### Taschengeldparagraph ###

Von: , Frage gestellt am Do, 21. Sep 2000

Ich habe folgende Fall:

Ein Minderjähriger (16 Jahre alt) kauft in einem Laden einen Rucksack für 80,-DM von dem Geld seiner Eltern.
Zu Hause stellen diese fest, dass der Rucksack nicht das richtige Preis-/Leistungsverhältniss hat und fordern vom Geschäft, gegen Rückgabe des Rucksacks das Geld zurückzubekommen.
Der Geschäftsinhaber (Verkäufer) weigert sich jedoch, den Preis zu erstatten.
Laut BGB gibt es den sogenannten "Taschengeldparagraphen" (§110 BGB). Was hat es damit auf sich? Heißt das, dass trotz Widerrufsrecht die Erziehungsberechtigten kein Recht haben, den Kauftrag rückgängig machen zu können?
Wie kann man überhaupt beweisen, dass der Minderjährige den Rucksack nicht von seinem Taschengeld bezahlt hat?
Oder gilt das Widerrufsrecht der Eltern generell?


Im Voraus danke für Eure/Ihre Antworten!

MfG
MATHIAS

19 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: ### Taschengeldparagraph ###

    Hi Matthias,
    soweit ich das bisher hier gelernt habe, sind 16 jährige im Rahmen des Taschengeldes "geschäftsfähig", das heisst, der Rucksack ist gekauft!
    Für mich sind jedenfalls 80 DM bei 16jährigen durchaus Taschengeldrahmen!

    .... wie kommt der 16jährige an das Geld der Eltern???? *wunder*
    und woher soll das der Verkäufer wissen????

    Euer Sproß ist 16!! Kommunalwahlberechtigt, geschlechtsreif und fast erwachsen!!!
    Wann soll er lernen, wenn nicht jetzt?????
    Ayla, die die 80 DM als Lehrgeld ansehen würde.....

    • Antwort von nach 20 Stunden 1 hilfreich
      ???

      .... wie kommt der 16jährige an das Geld der Eltern????
      *wunder*
      Der 16jährige hat das Geld von den Eltern bekommen, um sich davon einen Rucksack zu kaufen ! Euer Sproß ist 16!! Kommunalwahlberechtigt, geschlechtsreif
      und fast erwachsen!!!
      Das glaub ich nicht, dass ein 16jähriger schon wahlberechtigt ist !

      • Antwort von nach 21 Stunden hilfreich
        Re: ???

        Das glaub ich nicht, dass ein 16jähriger schon wahlberechtigt
        ist !
        In manchen Gemeinden haben 16-jährigen das kommunale Wahlrecht.

        Ciao
        Kaj

  2. Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
    Re: ### Taschengeldparagraph ###

    Hallo!

    Für die Lösung Deines Falles kommt es entscheidend darauf an, woher die DM 80,- kommen. Wurden Sie dem Jugendlichen zur freien Verfügung oder zum Rucksackkauf überlassen, ist das Geschäft wirksam zustande gekommen. Sollte der Jugendliche einen "falschen" Rucksack gekauft haben, d.h. von den Vorgaben der Eltern bzgl. Qualität o.ä. abgewichen sein, wurde das Geld NICHT zu DIESEM Zweck überlassen. Folge: Geschäft hängt von Genehmigung der Eltern ab, Rückgabe möglich.

    Hat der Sohnemann das Geld seinen Eltern geklaut, können diese natürlich die Rückgängigmachung verlangen, da kein Einverständis vorliegt.

    Hoffe geholfen zu haben

    Matthias

    • Antwort von nach 19 Stunden 1 hilfreich
      Re^2: ### Taschengeldparagraph ###

      Hallo!

      Für die Lösung Deines Falles kommt es entscheidend darauf an,
      woher die DM 80,- kommen.
      Das kann ich mir nicht vorstellen. Das hätte ja zur Folge, dass jeder Verkäufer einen Jugendlichen fragen müsste: "Naaaaaaa, wo haben wir denn das Geld her?????" Wer würde so noch an Jugendliche verkaufen? Keiner, wenn er stets damit rechnen müsste, dass der Handel unwirksam sein könnte.

