eventual vorsatz oder bewusste fahrlässigkeit??

Von: , Frage gestellt am So, 24. Sep 2000

hi,

ich habe folgendes problem für eine hausarbeit:

"A macht sich keine Sorgen um eine eventuelle Gesundheitsgefährdung des B"

ist das ein eventual vorsatz oder bewusste fahrlässigkeit. hab ihr dazu infos??

vielen dank

cu

8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 55 Minuten hilfreich
    Re: eventual vorsatz oder bewusste fahrlässigkeit?

    Selber hi,

    kommt darauf an, in welcher Beziehung A zu B steht.
    Ist A der Arbeitgeber von B, steht er ihm gegenüber in der Pflicht, für einen Gefahrenfreien Arbeitsplatz zu sorgen, so weit es möglich ist.

    Ist A irgendein Füssgänger und B ihm ein völlig fremder, sieht die Sache wieder anders aus.

    Gruß
    roland

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Fahrlässigkeit betrifft subjektive Tatseite

      Diese Antwort geht an der Frage vorbei. Die Frage betrifft die subjektive Tatseite (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und deine Antwort betrifft die objektive. Deine Antwort, so scheint es mir, betrifft die Frage nach der Garantenstellung bei unechten Unterlassungsdelikten. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
    Re: eventual vorsatz oder bewusste fahrlässigkeit?

    hallo!
    während es früher dazu unmassen an "theorien" gab, geht die neuere bgh-rechtsprechung mehr von den konkreten gegebenheiten des einzelfalls aus, z.b. absoluter lebensgefährlichkeit der tat, steuerungsfähigkeit durch den verursacher usw. wichtiger als das "herunterbeten" der ohnedies etwas blutleeren theorien erscheint mir daher (a) die erläuterung, was überhaupt der unterschied ist und warum es überhaupt den unterschied gibt und (b) das konkrete aufarbeiten der umstände des einzelfalls.
    frank [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Re^2: eventual vorsatz oder bewusste fahrlässigkei

      Ich verstehe dein Posting nicht so ganz, insbesondere fehlt mir der Zusammenhang zur inneren Tatseite (Vorsatz, Fahrlässigkeit), vielleicht könntest du dich genauer ausdrücken, dann kann dir jemand antworten. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re^3: eventual vorsatz oder bewusste fahrlässigkei

