Hallo,
folgender Fall:
Arbeitgeber schließt für Mitarbeiter eine LV ab. Nach 4 JAhren wird dieser Vertrag stillgelegt und dem AN angeboten, durch Gehaltsumwandlung bei einer anderen Gesellschaft einen neuen Vertrag abzuschließen. DAs macht der AN auch. Ein Jahr später wird dem AN betriebsbedingt gekündigt…
Die gestzliche Unverfallbarkeit der Kapitalbildenden LV endet ca. 2 JAhre nach der Kündigung.
Jetzt meine Frage(n):
a) kurz nach der Kündigung hat der AG das Geld (immerhin 3300 Euro) aus der stillgelegten LV sich auszahlen lassen; geht das???
b) hat nicht der AN Anspruch auf dieses Geld??
Danke für Info!
Jedi
Die gestzliche Unverfallbarkeit der Kapitalbildenden LV endet
ca. 2 JAhre nach der Kündigung.
Ist das sicher ? Die Fünf-Jahres-Frist müßte doch bereits verstrichen sein (4-Jahre Beitrag, nach 1 Jahr gekündigt).
a) kurz nach der Kündigung hat der AG das Geld (immerhin 3300
Euro) aus der stillgelegten LV sich auszahlen lassen; geht
das???
Du schreibst, dass die gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht eingetreten ist, also geht es. Noch war es das Geld des Arbeitgebers.
Es wäre noch einmal zu prüfen, ob die Unverfallbarkeit nicht doch schon eingetreten ist.
b) hat nicht der AN Anspruch auf dieses Geld??
Nach dieser Fallschilderung hat der AN nur Anspruch auf die durch Gehaltsumwandlung erworbene bAV, allerdings zweifele ich an der Richtigkeit der Behauptung, die Unverfallbarkeit würde erst in zwei Jahren eintreten.
Also zuerst mal danke für den Hinweis…
Nachtrag:
Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt (bzw. trat) tatsächlich erst zwei Jahre nach meinem Ausscheiden aus dem Unternehmen ein…
Ich war auch noch keine 12 Jahre im Unternehmen; das wäre ein anderes Kriterium gewesen, dass für mich gesprochen hätte…
Somit gehört die Kohle wohl tatsächlich dem AG.
Naja, ich kann damit leben. Er musste eh für 9 Monate Gehalt weiterbezahlen, bei Freistellung, und eine dicke Abfindung gab es eh.
Und den weitaus besseren Job hatte ich bereits in der Tasche…
Jedi
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Hallo,
zahlt der Arbeitgeber die Prämie gilt das mit der gesetzlichen Unverfallbarkeit.
Werden die Beiträge allerdings durch Barlohnumwandlung geleistet, wird für diesen Vertragsteil ein unwiderufliches Bezugsrecht vereinbart, d.h. der Arbeitgeber darf hierüber nicht verfügen;
hier ein Link:
http://www.diabetes-forum.com/scripts/menu_archiv.as…
nachlesen bei "
Bezugsrecht und Unverfallbarkeit der Ansprüche"
Grüssle
Suse
Danke für diese Antwort, die mir den Gang zum Anwalt erspart und unnötige Anwaltskosten vermeidet…
Danke nochmals!
Jedi
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Noch ein Hinweis:
Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt (bzw. trat) tatsächlich
erst zwei Jahre nach meinem Ausscheiden aus dem Unternehmen
ein…
Ich war auch noch keine 12 Jahre im Unternehmen; das wäre ein
anderes Kriterium gewesen, dass für mich gesprochen hätte…
Wenn du nach dem 1.1.2006 ausgeschieden bist, gilt für dich bereits die neue Unverfallbarkeitsregel von 5 Jahren, sofern du gleichzeitig bei deinem Ausscheiden mind. 30 Jahre alt warst… Und die 5 Jahresfrist gilt ab dem Datum der Versorgungszusage, bzw. ab dem 1.1.2001.
Gruß
Marcus