Hallo Leute,
mal angenommen, jemand kauft Gummistiefel für sein Kind und versieht diese Gummistiefel sofort mit dem Namen des Kindes.
Dann zieht das Kind die Gummistiefel an und es wird festgestellt, dass in solchen Massen Wasser reinläuft, dass das Wasser sogar in den Gummistiefeln stehen bleibt.
Können diese Schuhe noch umgetauscht werden, obwohl der Name des Kindes drauf steht?
S
Die Gummistiefel können weder mit noch ohne Name „umgetauscht“ werden. Wenn die Stiefel nicht in Ordnung sind - so scheint es ja zu sein - bestehen Ansprüche aus Sachmangelhaftung. Und die besten unabhängig davon, ob da nun der Name drauf steht oder nicht.
Levay
Können diese Schuhe noch umgetauscht werden, obwohl der Name
des Kindes drauf steht?
Hallo!
Wenn die Schuhe mit einem Sachmangel behaftet sind (= nicht in Ordnung sind), hat der Käufer auf jeden Fall einen Anspruch auf Nacherfüllung (= Lieferung neuer Schuhe oder Reparatur, das kann er sich aussuchen), ob mit Name oder nicht.
Im Prinzip ist das also das, was Du mit „Umtausch“ meinst.
Gruß,
jp
Danke
Nur gut, dass du das, was schon geschrieben wurde, noch mal geschrieben hast. Doppelt hält eben besser.
Levay
Moin.
Wenn die Schuhe mit einem Sachmangel behaftet sind (= nicht in
Ordnung sind), hat der Käufer auf jeden Fall einen Anspruch
auf Nacherfüllung (= Lieferung neuer Schuhe oder Reparatur,
das kann er sich aussuchen), ob mit Name oder nicht.
Wer ist hier mit „er“ gemeint? Der Käufer?
Ich dachte, der Verkäufer entscheidet dann, ob sie repariert oder dem Käufer komplett neue Schuhe gegeben werden.
Also er= Käufer?
Gruss
Disap
§ 439 I BGB:
„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“
Levay
1 „Gefällt mir“
Bitte
Nur gut, dass du das, was schon geschrieben wurde, noch mal
geschrieben hast. Doppelt hält eben besser.
Levay
Was soll das denn?
Bisher wurde die Frage nicht beantwortet. Sie lautete: „Kann man die Stiefel umtauschen?“
Darauf schreibst Du (nicht wörtlich): Nein, man kann sie nicht umtauschen. Es bestehen Ansprüche aus Sachmängelhaftung.
Was kann ein Rechtsunkundiger mit so einer Antwort anfangen? Nichts.
Ob man das Verlangen nach Neulieferung als Umtausch bezeichnen kann oder nicht, ist dem Laien doch völlig wurscht!? Er will wissen, ob er die Dinger wieder los wird.
Wenn man sich hier an Experten wendet, kann man ja wohl erwarten, dass man eine brauchbare, also verständliche Antwort bekommt und nicht ein juristisch-abgehobenes „Es bestehen Ansprüche aus Sachmängelhaftung“!
jp
1 „Gefällt mir“