Kaufvertrag: Rücktritt wegen Mangehaften Gut

Hallo liebe Experten

Folgender Sachverhalt liegt vor:

Person K kauf beim Versandhaus V einen DVD Recorder,
dieser wird wärend der Garantiezeit 2 mal zur Nacherfüllung und damit
zur Behebung des Sachmangels zu einer Reparaturfirma geschickt,
jedoch ohne Erfolg.

Person K möchte da die Garantiezeit von 2 Jahre fast um ist nun vom
Kaufvertrag zurücktretten §323 BGB, Versandhaus V willigt dies ein
jedoch möchte V nicht die komplette Summe zurück Zahlen, sie möchte 35% einbehalten.

Darf das Versandhaus V dies machen?
Es ist doch so das bei einem Rücktritt, auch wenn die Garantiezeit fast vorbei ist, beide Parteien so gestellt werden müssen als habe das Geschäft nie stattgefunden, oder?

Person K möchte da die Garantiezeit von 2 Jahre fast um ist
nun vom
Kaufvertrag zurücktretten §323 BGB, Versandhaus V willigt dies
ein
jedoch möchte V nicht die komplette Summe zurück Zahlen, sie
möchte 35% einbehalten.

Ja, wie jetzt? Wenn es um einen Rücktritt gibt, bedarf es keiner Einwilligung des Verkäufers. Man braucht ja auch nicht die Genehmigung des Arbeitgebers, wenn man seinen Job kündigen will. So was sind Rechtsgeschäfte, die einer allein tätigt.

Darf das Versandhaus V dies machen?

Ich halte es nach fast zwei Jahren für ziemlich unwahrscheinlich, dass hier noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht durchsetzbar wäre. Denn die Beweislast dafür, dass der Sachmangel von Anfang an vorgelegen hat, liegt beim Käufer. Insofern scheint mir das Ganze sowieso mehr ein Aufhebungsvertrag zu sein. Und schließlich haben wir ja Vertragsfreiheit. Man könnte sogar vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer dafür, dass er die Sache zurücknimmt, noch 100 Euro zahlt.

Levay

Hallo,

Also die gesetzliche Kette führt bei Sachmangel von §§ 434, 437, 438 zu § 346 BGB, mithin Rücktritt innerhalb von 2 Jahren. Inwieweit die Rückzahlung von V gemindert werden kann, kann ich nicht genau sagen. Wegen Nutzungen ja, wegen gebrauchsmäßiger Verschlechterung wohl eher nicht (§ 346 Abs. 2 BGB). Das kann vielleicht jemand beantworten, der mit einem aktuellen BGB-Kommentar bewaffnet ist.

Die Frage des Beweises für den Mangel von Anfang an scheint sich mir eher nicht zu stellen, es sind ja wohl schon 2 erfolglose Nacherfüllungsversuche vorgenommen worden. Oder hat der Käufer einfach so keinen Bock mehr auf die Sache? Das würde natürlich nicht reichen.

Gruß Holger

Also die gesetzliche Kette führt bei Sachmangel von §§ 434,
437, 438 zu § 346 BGB, mithin Rücktritt innerhalb von 2
Jahren

Ja, aber ich bin in meinem Beitrag ja davon ausgegangen, dass gesetzliche Rücktrittsrechte nicht durchsetzbar sind. Dabei habe ich allerdings wirklich Folgendes nicht bedacht:

Die Frage des Beweises für den Mangel von Anfang an scheint
sich mir eher nicht zu stellen, es sind ja wohl schon 2
erfolglose Nacherfüllungsversuche vorgenommen worden.

Ob das allerdings reicht… hm…

Levay

…Ergänzung
…es besteht noch eine Garantiezeit von ca. 2 Monaten, deswegen glaube ich das V es auf Dummfang versucht oder es versucht das die Garantiezeit um ist.
Es ist mir klar, dass bei einem Rücktritt die Nacherfüllung 2 mal ohne Erfolg sein muss, was es im angegebenen Sachverhalt war.

Was mich die ganze Zeit grübeln lässt, ist das V sich anmaßt 35% der Kaufsumme einzubehalten.
Das ist doch gar nicht rechtens oder?
Habe dazu nichts gefunden das V das darf, denn normalerweise müsste V die komplette Summe bei einen Rücktritt ersetzen.