? Wenn A das Opfer des Diebstahls war, kann sie vielleicht die Anzeige zurückziehen, wurde das schon erörtert?
Na, eigentlich sollte sich A wirklich mit B’s Anwalt absprechen. Der wird wissen, was am schlausten ist.
also A (Zeuge u. Opfer) wollte die Anzeige zurück nehmen auf der Polizeiwache, dies ging aber leider nicht, laut Polizei, weil ein öffentliches interesse bestehen würede, so sagte man es mir damals.
Wenn A aussagt, dann würde sie sagen, das sie sich an den Diebstahl erinnert, dies erörtern. Und sagen, das sie ´selbst kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung hat.
Dadurch das B das wieder gut gemacht hat, die gestohlenen Gegenstände wieder gebracht hatte ist ihr kein weiterer Schaden entstanden.
Soweit ich das weiß greift hier 153a Stpo.
Weiß nicht, inwiefern dies negativ sein kann, die Aussage so zu machen.
LG Sandra
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Ein Zeuge muss über seine Wahrnehmungen berichten. Wenn er sich an irgendetwas nicht erinnern kann, dann kann er sich halt nicht erinnern und sagt das dann auch so. Das hat mit wackelig nichts zu tun.
Wenn er ein Verweigerungsrecht hat und nicht aussagt, dann sagt er halt gar nicht aus.
Mehr kann man dazu eigentlich nicht sagen. Wenn es einen konkreten Fall gibt, dann wird der Verteidiger den Beschuldigten schon darüber informieren, was er für die bessere Vorgangsweise hält, wobei natürlich weder Verteidiger noch Beschuldigter einen Zeugen zur Ausübung oder Nichtausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes zwingen können bzw. dürfen.
offensichtlich hast Du mich missverstanden. Es kann niemand dafür belangt werden, wenn er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Wenn ein Zeuge jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet muss er/sie jeodoch die Wahrheit sagen, sonst könnte sie wegen (uneidlicher) Falschaussage oder Meineid angeklagt werden.
Im Übrigen, hast Du JEDERZEIT das Recht das Zeugnis zu verweigern, wenn Du also in der Verhandlung bzw. während Deiner Anhörung merkst, dass Du nicht mehr weiter kommst, kannst Du immernoch von Deinem Recht Gebrauch machen.
Wenn Dir aber daran gelegen ist, alles so auszusagen wie es war und
woran Du Dich noch erinnern kannst, gibt es kein Grund vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Anmerkung:
Das mit der Akteneinsicht war so gemeint, dass Du über Deinen Verlobten sicherlich Kenntnis von der Akte erlangen kannst.
danke für die Antwort. Dadurch das ich mich nicht mehr erinnern kann, frage ich mich, ob es sein kann, das ich bei Anzeige eine Falschaussage gemacht habe.
ich kann es mir zwar nicht vorstellen, aber falls doch, was wäre dann in dem Fall besser?
Und überhaupt wenn ich der einzige zeuge bin und die Aussage verweigere, wie geht es dann im Verfahren weiter?
Danke, Sandra
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]