Und zwar war Herr A bis Anfang dieses Jahres Selbständig, da man Herrn A
sozusagen auf den Arm genommen hatte, mußte Herr A die Firma aufgeben.
Da Herr A dadurch seine Rechnungen nicht zahlen konnte stand er zum
Schluß mit Schulden. Daraufhin hat Herr A einen Schuldenberater
beauftragt, der dann jeden einzelnen Schuldner angeschrieben hat
wegen einer außergerichtlichen Lösung. Doch leider ist es so
gekommen, das sich einer der Schuldner quer gestellt hat und dem
vorschlag vom Anwalt abgesagt hat. Daraufhin hat Herr A s Schulden
Berater Ihn angeschrieben das dies doch auch ein Vorteil für Ihn
sei und das man jetzt Privatinsolvenz beantragen könne so das Herr A am
Ende nichts bezahlen Mus, für 6 Jahre, bis er dann Schulden frei
währe.
Nun ist es aber so das der Anwalt von Herrn A einen Kostenvoranschlag
geschickt hat was Ihm ein bißchen zu happig erschien. Vor allem habe
er auch das Problem das vor ein paar Tagen das Finanzamt bei Ihm war
und noch die offenen Umsatzsteuer Zahlungen verlangt hat. Da Herr A aber
zurzeit Harz IV empfangt ist er gar nicht in der Lage das zu zahlen.
Aus diesem Grund will Herr A dies auch in die Privatinsolvenz mit rein
nehmen.
Herr A möchte das aber, ohne den Anwalt viel zahlen zu müssen, da er sich
das ehe nicht leisten kann.
Kann man auch Insolvenz beantragen ohne einen Anwalt einzuschalten??
Wenn ja wie mus Herr A vorgehen da ihm vermutlich auch nicht viel Zeit
übrig bleibt???
Hallo!
Kann man auch Insolvenz beantragen ohne einen Anwalt
einzuschalten??
Dabei kann ein Anwalt kaum helfen. Ein formloser Dreizeiler ans Amtsgericht reicht. Daraus muß hervorgehen, daß Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können und deshalb Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
Ein Insolvenzverfahren verursacht Kosten und wenn das erforderliche Geld nicht vorhanden ist, sollte sogleich Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden.
Die Restschuldbefreiung ist i. d. R. das Ziel der Übung. Die erfolgt aber nicht automatisch. Deshalb muß der insolvente Schuldner ausdrücklich sagen, daß er die Restschuldbefreiung wünscht.
Das Amtsgericht wird sich mit einem Satz Formularen melden und nach Rücksendung derselben einen vorläufigen Insolvenzverwalter benennen.
Gruß
Wolfgang
Dabei kann ein Anwalt kaum helfen. Ein formloser Dreizeiler
ans Amtsgericht reicht. Daraus muß hervorgehen, daß
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können und
deshalb Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt
wird.
Hmm also so wie man das versteht bräuchte man keinen Anwalt. Dann ist es eigentlich überflüssig wenn er sagt „das ich das für sie erledige“ da er sowieso nur einen Brief schreibt und dafür noch ein Haufen Geld dafür verlang ?
Ein Insolvenzverfahren verursacht Kosten und wenn das
erforderliche Geld nicht vorhanden ist, sollte sogleich Antrag
auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden.
Könnte man das auch in den Brief mit reinschreiben das man an das Amtsgericht schreibt?
Die Restschuldbefreiung ist i. d. R. das Ziel der Übung. Die
erfolgt aber nicht automatisch. Deshalb muß der insolvente
Schuldner ausdrücklich sagen, daß er die Restschuldbefreiung
wünscht.
wird sowas in den kommenden Antrag mit eingetragen oder ruft man den Insolventen ins Gericht??
Das Amtsgericht wird sich mit einem Satz Formularen melden und
nach Rücksendung derselben einen vorläufigen
Insolvenzverwalter benennen.
Nun was gescheit aber nach der Benennung des Insolvenzverwalters? Wird das alles vor Gericht geregelt oder verläuft die ganze Angelegenheit außergerichtlich?
Hallo Michael!
Hmm also so wie man das versteht bräuchte man keinen Anwalt.
Ein Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle können bei außergerichtlichen Einigungs- und Vergleichsversuchen mit Gläubigern hilfreich sein. Im Insolvenzverfahren gibt es den Insolvenzverwalter. Was dabei außerdem noch ein Anwalt soll, erschließt sich mir nicht.
…Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden.
Könnte man das auch in den Brief mit reinschreiben das man an
das Amtsgericht schreibt?
Das ist eine der 3 Zeilen ans Amtsgericht.
Deshalb muß der insolvente Schuldner ausdrücklich sagen, daß er die
Restschuldbefreiung wünscht.
wird sowas in den kommenden Antrag mit eingetragen oder ruft
man den Insolventen ins Gericht??
Das läuft alles schriftlich. Im Moment weiß ich nicht, ob und auf welchem Formular die Restschuldbefreiung beantragt wird, aber es schadet nicht, wenn schon gleich beim ersten Brief ans AG in einem Satz die Restschuldbefreuung beantragt wird.
Das Amtsgericht wird sich mit einem Satz Formularen melden und
nach Rücksendung derselben einen vorläufigen
Insolvenzverwalter benennen.
Nun was gescheit aber nach der Benennung des
Insolvenzverwalters? Wird das alles vor Gericht geregelt oder
verläuft die ganze Angelegenheit außergerichtlich?
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird sich schriftlich oder telefonisch melden und sicherlich einen Termin zweckmäßigerweise in den Geschäftsräumen/der Wohnung des Schuldners vereinbaren. Während dieses Termins geht es darum, ob überhaupt Insolvenzgründe vorliegen, ob es sich um eine Regelinsolvenz handelt oder ob ein vereinfachtes Verfahren als Privatinsolvenz möglich ist. Bücher/Geschäftsaufzeichnungen, Kontounterlagen etc. sollten bereit liegen. Außerdem wird sich der vorläufige Inso-Verwalter einen Überblick verschaffen, ob und in welchem Rahmen ein evtl. vorhandenes Unternehmen fortgeführt werden kann und ob und was verwertet werden kann.
Der vorläufige Inso-Verwalter schreibt einen Berichts ans Gericht, das daraufhin i. d. R. das Insolvenzverfahren eröffnet. Vom ersten Brief an das AG bis zum Eröffnungsbeschluß kann es einige Monate dauern. Der Eröffnungsbeschluß geht dem Schuldner schriftlich zu und enthält ein wichtiges Datum, nämlich das Datum der Eröffnung des Inso-Verfahrens. Die Eröffnung wird darüber hinaus veröffentlicht und der vorläufige Insolvenzverwalter ist von da ab in aller Regel der Insolvenzverwalter für die gesamte Verfahrensdauer. Ab Tag der Eröffnung läuft die 6jährige Wohlverhaltensphase, an deren Ende die Restschuldbefreiung steht. Von der Restschuldbefreiung werden alle Forderungen erfaßt, die vor Eröffnung des Inso-Verfahrens und nicht als Folge unerlaubter Handlungen entstanden. Die beim Banküberfall geraubte Million, die Forderung für das geklaute und zu Schrott gefahrene Fluchtfahrzeug, die Behandlungskosten der Platzwunde am Kopf des niedergeschlagenen Kassierers und nicht abgeführte Beiträge an Sozialversicherungen für Mitarbeiter fallen also nicht unter die Restschuldbefreiung.
Gruß
Wolfgang
Hallo!
Zur Zweckmäßigkeit eines Rechtsanwalts während des Inso-Verfahrens fällt mir noch ein:
In aller Regel handelt es sich beim Inso-Verwalter um einen Rechtsanwalt. Als Inso-Verwalter wird er gegen die Insolvenzmasse gerichtete Forderungen prüfen und gegebenenfalls abwehren. Es kommt aber vor, daß Leute mit ihren Forderungen direkt an den Schuldner gehen. Sogar Behörden bringen zuweilen solche Klöpse mit abwegigen Forderungen zustande, führen etliche Paragraphen auf und drohen mit Vollstreckung, ungeachtet des ab Insolvenzeröffnung und u. U. auch schon früher greifenden Vollstreckungsschutzes. Der Inso-Verwalter wird dem Schuldner sicherlich den einen oder anderen Tipp geben und ihm sagen, ob Anlaß zur Sorge besteht oder nicht, aber er wird den Schuldner nicht als Anwalt vertreten. Wenn der Schuldner die Insolvenzordnung kennt - deren Lektüre und Verständnis ist dringend anzuraten - wird er in vielen Fällen selbst erkennen, was zu tun ist. In aller Regel reicht es, Forderungen einzutüten und an den Inso-Verwalter weiter zu reichen. Auf keinen Fall darf sich der Schuldner hinreißen lassen, selbst Zahlungen an einen einzelnen Gläubiger zu leisten, ganz egal wie hartnäckig er ist oder wie herzzerreißend die Geschichte klingt. Mit der Bevorzugung eines Gläubigers gefährdet der Schuldner seine Restschuldbefreiung.
