Erbrecht (Ausschlagen des Erbes)

Hallo!

Ich grübele gerade über den folgenden, rein fiktiven Fall und bitte um Eure Meinungen:

Person A verstirbt und hinterlässt hauptsächlich Schulden (Konto mit mehreren Tausend Euros in den Miesen o.ä.). Es gibt kein Testament. Alle gesetzlichen Erben (Ehefrau, Kinder, Enkelkinder) schlagen innerhalb der gesetzlichen Fristen das Erbe aus. Weitere Verwandte gibt es nur in Form eines Halbbruders (der das Erbe nicht ausgeschlagen hat).

Meine Fragen:

  1. Wird der Halbbruder von Gesetzes wegen her Erbe?
  2. Falls der Halbbruder kein Erbe wird: wer ist, nachdem alle das Erbe ausgeschlagen haben, nun verantwortlich für die persönlichen Sachen des Verstorbenen (z.B. für die gebrauchte Kleidung oder für einen alten PKW -Schätzwert z.B. 3000 €-)? Oder, vielleicht etwas konkreter gefragt, wer ist nun Besitzer dieser Gegenstände und letztendlich dafür verantwortlich?

Vielen Dank im voraus für Eure Antworten.

Gruss

Pauli

hi paul,

  1. Wird der Halbbruder von Gesetzes wegen her Erbe?

ja. er ist erbe 2. ordnung und wenn alle anderen ausschlagen, bleibt nur noch er.

  1. Falls der Halbbruder kein Erbe wird: wer ist, nachdem alle
    das Erbe ausgeschlagen haben, nun verantwortlich für die
    persönlichen Sachen des Verstorbenen (z.B. für die gebrauchte
    Kleidung oder für einen alten PKW -Schätzwert z.B. 3000 €-)?
    Oder, vielleicht etwas konkreter gefragt, wer ist nun
    Besitzer dieser Gegenstände und letztendlich dafür
    verantwortlich?

warum sollte er nicht? meinst du, wenn er das erbe auch ausschlägt? das kann er machen bis zu 6 wochen nach bekanntwerden des todes des erblassers.

wenn keine erben vorhanden sind, die auch willens sind, das erbe anzutreten, wird vom nachlaßgericht ein nachlaßverwalter bestimmt. der sieht zu, daß er alles was geht zu geld macht und ggf. davon bekannte verbindlichkeiten des verstorbenen begleicht, z.b. noch ausstehende miete + nebenkosten usw.

gruß
ann

Hallo,

meinst du, wenn er das erbe auch
ausschlägt? das kann er machen bis zu 6 wochen nach
bekanntwerden des todes des erblassers.

Du meinst sicher: bis zu 6Wochen, nachdem er von seinem Erbrecht erfahren hat, oder?

Gruß
loderunner

zitat: _Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn

der Erblasser verstorben ist, d.h. der Erbfall eingetreten ist und
der Erbe Kenntnis davon hat, dass er gesetzlicher Erbe bzw. Erbe durch letztwillige Verfügung ist._

Besten Dank (owT)