Unfall mit verkauftem Fahrzeug: Ansprüche?

Folgender fiktiver Fall:
A verkauft ein Motorrad an B, an dem diverse Umbauten vorgenommen worden waren. Nach den Umbauten war das Gerät vorgeführt worden, es wurden Eintragungen vorgenommen; das Motorrad war seitdem mehrere Male durch den TÜV gekommen.
Es wird ein Kaufvertrag aus dem Internet verwendet, bei dem jegliche Gewährleistung ausgeschlossen wird (A und B seien Privatleute).
Nun fährt B auf der Autobahn, das Motorrad gerät wegen Problemen mit dem Vorderrad ins Schlingern, B stürzt schwer und wird erheblich (bleibend) verletzt.
Ein Gutachten stellt fest, dass wegen diverser Umbauten die ABE erloschen sei, u.a. wegen Umbauten am Lenker, die unfallursächlich gewesen sein können.
Hätte B in einem solchen Fall a) einen Anspruch auf Wandlung und vor allem b) einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der erlittenen Verletzungen?

Grüße, Puck

Hallo,

ich gehe mal von Kauf unter Privaten aus. Wenn der Gewährleistungsausschluß korrekt vereinbart ist, siehts schlecht aus. Gewährleistungsausschluß geht nur nicht, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat. Da der Verkäufer TÜV etc. hatte konnte er wohl von Normgemäßheit seines Kfz ausgehen. Hier nachzuweisen, dass der Verkäufer etwas verschwiegen hat, dürfte schwer bis unmöglich sein.

Mfg vom

showbee

Nachgefragt
Hi Puck,

wie denn jetzt? Waren die Umbauten nun eingetragen oder nicht?
Wenn der Lenkerumbau eingetragen war kann kein Gutachter behaupten die ABE wäre erloschen.
Wenn der Lenkerumbau nicht eingetragen war wäre zu klären ob nun A oder B den Umbau vorgenommen hat.
Es ist ja nicht unmöglich das B einen weiteren Umbau nach dem Kauf vornahm.
Die Frage der jeweiligen Beweislast müsste aber jemand anders beantworten.

Gruss Sebastian

wie denn jetzt? Waren die Umbauten nun eingetragen oder nicht?

Manche ja, manche nein. Der Lenker z.B. nicht.

Wenn der Lenkerumbau nicht eingetragen war wäre zu klären ob
nun A oder B den Umbau vorgenommen hat.

A.

Es ist ja nicht unmöglich das B einen weiteren Umbau nach dem
Kauf vornahm.

B hat keinen weiteren Umbau vorgenommen.