Not. Verfügungsberechtigung Kind

Hallo,

mal angenommen es gibt eine Familie, die ein zweijähriges Kind hat.
Die Frau hat ein Alkoholproblem, der Mann ein Spielsuchtproblem.

Es ist allg. bekannt, dass es eine notarielle Verfügung gibt, mit der man regeln könnte, wer das Kind im Todesfalle der Eltern aufnehmen soll.

Kann in dieser notariellen Verfügung auf festgelegt werden,
wer das Kind bekommt, wenn das Jugendamt dahinter kommt, was in dieser Familie anhand der Suchtprobleme abläuft?

Wenn ja, wie nennt sich diese Verfügung korrekt?

Danke und gute Nacht
Carina

Hallo Carina,
was angeblich allgemein bekannt ist, ist nicht unbedingt rechtlich richtig.
Nach § 1776 BGB reicht es, wenn die Eltern einen zukünftigen Vormund benennen, dazu braucht es keinen Notar, es reicht wenn ein Zettel vorhanden ist, aus dem man schliessen kann, das die Eltern Frau X als Vormund wünschen.
Die notarielle Beglaubigung ist weder vorgeschrieben noch notwendig, das Geld kann man sich sparen.

Die Benennung der Eltern muss dann aber, wenn der akute Fall eingetreten ist, immer vom Vormundschaftsgericht überprüft werden, um sicherzustellen, dass Frau X auch in der Lage ist, die Vormundschaft wirklich auszuüben (z. B. nicht die 95-jährige Uroma mit Alzheimer im Altersheim)
Gibts eben Zweifel am Vormund, wird das Jugendamt mit einem Gutachten beauftragt.

Wird das Kind im anderen Fall vom Jugendamt in Obhut genommen, (ein rechtlich gesehen völlig anderes Verfahren!) wird -wenn möglich- ebenfalls dem Wunsch der Eltern gefolgt, da man immer versucht, eine Herausnahme eines Kindes immer so schonend für Alle ablaufen zu lassen, wie nur möglich. Wenn man die ganze Sache ohne grosses Sorgerechtsverfahren über die Bühne bringt, umso besser.

grüsse
dragonkidd