Diebstahl aus Abfallcontainer ?

Hallo,

also ich suche keine Rechtsberatung, stelle daher folgendes nur zur Diskussion.

Wenn in einem Baumarkt aus frei zugänglichen Abfallbehältern verdorrte Pflanzen entnommen werden -nein, im Verwandtenkreis macht das meine Schwiegermutter nicht und sie pflanzt die auch nicht im Garten ein, wässert und düngt sie und zieht sie groß und freut sich daran … - kann das als Diebstahl angezeigt werden; wie das so ein jungscher Bediensteter andeutete ?

Wir haben in der Kaffeerunde bei der Schwiegermutter gerade darüber diskutiert (draußen im Garten blühten im Herbstsonnenschein einige schöne Blumen) kamen aber zu keinem Ergebnis.

Mir fielen die Stromer ein, die ich hie und da in den öffentlichen Abfallbehältern stochern sehe. Ist das Diebstahl ?
Anderer Gedanke: kann ich ein (volles) Portemonnaie da reinwerfen und jemanden anzeigen, der es rausfischt ?

Im Web fand ich spontan nur dies:
http://shortnews.stern.de/shownews.cfm?id=548684&CFI…

Grüße Roland

Hallo,

ich glaube, die Frage lässt sich gar nicht so einfach beantworten. Zumindest meine ich mich zu erinnern, dass über diesen Fall in der Juristenausbildung immer wieder mal diskutiert wird.

Der Diebstahl setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus.
Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams. Ist der Mülleimer auf dem Grundstück des Baumarktes, hat der Baumarkt auch an diesen Mülleimern und deren Inhalt auch Gewahrsam. Das dürfte also noch einigermaßen unproblematisch sein.

Schwieriger ist es bei der Frage, ob die Sachen (Blumen) fremd sind. Geht man davon aus, dass der Markt die Blumen entsorgen wollte und sie deswegen in einen allgemein zugänglichen Mülleimer geworfen hat, würde ich sagen, er hat damit nach außen gezeigt, dass er das Eigentum an den Sachen aufgeben wollte. Wenn damit also keine „fremden“ beweglichen Sachen geklaut wurden, gibt es keinen Diebstahl. Selbst wenn man zum Ergebnis kommt, es handele sich um fremde Sachen, würde es wohl in dieser Richtung auch am Vorsatz fehlen, da der Täter davon ausgehen kann, dass das Eigentum an diesen Blumen aufgegeben wurde.

Bei dem weggeworfenen Portemonnaie hätte ich dagegen mehr Zweifel. Zunächst ist mal davon auszugehen, dass niemand ein gefülltes Portemonnaie in den Mülleimer wirft. Ich schätze nicht, dass das Eigentum auf den Markt übergeht, da es an einer entsprechenden Willenserklärung des Marktes (auch stillschweigend) zu fehlen scheint. Wenn das Eigentum tatsächlich aufgegeben wurde, liegt auch hier keine „fremde“ bewegliche Sache vor.
Im Gegensatz zum ersten Fall gibt es aber wohl einen Unterschied im Vorsatzbereich des Täters (subjektiver Tatbestand).
Wenn man ein gefülltes Portemonnaie in einem Mülleimer findet, geht man sicher nicht von dem (unnormalen) Fall der Eigentumsaufgabe aus, sondern davon, dass jemand das Portemonnaie auf irgendeine Weise gegen seinen Willen abhanden gekommen ist (was nicht automatisch das Eigentum aufhebt). Damit würde sich der Täter selbst eine strafbare Handlung vorstellen.
Es würde sich strafrechtlich um einen untauglichen Diebstahlsversuch handeln. Der ist in Deutschland aber auch strafbar!

