Kapitalbildende Lebensversicherung

Von: , Frage gestellt am Do, 14. Sep 2006

Hallo,

folgender Fall:

Arbeitgeber schließt für Mitarbeiter eine LV ab. Nach 4 JAhren wird dieser Vertrag stillgelegt und dem AN angeboten, durch Gehaltsumwandlung bei einer anderen Gesellschaft einen neuen Vertrag abzuschließen. DAs macht der AN auch. Ein Jahr später wird dem AN betriebsbedingt gekündigt...
Die gestzliche Unverfallbarkeit der Kapitalbildenden LV endet ca. 2 JAhre nach der Kündigung.
Jetzt meine Frage(n):

a) kurz nach der Kündigung hat der AG das Geld (immerhin 3300 Euro) aus der stillgelegten LV sich auszahlen lassen; geht das???

b) hat nicht der AN Anspruch auf dieses Geld??

Danke für Info!

Jedi

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Kapitalbildende Lebensversicherung

    Die gestzliche Unverfallbarkeit der Kapitalbildenden LV endet
    ca. 2 JAhre nach der Kündigung.
    Ist das sicher ? Die Fünf-Jahres-Frist müßte doch bereits verstrichen sein (4-Jahre Beitrag, nach 1 Jahr gekündigt). a) kurz nach der Kündigung hat der AG das Geld (immerhin 3300
    Euro) aus der stillgelegten LV sich auszahlen lassen; geht
    das???
    Du schreibst, dass die gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht eingetreten ist, also geht es. Noch war es das Geld des Arbeitgebers.
    Es wäre noch einmal zu prüfen, ob die Unverfallbarkeit nicht doch schon eingetreten ist. b) hat nicht der AN Anspruch auf dieses Geld??
    Nach dieser Fallschilderung hat der AN nur Anspruch auf die durch Gehaltsumwandlung erworbene bAV, allerdings zweifele ich an der Richtigkeit der Behauptung, die Unverfallbarkeit würde erst in zwei Jahren eintreten.

    • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Kapitalbildende Lebensversicherung

      Also zuerst mal danke für den Hinweis....

      Nachtrag:

      Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt (bzw. trat) tatsächlich erst zwei Jahre nach meinem Ausscheiden aus dem Unternehmen ein...
      Ich war auch noch keine 12 Jahre im Unternehmen; das wäre ein anderes Kriterium gewesen, dass für mich gesprochen hätte...

      Somit gehört die Kohle wohl tatsächlich dem AG.
      Naja, ich kann damit leben. Er musste eh für 9 Monate Gehalt weiterbezahlen, bei Freistellung, und eine dicke Abfindung gab es eh.
      Und den weitaus besseren Job hatte ich bereits in der Tasche...

      Jedi [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Kapitalbildende Lebensversicherung

        Noch ein Hinweis: Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt (bzw. trat) tatsächlich
        erst zwei Jahre nach meinem Ausscheiden aus dem Unternehmen
        ein...
        Ich war auch noch keine 12 Jahre im Unternehmen; das wäre ein
        anderes Kriterium gewesen, dass für mich gesprochen hätte...
        Wenn du nach dem 1.1.2006 ausgeschieden bist, gilt für dich bereits die neue Unverfallbarkeitsregel von 5 Jahren, sofern du gleichzeitig bei deinem Ausscheiden mind. 30 Jahre alt warst... Und die 5 Jahresfrist gilt ab dem Datum der Versorgungszusage, bzw. ab dem 1.1.2001.

        Gruß

        Marcus

  2. Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
    Re: Kapitalbildende Lebensversicherung

    Hallo,

    zahlt der Arbeitgeber die Prämie gilt das mit der gesetzlichen Unverfallbarkeit.

    Werden die Beiträge allerdings durch Barlohnumwandlung geleistet, wird für diesen Vertragsteil ein unwiderufliches Bezugsrecht vereinbart, d.h. der Arbeitgeber darf hierüber nicht verfügen;
    hier ein Link:

    http://www.diabetes-forum.com/scripts/menu_archiv.as...

    nachlesen bei "
    Bezugsrecht und Unverfallbarkeit der Ansprüche"

    Grüssle
    Suse

    • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Kapitalbildende Lebensversicherung

      Danke für diese Antwort, die mir den Gang zum Anwalt erspart und unnötige Anwaltskosten vermeidet......

      Danke nochmals!

      Jedi [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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