Häufig auftretende kritische Situationen sind diese: Es gibt Gläubiger, die im Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Eröffnung Vollstreckungsversuche starten. In solcher Situation kann ein Schuldner mit dem Hinweis, daß ein Gläubiger zu Lasten aller anderen Gläubiger vollstrecken will, beim Amtsgericht vorläufigen Vollstreckungsschutz beantragen. Wichtig ist, daß der Schuldner begriffen hat, daß es dabei dem Gericht nicht um den Schutz des Schuldners geht, sondern einzig um den Schutz der Gläubiger.
Eine weitere häufig auftauchende Situation ergibt sich, wenn sich ein Staatsanwalt meldet und schreibt, daß ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Dem netten Schreiben beigefügt ist ein Fragebogen und/oder eine Vorladung. Hintergrund kann sein, daß irgendein Gläubiger Anzeige wegen Insolvenzbetrug oder Insolvenzverschleppung erstattete. Das ist zwar nicht harmlos, aber wer behauptet, muß Beweis antreten, was in solchen Fällen sehr schwer sein kann. Sowas gehört zur Begleitmusik von Leuten, die nicht einsehen wollen, daß ihr Geld weg ist. Kritischer liegt der Fall, wenn im Brief der Staatsanwaltschaft von § 266a StGB die Rede ist. Dabei geht es um nicht abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung und das ist unabhängig vom Verschulden mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht. In den meisten Fällen bietet der Staatsanwalt irgendwann an, das Verfahren gegen Zahlung von …(irgendwas Vierstelliges) einzustellen. Der Schuldner ist gut beraten, darauf einzugehen. Billiger wird’s nimmer. Dafür sollte sich der Schuldner von Gedankengut trennen, das auch im Ursprungsposting auftauchte: Da war nämlich von einer Insolvenz als Folge des Fehlverhaltens Dritter die Rede, Kunden zahlten nicht oder was auch immer. Solche Fälle spielen sich nur im Hinterkopf des Schuldners ab, es gibt sie aber nicht. Verantwortlich ist immer der Unternehmer. Wie schwer das einzusehen ist, ist bekannt. Ändert aber nichts. Wer dennoch ein Faß aufmacht, einen Anwalt beauftragt, um haarklein darzulegen, weshalb der Unternehmer völlig schuldlos zahlungsunfähig wurde, wird die Lektion auf die teurere Weise lernen müssen.
Gruß
Wolfgang
Hallo!
Du hast natürlich nicht Unrecht, deswegen möchte ich nicht widersprechen, aber etwas ergänzen:
Ich habe auf der anderen Seite auch die Erfahrung gemacht, dass viele Schuldner selbst einfach nicht in der Lage sind, die Angelegenheit wirklich auch für sich gut zu regeln. Oft ist daher die Hilfe und Vertretung durch einen RA (oder bei uns auch oft einer Schuldnerberatung) im Verfahren hilfreich. Unbedingt notwendig ist das nicht, aber eben wie gesagt, manche benötigen einfach Hilfe.
Gruß
Tom
Hi,
und zwar wie ist es eigentlich mit Finanzamt vor allem wenn man noch offene Forderungen hat wie z.b. Umsatzsteuer und so könnte man diese auch mit in die Inso. nehmen?
Vor allem habe ich mal was von gehört 19 Schuldner oder mehr was die zu bedeuten? Den meines wissens gibt es 2 arten von Insolvenzen!
So wie ich das in allgemeinen verstanden habe mus Sie Herr A nicht al zu große Sorgen machen das man in U-Haft kommt? Oder das auf einmal die plozei vor der Haustür stehen?
Also Einfach einen Brief an das AG schreiben und auf formulare Warten und wenn während dessen Briefe wie vollstreckungsbescheite o. Inkasso mahnungen kommen einfach ein wiederspruch einlegen?
