Wenn im Kaufhaus ein Gerät falsch ausgezeichnet ist, bekommt der Kunde das Gerät nicht zu „dem falschen“ Preis. Wie verhält es sich aber im Onlineshop? Sagen wir einfach mal, dass A eine Kamera haben möchte - Kosten 30€. Sollte aber 300€ heissen. A tätigt den Kauf, bekommt eine Bestätigungsmail, dass die Sache nun abgewickelt und ihm das Gerät demnächst zugeschickt wird. A werden 30€ auf seinem Konto abgebucht. Kann der Verkäufer/der Onlineshop nun von diesem „Kauf“ zurücktreten, weil der Preis auch hier falsch war?
Ergänzen wir das mal mit den AGBs, dass sich in diesen findet: „Irrtümer und Druckfehler vorbehalten“ Der Verkäufer kann also wieder zurücktreten vom Kaufvertrag (bzw. dieser ist gar nicht zu Stande gekommen) - heisst also, Verkäufer/Onlineshop muss die Kamera nicht für die 30€ liefern?
Der Verkäufer kann die Anfechtung erklären; außerdem kann er sich, würde ich jedenfalls sagen, auf § 242 BGB berufen. Denn ein Kunde, der sich so verhält, dürfte doch wohl ohne weiteres arglistig handeln und ist deswegen überhaupt nicht schutzwürdig.
… Denn
ein Kunde, der sich so verhält, dürfte doch wohl ohne weiteres
arglistig handeln und ist deswegen überhaupt nicht
schutzwürdig.
Warum würde der Kunde arglistig handeln? Weil es Ersichtbar hätte sein müssen, dass die Kamera 300€ kostet?
Was wäre dann, wenn wir statt 300€ einfach nur 39€ sagen würden? Würde das irgendetwas ändern?
Das mit der Arglist ist ein Schnellschuss, aber bislang habe ich meine Meinung noch nicht geändert.
Ob der Verkäufer wissen musste, wieviel die Kamera wirklich hätte kosten sollen, halte ich für unerheblich. Erheblich finde ich nur, dass sie jedenfalls nicht 30,- Euro kosten sollte, was vermutlich klar war.
Aber darauf kommt es eh nicht an, denn dem Verkäufer steht ein Anfechtungsrecht zu, und ob er nun von einem „Rücktritt“ spricht oder das korrekte Wort „Anfechtung“ benutzt, dürfte kaum eine Rolle spielen. Mit der Anfechtung erlischt der Vertrag bzw. er wird behandelt, als sei er nie abgeschlossen worden.
A tätigt den Kauf, bekommt eine Bestätigungsmail, dass die Sache
nun abgewickelt und ihm das Gerät demnächst zugeschickt wird.
A werden 30€ auf seinem Konto abgebucht. Kann der
Verkäufer/der Onlineshop nun von diesem „Kauf“ zurücktreten,
weil der Preis auch hier falsch war?
Aktueller Stand der Rechtsprechung (müsste das Urteil jetzt raussuchen) ist wohl, dass „automatisch generierte“ Bestätigungsmails nicht ausreichend sind. Und wenn hier auch nur automatisch die Kontenbelastung erfolgt ist, sieht es schlecht aus, die Ware zum falschen Preis zu bekommen.
Der dahinter stehende Gedanke ist bei objektiver doch auch vollkommen einsichtig. Jeder weiß, dass so eine Kamera nicht für € 30,-- oder € 39,-- zu haben ist. Sie trotzdem zu dem Preis zu bestellen heißt, einen klar erkannten Fehler des Verkäufers in sittenwidriger Art und Weise ausnutzen zu wollen. Dies verdient keinen Vertrauensschutz. Anders sind einige Fälle ausgegangen, wo jemand auf die deutlich falschen Preise hin sind konkret deren Richtigkeit bestätigen ließ. Hier hätten beim Verkäufer alle Alarmglocken klingeln müssen und er hätte problemlos die Chance gehabt, die Sache jetzt in Ordnung zu bringen. Hat er dies nicht gemacht und die ausdrückliche Bestätigung der falschen Preise abgegeben, ist er natürlich nicht mehr schutzwürdig.
Nur theoretisch schwieriger wird es, wenn die Differenz nicht so augenfällig ist. Nachdem ja jetzt die automatischen Bestätigungsmails als nicht ausreichend anerkannt wurden, kann der Verkäufer also auch in so einem Fall noch anfechten.
wenn du Recht hättest und hier nicht mal ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre, dann würde es nicht mal eine Willenserklärung geben, die angefochten werden könnte.
Ich halte es allerdings für ziemlich zweifelhaft, ob man sagen kann, dass nicht mal eine Abbuchung - nur weil sie automatisch erfolgt ist - eine Vertragsannahme darstellt. Ich weiß ja nicht, welches Gericht das so entschieden hat, aber ob das vor dem BGH so Bestand haben wird…?