Vorverkaufsrecht Procedere

Sehr geehrte Community

angenommen, 2 Parteien sind beiteiligt am Eigentum eines Hauses - bestehend aus 2 Wohnungen. Miteigentümer A und Miteigentümer B.

Miteigentümer A hat ein Vorkaufsrecht an der Wohnung von Miteigentümer B und umgekehrt.

Miteigentümer B möchte seine Wohnung nun veräussern und fragt Miteigentümer A - noch ehe ein Interessent sich das Objekt besehen hat und noch kein einziger Preis genannt ist - ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte. Er möge ihn bitte bis Ende des Jahres davon in Kenntnis setzen.

Meine Frage:

Kann Miteigentümer A jetzt noch stillschweigen, erst einmal die Gebote anderer Interessenten abwarten und dann erst von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen oder Abstand nehmen?

Wenn das möglich ist, was muss Miteigentümer A dann vorliegen? Ein Vorvertrag zwischen Miteigentümer B und seinem kaufwilligen Interessenten? Oder genügt es, mündlich oder schriftlich vom ausgehandelten Verkaufspreis in Kenntnis gesetzt zu werden?

Vorab herzlichen Dank an alle für Mühe und Info!

Kann Miteigentümer A jetzt noch stillschweigen, erst einmal
die Gebote anderer Interessenten abwarten und dann erst von
seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen oder Abstand nehmen?

Meines Wissens: ja. A kann solange warten, bis B ihm einen Käufer C präsentiert, der bereit ist, den Preis X zu bezahlen. Dann kann und muß A sagen, ob er bereit ist, zu diesem Preis zu kaufen oder nicht.

schriftlich vom ausgehandelten Verkaufspreis in Kenntnis
gesetzt zu werden?

Ich würde alles schriftlich machen. Der Verzicht von A auf das Vorkaufsrecht muß meines Wissens auch notariell beurkundet werden.

Vielen Dank plus 1 Frage noch!
Vielen Dank Nordlicht für die prompte Antwort!

Ich will nicht überstrapazieren aber 1 Frage hätte ich doch noch:

Wenn nun bei dem Verkauf ein Makler eingeschaltet wird, dieser einen Käufer präsentiert und Miteigentümer A nach Vorlage des Preises sein Vorkaufsrecht geltend macht; fallen dann die Maklergebühren auch für den Miteigentümer A an?

Preises sein Vorkaufsrecht geltend macht; fallen dann die
Maklergebühren auch für den Miteigentümer A an?

Ich würde „nein“ sagen, weil A in den Verkaufsprozeß eingetreten ist (Vorkaufsrecht), bevor der Makler eingeschaltet wurde. Wenn man sicher gehen will, schreibt man diesen Umstand in den Maklerauftrag rein, dann kann A auf jeden Fall courtagefrei kaufen.