Hallo!
und zwar wie ist es eigentlich mit Finanzamt vor allem wenn
man noch offene Forderungen hat wie z.b. Umsatzsteuer und so
könnte man diese auch mit in die Inso. nehmen?
Sobald ein vorläufiger Inso-Verwalter eingesetzt wurde, darf der Schuldner wegen alter Sachen nichts mehr zahlen und keine Forderungen einziehen. Ist alles Sache des Inso-Verwalters.
Vor allem habe ich mal was von gehört 19 Schuldner oder mehr
was die zu bedeuten? Den meines wissens gibt es 2 arten von
Insolvenzen!
Regelinsolvenz und Privatinsolvenz. Letztere im Fall selbständiger Schuldner i. d. R. nur, wenn es max. 20 Gläubiger gibt. Die Grenze wird aber m. W. von vielen Amtsgerichten nicht so eng gesehen.
So wie ich das in allgemeinen verstanden habe mus Sie Herr A
nicht al zu große Sorgen machen das man in U-Haft kommt?
Ein Insolvenzverfahren ist kein Strafverfahren. In U-Haft kann man während der Ermittlungen in einem Strafverfahren kommen, wenn Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht.
das auf einmal die plozei vor der Haustür stehen?
Die Polizei hat mit gewöhnlichen Insolvenzverfahren nichts zu tun.
Also Einfach einen Brief an das AG schreiben und auf formulare
Warten…
Ja.
…und wenn während dessen Briefe wie vollstreckungsbescheite o.
Inkasso mahnungen kommen einfach ein wiederspruch einlegen?
Manche Gläubiger geben auf, wenn ihnen mitgeteilt wird, daß ein Insoverfahren beantragt wurde. Falls aber zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung Zwangsvollstreckungen anstehen, sollte der Schuldner dem Gerichtsvollzieher sagen (und die Durchschrift zeigen), daß Antrag auf Eröffnung eines Inso-Verfahrens gestellt wurde. Ist der GV ein A***h, läßt nicht mit sich reden und will vollstrecken, hilft notfalls nur Rauswurf und schnellstmöglich - augenblicklich, sofort - Beantragung vorläufigen Vollstreckungsschutzes beim AG, mit dem Hinweis, daß ein Gläubiger versucht, zu Lasten aller anderen Gläubiger zu vollstrecken.
Noch eine kleine Ergänzung: Am Tag der Verfahrenseröffnung sollte der Schuldner die Zähler von Gas, Wasser, Strom ablesen, den Versorgern die Zählerstände sowie die Eröffnung des Inso-Verfahrens mitteilen. Die aufgelaufenen Forderungen von Versorgungsunternehmen dürfen nicht vom Schuldner bezahlt werden, sondern müssen als Forderung gegen die Masse beim Inso-Verwalter eingereicht werden. Ab Eröffnungsdatum wird komplett neu angefangen.
Gruß
Wolfgang
Hallo Michael,
es ist also schon ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gelaufen? Nur ein Gläubiger hat sich quer gestellt? Das wäre sehr selten und Erfolg versprechend, normal reagiert noch nicht einmal die Hälfte auf die Schreiben, und davon stimmt nur ein Bruchteil dem Plan zu!
Hat denn die Schuldenbereinigungsstelle Herrn A nicht weiter informiert? Sobald das außergerichtliche Verfahren gescheitert ist, kann Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvnezverfahrens gestellt werden. Seriöse Schuldnerberater informieren und füllen gemeinsam mit dem SChuldner den umfangreichen und schwer durchschaubaren Antrag aus.
?!?
Am besten, Herr A spaziert direkt zur Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (beim Amtsgericht nachfragen, wo das zuständige Insolvenzgericht sich befindet - nicht jedes Amtsgericht hat mehr ein Insolvenzgericht, denn diese wurden zusammengefasst) und schildert sein Anliegen. Die Servicekraft (ja, so heißen die neuerdings
wird ihm weiterhelfen, wenn es schon der Schuldnerberater nicht tut.
Und zwar war Herr A bis Anfang dieses Jahres Selbständig, da
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird übrigens mit Sicherheit nicht bestellt, darin muss ich Wolfgang widersprechen. Das Gewerbe ist schließlich seit Anfang des Jahres abgemeldet.
Gruß Oskar