Reiserücktritt bei Individualreise

Hallo Wissende und Experten,

findet §651 BGB auch Anwendung, wenn Kunde K telefonisch Kontakt mit Hotel H aufnimmt, und dort dann per schriftlicher Bestätigung einen Aufenthalt bucht? Ist Hotel H dann der „Reiseveranstalter“ gemäß §651?

Fragt interessiert
der Bonsai

Servus!

Schau mal in den §, den Du eigentlich gemeint hast, nämlich § 651a BGB. Dort wird der Begriff „Reise“ als „Gesamtheit von Reiseleistungen“ definiert. Okay, Mengenlehre-Freaks wissen natürlich, dass auch eine einzelne Leistung durchaus eine aus einem Element bestehende „Gesamtheit“ sein kann. Der Gesetzgeber meinte aber „mindestens zwei“.

Servus!

…Der Gesetzgeber meinte aber „mindestens zwei“.

  1. Übernachtung und 2. Frühstück?

Gruß
Wolfgang

Ok, schonmal danke bis dahin.

Die Antwort heißt also: Nein, gültet in diesem Fall nicht?

Welcher gesetzlichen Regelung unterliegt denn dieser Fall dann?

Neugieriger Gruß
Bonsai

Welcher gesetzlichen Regelung unterliegt denn dieser Fall
dann?

Gar nicht so leicht zu beantworten, denn der Beherbergungsvertrag besteht aus mehreren Elementen, die den im BGB aufgeführten Vertragstypen ähnlich sind, infolgedessen spricht man auch von einem gemischttypischen Vertrag. In der Hauptsache ist es wohl ein Mietvertrag mit integriertem Dienst- und Werkvertrag.

Willst Du tiefer in die Materie einsteigen, gib mal bei Google „Beherbergungsvertrag“ ein. Da sind ein paar sehr gute Ergebnisse bei.

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Willst Du tiefer in die Materie einsteigen, gib mal bei Google
„Beherbergungsvertrag“ ein. Da sind ein paar sehr gute
Ergebnisse bei.

Gesagt, getan. * hierfür!

Gefunden und für brauchbar befunden habe ich:

„Die ‚Stornogebühr‘ beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier gemäß § 537 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen.“

Wenn das nichts ist.

Höflich dankend,
der Bonsai