Buchclub droht mit inkasso

moin,

person a ist mitglied in einem buchclub und bestellt manchmal gezielt buecher, manchmal laesst diese person regelmaessig sich aber auch nur die supisonderbuecher zusenden.

letzte zusendung erfolgte im frúehjahr.

zu der lieferung gab es weder eine rechnung, eine mahnung oder sonstwas.
allerdings gab es gestern ein schreiben eines inkassobueros, in dem siech die ehemalige hauptforderung ueber 22.- durch gebuehren auf 57. aufaddierte.
person a ist gern bereit, die hauptforderung zu bezahlen, wie geht man da am besten vor?

an den buchclub wurde bereits geschrieben, es gab jedoch keine antwort
gruss
khs

Hallo khs,

das Begleichen einer Rechnung ist eine Bringschuld. Die müssen einen nicht extra dazu auffordern. Person A wußte ja wohl, daß die Lieferung nicht kostenlos gewesen ist. Also hätte Person A bei dem Buchclub anrufen, ihn anschreiben oder ähnliches müssen, um den geschuldeten Betrag und die Kontoverbindung zu erfahren. Selbstverständlich um ihn dann zu überweisen.
Auch sind Mahnungen nicht notwendig. Ab dem 30. Tag nach Fälligkeit bist du im Verzug und die könnten das auch per gerichtlichem Mahnverfahren abwickeln.

Ich würde sofort alles zahlen. Mindestens aber die Hauptforderung.

Viele Grüße
ausnahmefall

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Hallo,

das Begleichen einer Rechnung ist eine Bringschuld.

echt? Ich habe noch gelernt, daß der Leistungsort grundsätzlich der Wohnort des Schuldners ist.

Gruß,
Christian

Geldschulden sind genau genommen qualifizierte Schickschulden, aber das war ja eh nicht wörtlich gemeint, sondern metaphorisch.

Levay

Hallo Kuddel,
ich würde die Hauptforderung sofort bezahlen und dann dem Inkassobüro mitteilen, daß Rechnung beglichen und sie sich mit dem Buchclub in Verbindung setzen sollen!(Zeitgewinn).
Wie ist Dir das Schreiben des Inkassobüros zugegangen, ich hoffe als normaler Brief und ohne Poststempel, dann hast Du den brief erst nach Bezahlung der Hauptforderung erhalten und damit ist die Inkassoforderung gegenstandslos!!!
Gruss Hermann47

moin,

also: es geht nicht um mich, sondern um eine aeltere dame/nachbarin von mir, die damit voellig im wind steht:

eine hauptforderung kann momentan nicht bezahlt werden, da keine rechnung vorliegt, und somit keine bankverbindung bekannt ist.
alte bezahlte rechnungen wurden nicht aufgehoben!

auf ein anschreiben hat der buchclub nicht regiert.

es ist nur die bankverbindung dwes inkassobueros bekannt, aber das halte ich fuer falsch, dorthin zu ueberweisen

gruss
kuddel

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Auch sind Mahnungen nicht notwendig. Ab dem 30. Tag nach
Fälligkeit bist du im Verzug

Das ist ein unglücklicher Hinweis, denn das setzt gerade den Zugang einer Rechnung voraus, der hier aber bestritten wird.

Levay

Das ist ein unglücklicher Hinweis, denn das setzt gerade den
Zugang einer Rechnung voraus, der hier aber bestritten wird.

Ist das tatsächlich so? Wenn man etwas zu einem bestimmten Betrag bestellt und der Verkäufer liefert, gilt das dann nicht ab dem Zeitpunkt der Erfüllung? Oder z.B. wenn in den AGBs steht, daß die Zahlung 14 Tage nach Lieferung fällig ist, wie das oft der Fall ist? Wann sonst gerät man in Verzug?

Danke für Erweiterung meines Wissens :smile:

Liebe Grüße
ausnahmefall

In Verzug gerät man, wenn man trotz Fälligkeit - die sich nach vertraglicher Abrede (somit ggf. auch nach AGB) bestimmt - trotz Mahnung nicht leistet.

Zusätzlich gerät man unter bestimmten Voraussetzungen in Verzug, wenn man nicht binnen 30 Tagen zahlt; aber dafür muss eben eine Rechnung vorliegen.

§ 286 BG

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.