Liebe Experten,
zu folgendem Umstand habe ich eine Frage: Person A ist Alleinerbe. Sobald ihm der Erbschein vorliegt, hat er Zugriff auf ein vorhandenes Bankschließfach.
Der Inhalt des Bankschließfaches ist Person A nicht bekannt. Er könnte alles Mögliche vorfinden, angefangen von wertlosen Papieren bis hin zu Diamanten in Millionenhöhe, um es einmal übertrieben darzustellen.
Wird / muß ein Bankangestellter den Inhalt des Bankschließfaches in Augenschein nehmen? Schließlich hat die Bank ja eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt…
Für Eure Infos im voraus vielen Dank!
Hallo,
Wird / muß ein Bankangestellter den Inhalt des
Bankschließfaches in Augenschein nehmen? Schließlich hat die
Bank ja eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt…
die vorherige Antwort ist falsch. Der Erbe erhält (nur) mit dem Erbschein Zugang zum Schließfach. Das sagt uns wiederum, daß man sein Testament nur in einem Schließfach aufbewahren sollte, wenn eine weitere Person Zugang dazu hat.
Die Werte, die man im Schließfach vorgefunden hat, sind bei der Erbschaftsteuererklärung anzugeben (Zeilen 18 und 19 des entsprechenden Vordrucks).
Gruß,
Christian
Hallo,
Wird / muß ein Bankangestellter den Inhalt des
Bankschließfaches in Augenschein nehmen? Schließlich hat die
Bank ja eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt…
Die Bank informiert das Finanzamt über die Existenz des Schliessfaches, nicht über den Inhalt. Denentsprechend wird die Bank den Inhalt des Schliessfaches nicht überprüfen.
die vorherige Antwort ist falsch.
Das hat sich inzwischen erledigt, weil der Antworter seine Antwort gelöscht hat.