wenn ein Verkäufer Eigentumsvorbehaltsware verkauft und sich seine Bank zugleich „die Anprüche auf Herausgabe“ hieraus abtreten lässt. Wie ist das zu lösen?
Der Anspruch aus § 985 kann es nicht sein, da dieser nicht vom Eigentum trennbar ist.
Die Ansprüche aus § 812 (bei Nichtigkeit des KV) oder § 364 (bei Rücktritt) konkurrieren jedoch mit dem Anspruch aus § 985, sind jedoch selbständig abtretbar.
Wenn der Verkäufer nun schon jetzt die Rückgewähransprüche aus den §§ 812, 364 an die Bank abtritt, den Anspruch aus § 985 auf Herausgabe jedoch behält, so kann dies dazu führen, dass beide im Falle des Falles ihren Herausgabe (Rückgewähr-)anspruch gegen den Besitzer berechtigt geltend machen können.
vielleicht ist das jurastudentische Naivität, aber ich sehe den Konflikt gar nicht. Für mich sieht es mehr aus wie ein Auseinanderfallen von rechtlichem Können und rechtlichen Dürfen. Der Anspruch aus § 985 darf eben nicht geltend gemacht werden, aber er kann.
Aber liege ich nicht richtig, wenn ich meine, dass sich Ansprüche nach 346, 812 gegenüber 985 ausschließen. Für einen Anspruch aus 346, 812 müsste doch der Verpflichtete etwas erhalten haben, nämlich das Eigentum, sonst machen die Vorschriften doch eigentlich gar keinen Sinn (?). Dann gibt es auch keinen Anspruch mehr des Eigentümers auf Herausgabe. Ist die Sache dagegen unter EV verkauft worden, kann der Eigtr. die Sache unter der entsprechenden Bedingung (Nichtzahlung des Kaufpreises) nach 985 herausverlangen und braucht sich nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch zu stützen. Meiner Meinung nach werden bei einer Sicherungszession auch das Eigentum oder die Rechte daraus abgetreten.
Ich habe jetzt nur mal kurz 5 Minuten nachgedacht. Entschuldige, wenn es totaler Blödsinn sein sollte.
Ich hätte das jetzt ohne weiteres für eine vertragliche
Nebenpflicht gehalten.
Levay
Ja, das wäre natürlich logisch denkbar. Mich interessiert hier aber die gesetzliche Seite. Mir mag nicht so ganz einleuchten, dass der Gesetzgeber eben diese Sítuation bewusst in Kauf genommen hat. Es scheint aber so zu sein.
Letztlich wird es wohl nur über eine Parteivereinbarung zu lösen zu sein. Das ist natürlich auch praktisch machbar, da der Schuldner hinterlegen und der Berechtigte gegen den Vertragspartner aus § 812 auf Freigabe klagen kann.
Ich dachte nur, der Gesetzgeber häts einfacher gemacht
mit dem Eigentum liegst Du natürlich ganz richtig, es geht aber um den Besitz. Und dieser ist bei Vertragsnichtigkeit aus § 812 und bei Rücktritt über § 364 zurückzugewähren. Und genau hier tritt die Konkurrenz zu § 985 auf, da dieser das selbe Recht geltend macht.
Gruß
Dea
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Wenn der Verkäufer nun schon jetzt die Rückgewähransprüche aus
den §§ 812, 364 an die Bank abtritt, den Anspruch aus § 985
auf Herausgabe jedoch behält, so kann dies dazu führen, dass
beide im Falle des Falles ihren Herausgabe
(Rückgewähr-)anspruch gegen den Besitzer berechtigt geltend
machen können.
Hallo,
bei Sicherungsgeschäften von Banken kann man eigentlich immer von einer
Sicherungsabrede zwischen Bank und Sicherungsgeber ausgehen. Diese ist Vertrag
und verpflichtet die Bank dazu, den Anspruch den sie hat nicht auszuführen.
M.E. ist Levay da auf dem richtigen Weg. Die Bank kann, darf aber nicht.
So eine Sicherungsabrede liegt oft vor:
immer bei der Grundschuld, da dürfte die Bank zwar immer auch Zahlung auf die
Grundschuld und nicht auf die Darlehensschuld verlangen, verpflichtet sich aber
dies eben nicht zu tun
Sicherungsübereignungen, da ist das Eigentum der Bank darauf begrenzt, die
Möglichkeiten nur zur Verwertung zu nutzen