      Die Frage ist doch, ob der Junge mit 16 geschäftsfähig ist oder nicht (in einem gewissen Rahmen). Und das ist er. Sein Taschengeld kann er ja schließlich verbraten wir er will und DM 80 liegen durchaus im Rahmen des Taschengelds.

      Gruß

      Dagmar

      • Antwort von nach 20 Stunden hilfreich
        Re^3: ### Taschengeldparagraph ###

        Hallo!

        Für die Lösung Deines Falles kommt es entscheidend darauf an,
        woher die DM 80,- kommen.
        Das kann ich mir nicht vorstellen. Das hätte ja zur Folge,
        dass jeder Verkäufer einen Jugendlichen fragen müsste:
        "Naaaaaaa, wo haben wir denn das Geld her?????" Wer würde so
        noch an Jugendliche verkaufen? Keiner, wenn er stets damit
        rechnen müsste, dass der Handel unwirksam sein könnte.
        Richtig. Es ist also beim Tascheng.-paragraph nicht entscheidend, woher das Geld tatsächlich kam, sondern ob der Verkäufer davon ausgehen durfte, dass das Kind über das Geld verfügen darf. Bei 80 DM ist das IMHO gerade auf der Kippe.

        Ciao
        Kaj

        • Antwort von nach 20 Stunden hilfreich
          Re^4: ### Taschengeldparagraph ###

          Für die Lösung Deines Falles kommt es entscheidend darauf an,
          woher die DM 80,- kommen.
          Der Jugendliche hat von seinen Eltern 50,-DM bekommen, um sich davon einen Rucksack zu kaufen.
          Er hat jedoch einen für 80,-DM gekauft; entgegen des Willen der Eltern.

          Wie sieht es jetzt aus? Hätten die Eltern Chancen auf Erfolg, das Geld zurückzubekommen?

          MfG
          MATHIAS

          • Antwort von nach 21 Stunden hilfreich
            Re^5: ### Taschengeldparagraph ###

            Für die Lösung Deines Falles kommt es entscheidend darauf an,
            woher die DM 80,- kommen.
            Der Jugendliche hat von seinen Eltern 50,-DM bekommen, um sich
            davon einen Rucksack zu kaufen.
            Er hat jedoch einen für 80,-DM gekauft; entgegen des Willen
            der Eltern.

            Wie sieht es jetzt aus? Hätten die Eltern Chancen auf Erfolg,
            das Geld zurückzubekommen?
            Du hast leider nicht meinen Text, sondern den Text davor zitiert. Meine Aussage war: Es ist unerheblich woher das Geld kam. Entscheidend ist: Durfte der Verkäufer davon ausgehen, dass der Jugendliche über das Geld verfügen darf oder nicht. Wenn er davon ausgehen konnte, ist es unerheblich, ob die Eltern dem Kauf zustimmen oder nicht, da dann eben der berühmte Taschengeldparagraph greift, der dem Jugendl. das Recht gibt im Rahmen des Taschengeldes (Höhe = Ermessenssache des Richters) Käufe rechtswirksam zu tätigen. Ansonsten könnte ja kein Jugendlicher mit dem Bus fahren.

            Ciao
            Kaj

            • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
              Guter Glaube des Verkäufers unerheblich

              ... Entscheidend ist: Durfte der Verkäufer davon ausgehen,
              dass der Jugendliche über das Geld verfügen darf oder nicht.
              Wenn er davon ausgehen konnte, ist es unerheblich, ob die
              Eltern dem Kauf zustimmen oder nicht, da dann eben der
              berühmte Taschengeldparagraph greift, der dem Jugendl. das
              Recht gibt im Rahmen des Taschengeldes (Höhe = Ermessenssache
              des Richters) Käufe rechtswirksam zu tätigen.
              Nein, es kommt nicht darauf an, wovon der Verkäufer ausgehen durfte oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Mittel, mit denen der Minderjährige die ihm aus dem Geschäft obliegende Verpflichtung erfüllt hat, ihm tatsächlich zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind. Das ist § 110 BGB aber auch eindeutig zu entnehmen. Dort heißt es nämlich, daß der Vertrag als von Anfang an wirksam gilt, wenn

              "... der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung ... überlassen worden sind."

              und nicht etwa

              "... der andere Teil davon ausgehen durfte, daß der Minderjährige ... usw." o.ä.

              Mit freundlichen Grüßen,

              A. Tillmann



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