ich habe gehört das wenn man einen Webhostingvertrag abschließt das sich die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß § 312 b ff BGB nicht anwenden lassen ist das korrekt ??
Da es sich bei einem Webhostingvertrag nicht um einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 312 b Abs. 1 BGB handelt. Eine solche Leistung ist vielmehr als Mietvertrag anzusehen. Für Mietverträge ist die Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge aber nicht vorgesehen.
Darüberhinaus ist ein eventuelles Widerrufsrecht - auch ohne entsprechende Belehrung - gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da der Hosting-Vertrag ohne die Registrierung einer individuellen, speziell auf Kundenwunsch und Kundenspezifikation registrierten Domain, nicht denkbar ist bzw. nicht durchgeführt werden kann.
Gibt es bei solchen Sachen eine Hintertür falls die Registration nicht abgeschlossen ist.
Da es sich bei einem Webhostingvertrag nicht um einen Vertrag
über die Lieferung von Waren oder Erbringung von
Dienstleistungen gemäß § 312 b Abs. 1 BGB handelt.
Doch, das würde ich schon so sehen.
Eine solche
Leistung ist vielmehr als Mietvertrag anzusehen.
Denke ich nicht. Denn Mietverträge werden über Sachen abgeschlossen (§ 535 BGB).
Darüberhinaus ist ein eventuelles Widerrufsrecht - auch ohne
entsprechende Belehrung - gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB
ausgeschlossen, da der Hosting-Vertrag ohne die Registrierung
einer individuellen, speziell auf Kundenwunsch und
Kundenspezifikation registrierten Domain, nicht denkbar ist
bzw. nicht durchgeführt werden kann.
Da es sich bei einem Webhostingvertrag nicht um einen Vertrag
über die Lieferung von Waren oder Erbringung von
Dienstleistungen gemäß § 312 b Abs. 1 BGB handelt. Eine solche
Leistung ist vielmehr als Mietvertrag anzusehen. Für
Mietverträge ist die Anwendung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge aber nicht vorgesehen.
Nein. §§ 312b ff. BGB setzen europäisches Recht um und sind daher auch nach europäischem Recht auszulegen. Der Dienstleistungsbegriff des europäischen Rechts ist aber viel weiter als derjenige des deutschen Rechts. Er umfaßt nicht nur Verträge nach §§ 611 ff BGB (das sind die Dienstverträge nach deutschem Recht), sondern z.B. auch Miet- oder Werkverträge.