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Re^3: eventual vorsatz oder bewusste fahrlässigkei
Ich versuche es mal: Die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewußter Fahrlässigkeit ist ein Klassiker in der Juristenausbildung und in der Praxis von enormer Bedeutung, weil die möglichen Höchststrafen extrem auseinandergehen, nämlich bei einem Tötungsdelikt bis hin zum "Lebenslänglich" des § 211 StGB.
Zur Grenzziehung sind nun im Laufe der Zeit eine Reihe von Theorien entwickelt worden. Diese kann man im Prinzip im 2 Gruppen einteilen: Solche, die eine bewußte Entscheidung des Täters für das Unrecht verlangen und solche, die eine Kenntnis des Täters genügen lassen (sog. voluntatives bzw. kognitives Element des Vorsatzes). Die Rechtsprechung hingegen ist uneinheitlich und geht nicht so sehr von theoretischen Entwürfen aus, sondern von den konkreten Indizien des Einzelfalls, allerdings mit deutlicher Tendenz zur Verneinung des Eventualvorsatzes.
Im einer Hausarbeit würde ich das so abhandeln: Zuerst mal würde ich die in Frage kommenden Delikte unter besonderer Beachtung des Strafrahmens gegenüberstellen und damit die Grundlage der Erörterung schaffen. Sodann würde ich aus dem Gesetz herauszupokeln versuchen, was überhaupt Vorsatz ist und was es mit dem Eventualvorsatz auf sich hat. Aus § 16 I StGB e contrario kann man schon mal entnehmen, dass der Täter die Umstände kennen muß (= kognitivres Element)! Aus dem alltäglichen Wortsinn des Wortes "Vorsatz" und evtl. aus dem § 22 StGB (Strafbarkeit des objewktiv untauglichen Versuches) kann man entnehmen, dass der Täter der "Erfolg" auch wollen muß (voluntatives Element).
Dann würde ich die bekannten Theorien dazu darstellen unter Beachtung der Tatsache, dass einige davon sich nur auf bestimmte Fälle beziehen (z.B. GV mit HIV-Positiven) und jeweils resümieren, was das Ergebnis wäre. Dann würde ich die Rechtsprechung darstellen und versuchen herauszufinden, wie die Rechtsprechung den Fall lösen würde, wobei sowohl für die Theorien der Lehre wie für d. Rspr. die Fallgruppe des Unterlassens extrem problematisch ist. Wenn ich dann im Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen käme, würde ich mich aus den oben genannten Gründen für die Ernstnahmetheorie (Roxin u.a.) entscheiden, die wohl auch der Rspr. entspricht.
Hier ist dann auch eine sorgfältige Analyse der Angaben im Sachverhalt notwendig.
Als besonderes i-Tüpfelchen könnte man noch, aber nur wenn es zum Fall paßt, die ökonomische Analyse der Abgrenzung (Adams im GA 1984 oder so) einbringen, die ziemlich gut erklärt, warum Autofahrer, die Kindergartenkinder überfahren, nie wegen Totschlages verurteilt werden - Streichjungen, die einen Freier zwecks Betäubung mit tödlichem Ausgang würgen, aber sehr wohl.
Das lesen die Rechtsphilosophen unter den Strafrechts-Profs aber nicht so gerne!
Also: natürlich geht es um die innere Tatseite! Bei der sog. Absicht überwiegt der böse Wille. Beim "normalen" Vorsatz überwiegt die sichere Kenntnis, so daß ein Herausreden ausscheidet (Motto: was ich sicher weiss, dass will ich auch als Erfolg). Bei der bewußten Fahrlässigkeit ist die Kenntnis der Lage da, aber es fehlt der Wille. Und beim Eventualvorsatz ist eben die Frage, inwieweit der Täter überhaupt einen Willen zum Unrecht haben muß und wieviel.
Und das löst m.E. die sog. Ernstnahmetheorie, die im übrigen auch den Reformentwrfen der 60er Jahre zugrundeliegt ( § 17 II AÈ: "die Verwirklichung der Tatumstände ernstlich für möglich hält und und in Kauf nimmt"), eben am besten.
frank
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