Hallo zusammen,
nehmen wir einmal an, eine Fachfirme wird beauftragt, eine Terasse,
nach einem Wasserschaden, abzudichten und neu zu Fliesen.
„Terrassensanierung“ genannt.
Diese Firme würde eine neu geflieste Terrassen hinterlassen die noch
nichteinmal Silikonfugen zwischen Bodenfliesen und Sockenfliesen
aufweist. Erst nach Beanstandung werden diese nachträglich
ausgefugt.
Nehmen wir weiter an, nach Ablauf der normalen Gewärleistung, regnet es wieder durch diese Terrasse.
Wo könnte der Terassenbesitzer erfahren, welche Mängel, der geleisteten Arbeiten Arglistig sind?
die noch nichteinmal Silikonfugen zwischen Bodenfliesen und
Sockenfliesen aufweist.
Wenn diese Fugenabdichtung Grundlage der Dichtigkeit ist, musste es zu einem neuen Wassereinbruch kommen. Ist da nicht noch eine Foilie drunter, die den eigentlichen Schutz bildet?
Nehmen wir weiter an, nach Ablauf der normalen Gewärleistung,
Wie lange ist die denn? Bist Du sicher, dass sie abgelaufen ist?
regnet es wieder durch diese Terrasse.
Wo könnte der Terassenbesitzer erfahren, welche Mängel, der
geleisteten Arbeiten Arglistig sind?
Warum sollte ein Mangel arglistig sein? Weil sich dadurch die Gewährleistungsfrist verlängert?
Ob ein Mangel arglistig ist oder nur einfach wegen Unfähigkeit, ist imho nur in den seltensten Fällen nachweisbar. Wenn überhaupt, brauchst Du dafür mindestens einen Gutachter, der die Mängel erstmal auflistet. Fragt sich, ob Du da nicht im Zweifel dem schlechten Geld das gute hinterherwirfst.
Gruß
loderunner (ianal)
Nehmen wir weiter an, nach Ablauf der normalen Gewärleistung,
regnet es wieder durch diese Terrasse.
Wo könnte der Terassenbesitzer erfahren, welche Mängel, der
geleisteten Arbeiten Arglistig sind?
In der Regel gar nicht. Genauer prüfen sollte man aber lassen, ob die Gewährleistungsfrist wirklich abgelaufen ist. Das ist nicht so einfach wie es aussieht, schon deswegen weil viele Handwerksbetriebe versuchen automatisch auch gegenüber privaten Auftraggebern die VOB\B wirksam zu vereinbaren, was oft mißlingt; ansonsten gelten Gew-fristen aus dem Werkvertragesrecht des BGB, die anscheinend bekannt sind, auch da kann man sich aber leicht vertun.
Wenn das Ergebnis lautet, dass die Gewährleistungsfristen noch nicht abgelaufen sind, würde man standardmäßig als nächstes ein selbst-ständiges Beweisverfahren einleiten, dass auch verjährungshemmend ist aber kostspielig.