Mein Ergebnis wäre also:

  1. Fall (Blumen): keine Strafbarkeit
  2. Fall (Portemonnaie): Versuchter Diebstahl (als untauglicher Versuch) - strafbar

Gruß Holger

Mein Ergebnis wäre also:

  1. Fall (Blumen): keine Strafbarkeit
  2. Fall (Portemonnaie): Versuchter Diebstahl (als untauglicher
    Versuch) - strafbar

Hallo,
Diebstahl setzt Gewahrsamsbruch durch den Täter voraus („wer eine Sache … wegnimmt“). Beim verlorenen Portemonnaie hat der Täter aber keinen Gewahrsamsbruch begangen, sondern sich eine verlorene Sache zu Unrecht angeeignet. Daher liegt kein Diebstahl vor, sondern eine Unterschlagung (§ 246 StGB - http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html).
Grüße, Peter

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Hallo,

Diebstahl setzt Gewahrsamsbruch durch den Täter voraus („wer
eine Sache … wegnimmt“). Beim verlorenen Portemonnaie hat
der Täter aber keinen Gewahrsamsbruch begangen, sondern sich
eine verlorene Sache zu Unrecht angeeignet. Daher liegt kein
Diebstahl vor, sondern eine Unterschlagung (§ 246 StGB -
http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html).
Grüße, Peter

Ja, auch darüber kann man natürlich noch diskutieren. Die Frage ist, inwieweit befinden sich die Mülleimer des Baumarktes und vor allem deren Inhalt noch in der Gewahrsamsphäre des Marktes. Ich meine mich zu erinnern, dass es heißt, im Zweifel hat ein Geschäft an allen Sachen Gewahrsamswillen, die sich in seiner Sphäre befinden. Dann käme es darauf an, wo das Portemonnaie verloren und vor allem, wo es gefunden wird. Ich weiß nicht, ob die herrschende Meinung noch auf diesen Unterschied abstellt. Vielleicht weiß das jemand anderes besser hier.

Gruß Holger

Wie hier schon richtig geschrieben wurde, setzt Diebstahl „Wegnahme einer fremden beweglichen Sache“ voraus, d.h.: die Sache muß in irgendjemandes Eigentum stehen. Bei weggeworfenen Sachen ist man im Bereich der sog. „Besitzaufgabe mit Eigentumsverzichtabsicht“, die eine Sache herrenlos mach (§ 959 BGB). Liegt eine solche vor, kann an der Sache kein Diebstahl mehr begangen werden. Bejaht wird dies z.B. für Hausmüll, der zur Abholung bereit gestellt ist. Im vorliegenden Fall kann man also durchaus darüber diskutieren, ob der Baumarkt durch das Verbringen der alten Pflanzen in Müllcontainer, die auf dem Firmengelände stehen, schon endgültig die Besitzaufgabe mit Eigentumsverzichtabsicht bekundet hat oder dies erst der Fall wäre, wenn die Container dann endgültig zur Abholung bereitgestellt wurden.

Ciao, Wotan

Ergänzung
Am frühen Morgen kommen mir die Gedanken scheibchenweise :wink:

Ich denke es macht einen Unterschied, ob ich eine Sache auf der Straße oder, wie im gebildeten Fall, aus einem fremden Mülleimer fische. Im gegebenen Fall gibt auch gerade das Verhalten des Angestellten einen Hinweis darauf, dass die tatsächliche Sachherrschaft am Inhalt der Mülleimer (noch) nicht aufgegeben worden ist. Ich freue mich aber auf Gegenargumente.

Gruß nochmal

Hallo,

ich will das Thema nicht auf die Spitze treiben; zum Kaffeeklatsch langt’s allemal.

Aber mein Beispiel mit dem weggeworfenen Portemonnaie zielte auf das bewusste Wegwerfen und nicht auf das Verlieren. Eine Geistestrübung wollen wir mal nicht zur Diskussion stellen … :smile:

Gestern waren wir nochmal auf den Hausmüll gekommen und näherten uns auch der Auffassung, dass man Jemanden das Herausnehmen verbieten könnte.

Kamen da aber mehr in die Richtung „Hausfriedensbruch“.

Grüße Roland