Umgehen maklerprovision

angenommen eine person hat interesse an einer eigentumswohnung. eines tages erhält er von seinem makler ein interessantes objekt zum anschauen. nach dem das expose zugesand worden ist, merkt er das ein bekannter bereits in dem block wohnt indem diese wohnung zum verkauf steht. der bekannte erklärt das der besitzer die wohnung im haus ausgehängt hat, damit freunde oder bekannte die die bewohner im haus besuchen die anzeige lesen können. nun schaut sich die person, die interesse an der wohnung hat, diese an ( nicht über makler, sondern privat, nachdem man die telenummer des verkäufers durch den bekannten bekamm ). nach dem ansehen entscheidet man sich diese wohnung zu kaufen.

der makler ruft ein paar tage später an und möchte wissen was aus der wohnung geworden ist. man teilt ihm mit das man sie gekauft hat, aber privat. der makler ist damit nicht zufrieden und verlangt 6 % makler gebühr. man teilt ihm mit das man schon vorher, also bevor der makler einem das expose zuschickte, kontakt mit dem verkäufer wegen der wohnung hatte. der verkäufer sagt das gleiche. nun möchte der makler auf seine provision klagen.

wie steht die chance ? für den makler oder den käufer ?

gruss

Hi,

wie steht die chance ? für den makler oder den käufer ?

gut für den Käufer, wenn er den Verkäufer dazu bewegen kann, im folgenden Gerichtsverfahren falsch auszusagen. Bei einer Provision von sagenwirmal 10.000,- € teilen sich Käufer und Verkäufer diese Provision, so dass der Verkäufer für 5.000,- € eine Vorstrafe von - in Euro weiß ich’s gerade nicht - riskiert. Der Käufer natürlich auch. Lohnt sich das?

Gruß Ralf

wie steht die chance ? für den makler oder den käufer ?

Nachdem wir diese Frage schon zigmal besprochen haben, nochmal:

Wenn der Käufer einen Maklerauftrag erteilt hat und dann die Wohnung kauft, muß er die Courtage zahlen. Wenn er Kontakt mit dem makler aufgenommen hat, von ihm ein Expose bekommen hat ohne darauf hinzuweisen, dass er das Objekt kennt, wird er wohl vor Gericht kaum eine Chance haben.

Wenn der Makler zudem einen Exclusivauftrag vorweisen kann (Mehrzahl der Fälle) obliegt es dem Verkäufer den Interessenten auf die Courtagepflicht hinzuweisen.

Merke: Auch Makler müssen leben.

ja, aber er muss nicht zahlen wenn er die wohnung VOR dem makler gekannt, oder gesehen hat. bisher hat der makler NUR das expose zugeschickt, und sonst noch keine weitere aktion getätigt oder mit dem interessenten kontakt aufgenommen. wenn man also nun behauptet ( käufer und verkäufer ) das man bereits VOR dem makler expose kontakt hatte über die wohnung, dann hat der makler kein recht auf seine gebühr. das der makler halt gerade diese wohnung einem anbietet die man ja ( angeblich ) schon gekannt hatte, dann kann er einem nichts wollen. so seh ich das. und so müste es ja glaube ich auch rechtlich sein

gruss

Hallo!

so dass der Verkäufer für 5.000,- €
eine Vorstrafe von - in Euro weiß ich’s gerade nicht -
riskiert.

Nix Euro. Für sowas sind nur Freiheitsstrafen vorgesehen (§§ 153,154 StGB), und das ist auch gut so.

Servus!

bisher hat der makler NUR
das expose zugeschickt, und sonst noch keine weitere aktion
getätigt oder mit dem interessenten kontakt aufgenommen.

Und wie wir alle wissen, erstellen Makler diese Exposés als reines Hobby, während das Geld, mit dem sie sich etwas zu essen kaufen, in ihren riesigen Plantagen auf den Bäumen wächst.

wenn
man also nun behauptet ( käufer und verkäufer ) das man
bereits VOR dem makler expose kontakt hatte über die wohnung,

dann wandert der Verkäufer hoffentlich hinter Gitter.

dann hat der makler kein recht auf seine gebühr. das der
makler halt gerade diese wohnung einem anbietet die man ja (
angeblich ) schon gekannt hatte, dann kann er einem nichts
wollen.

Na klar. Sowas merkt man ja auch nicht, wenn man das Exposé überreicht bekommt, sondern erst Wochen später. Es ist auch äußerst realistisch, dass man einen Makler beauftragt, wenn man sein Traumobjekt bereits gefunden hat.

so seh ich das. und so müste es ja glaube ich auch
rechtlich sein

Wenn das Gericht auf den Betrug reinfällt und die Klage abweist, dann ist das rechtlich so. Leider.

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Moin,

Nix Euro. Für sowas sind nur Freiheitsstrafen vorgesehen (§§
153,154 StGB),

das hatte ich zwar vermutet, deshalb der Hinweis auf die Vorstrafe, war aber zu faul zum Suchen.

und das ist auch gut so.

Jawollja.

Gruß Ralf