        Ich versuche es mal: Die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewußter Fahrlässigkeit ist ein Klassiker in der Juristenausbildung und in der Praxis von enormer Bedeutung, weil die möglichen Höchststrafen extrem auseinandergehen, nämlich bei einem Tötungsdelikt bis hin zum "Lebenslänglich" des § 211 StGB.
        Zur Grenzziehung sind nun im Laufe der Zeit eine Reihe von Theorien entwickelt worden. Diese kann man im Prinzip im 2 Gruppen einteilen: Solche, die eine bewußte Entscheidung des Täters für das Unrecht verlangen und solche, die eine Kenntnis des Täters genügen lassen (sog. voluntatives bzw. kognitives Element des Vorsatzes). Die Rechtsprechung hingegen ist uneinheitlich und geht nicht so sehr von theoretischen Entwürfen aus, sondern von den konkreten Indizien des Einzelfalls, allerdings mit deutlicher Tendenz zur Verneinung des Eventualvorsatzes.
        Im einer Hausarbeit würde ich das so abhandeln: Zuerst mal würde ich die in Frage kommenden Delikte unter besonderer Beachtung des Strafrahmens gegenüberstellen und damit die Grundlage der Erörterung schaffen. Sodann würde ich aus dem Gesetz herauszupokeln versuchen, was überhaupt Vorsatz ist und was es mit dem Eventualvorsatz auf sich hat. Aus § 16 I StGB e contrario kann man schon mal entnehmen, dass der Täter die Umstände kennen muß (= kognitivres Element)! Aus dem alltäglichen Wortsinn des Wortes "Vorsatz" und evtl. aus dem § 22 StGB (Strafbarkeit des objewktiv untauglichen Versuches) kann man entnehmen, dass der Täter der "Erfolg" auch wollen muß (voluntatives Element).
        Dann würde ich die bekannten Theorien dazu darstellen unter Beachtung der Tatsache, dass einige davon sich nur auf bestimmte Fälle beziehen (z.B. GV mit HIV-Positiven) und jeweils resümieren, was das Ergebnis wäre. Dann würde ich die Rechtsprechung darstellen und versuchen herauszufinden, wie die Rechtsprechung den Fall lösen würde, wobei sowohl für die Theorien der Lehre wie für d. Rspr. die Fallgruppe des Unterlassens extrem problematisch ist. Wenn ich dann im Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen käme, würde ich mich aus den oben genannten Gründen für die Ernstnahmetheorie (Roxin u.a.) entscheiden, die wohl auch der Rspr. entspricht.
        Hier ist dann auch eine sorgfältige Analyse der Angaben im Sachverhalt notwendig.
        Als besonderes i-Tüpfelchen könnte man noch, aber nur wenn es zum Fall paßt, die ökonomische Analyse der Abgrenzung (Adams im GA 1984 oder so) einbringen, die ziemlich gut erklärt, warum Autofahrer, die Kindergartenkinder überfahren, nie wegen Totschlages verurteilt werden - Streichjungen, die einen Freier zwecks Betäubung mit tödlichem Ausgang würgen, aber sehr wohl.
        Das lesen die Rechtsphilosophen unter den Strafrechts-Profs aber nicht so gerne!
        Also: natürlich geht es um die innere Tatseite! Bei der sog. Absicht überwiegt der böse Wille. Beim "normalen" Vorsatz überwiegt die sichere Kenntnis, so daß ein Herausreden ausscheidet (Motto: was ich sicher weiss, dass will ich auch als Erfolg). Bei der bewußten Fahrlässigkeit ist die Kenntnis der Lage da, aber es fehlt der Wille. Und beim Eventualvorsatz ist eben die Frage, inwieweit der Täter überhaupt einen Willen zum Unrecht haben muß und wieviel.
        Und das löst m.E. die sog. Ernstnahmetheorie, die im übrigen auch den Reformentwrfen der 60er Jahre zugrundeliegt ( § 17 II AÈ: "die Verwirklichung der Tatumstände ernstlich für möglich hält und und in Kauf nimmt"), eben am besten.
        frank [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach einem Tag hilfreich
          Danke für die Information

          Jetzt verstehe ich was du gemeint hast. Natürlich betrifft dein Posting dann die innere Tatseite.

          Ich selbst bin jetzt von der Ernstnahmetheorie ausgegangen, die die Abgrenzung, so wie du auch gesagt hast, mE am besten vornimmt.

          Im österreichischen StGB ist der Eventualvorsatz sogar iS dieser Theorie im Wortlaut definiert, daher ist die Abgrenzung bei uns einfacher.

  3. Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
    Re: eventual vorsatz oder bewusste fahrlässigkeit?

    In dem Fall ist das noch bewusste Fahrlässigkeit. Dolus eventualis wäre es erst, wenn A die Gesundheitsgefährdung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  4. Antwort von nach einem Tag 2 hilfreich
    Re: eventual vorsatz oder bewusste fahrlässigkeit?

    "A macht sich keine Sorgen um eine eventuelle
    Gesundheitsgefährdung des B"
    ist das ein eventual vorsatz oder bewusste fahrlässigkeit.cu
    Die Textstelle ist viel zu wenig aussagekräftig, um eine sinnvolle, tragfähige Abgrenzung durchführen zu können. Sie können die zitierte Passage ganz nach Belieben in jede Richtung auslegen. Macht sich A keine Sorgen, weil er nicht mit einer Gesundheitsgefährdung rechnet, so handelt er allenfalls fahrlässig; macht er sich keine Sorgen, weil ihm die Gesundheit des B vollkommen gleichgültig ist, kann dagegen bedingter Vorsatz gegeben sein.

    Mit freundlichen Grüßen,

    A. Tillmann

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