Abbuchung durch Inkassobüro erlaubt?

Hallo,

Angenommen Kunde K hat im Geschäft G mit EC-Karte gezahlt. Durch ungünstige Umstände wurde abgebucht, als das Konto leer war, weswegen die Lastschirft zurückging. Ein paar Tage später wurde der Betrag mit Gebührenaufschlag von einer Inkasso-Firma vom Konto abgebucht.

Ist das rechtlich ok? Schliesslich wurde dem Inkasso-Büro ja kein Abbuchungsauftrag oder Einzugsermächtigung erteilt?

Gruss Jutta

Hallo,

schau mal auf den Zettel, den du bei der Zahlung unterschrieben hast. Oder hast du mit PIN bezahlt.

Auf dem Zettel steht sicher etwas dazu. Ansonsten sehe ich keine Legitimation für das Inkasso-Institut.

Gruß

Peter

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Hallo,

der abbuchende Verkäufer musste für die nichteingelöste Lastschrift Gebühren bei der Bank von Kunde K zahlen, je nach Bank oder Sparkasse sind das über 20 Euro. Beim Lastschriftverfahren liegt ja eine Ermächtigung für jemanden vor, von meinem Konto etwas einzuziehen. Damit kann der Ermächtigte auch irgendjemand anderen betrauen.

Ich sehe das Problem eher woanders: Für die Gebühren wurde keine Lastschrift erteilt (zahlen muss man sie aber trotzdem).

Grüße
EK

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Nein !
Hallo,
mit dem bezahlen mit der EC Karte im Geschäft hat K an G die Erlaubnis für eine einmalige Abbuchung erteilt.
Es wurde keine Erlaubnis erteilt, dass sich ein Inkassobüro nach Lust und Laune bedient.

Ich an K´s Stelle, würde den Betrag umgehend zurückbuchen lassen und dem Inkasso einen bösen Brief schreiben.

Jedoch ohne weitere Verzögerung den Betrag an G sofort zahlen!
Gruß
Caschmi

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Hi,

schau mal auf den Zettel, den du bei der Zahlung
unterschrieben hast. Oder hast du mit PIN bezahlt.

nur zur Info für Jutta, wenn mit PIN gezahlt wird, dann ist das eine garantierte Zahlung für den Händler und somit kann dies nicht von der Bank zurückgebucht werden, es handelt sich also nur um eine Lastschrift.

Was das nochmalige abbuchen angeht, so ist dies nicht erlaubt da das Inkassobüro keine Einzugsermächtigung hat. Für mich wäre dies dann ein unseriöses Inkassobüro das ich bei der Hausbank der Inkassofirma melden würde.

Allerdings ist der Käufer ja verpflichtet den Betrag zu zahlen, inkl. der Gebühr die durch die Rücklastschrift entstanden ist. Wenn der Käufer nun auch die 2. Lastschrift zurück geben würde, dann würden wieder Gebühren dafür anfallen und zusätzlich wahrscheinlich Adressermittlungsgebühren bzw. Inkassogebühren für den 3. Versuch des Händlers das Geld von dem Käufer zu bekommen.

Ich würde also die 2. Lastschrift lassen, und damitist die Sache erledigt.

Grüße
Michael

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Danke an alle!
Also ist die Abbuchung nicht in Ordnung, aber man sollte es hinnehmen, weil sonst noch mehr Kosten dazu kommen.

Dass Kunde K die Zahlung zu leisten hat und auch Bankgebühren wegen der Abbuchung ist klar und stand auch nicht zur Diskussion.

K hat übrigens mit dem Inkasso-Büro telefoniert. Er muss jetzt nur die Bankgebühren der ersten Rückbuchung zahlen (ist ja auch sein Bier, wenn er seine Kosten nicht im Blick hat) und natürlich den Rechnungsbetrag. Inkassogebühren und Gebühren für die 2. Rückbuchung (die nun veranlasst wird) fallen nicht an. Sieht so aus als ob das Inkasso-Büro weiss, dass es sich auf dünnem Eis bewegt.

Gruss Jutta