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Re^2: Garantiehaftung, Lizensvereinbarungen
§ 538 BGB regelt die Schadenersatzpflicht des Vermieters.
Jedenfalls heißt 1. Alt "Erste Alternative" und damit ist wohl
gemeint "Ist ein Mangel der im § 537 bezeichneten Art bei dem
Abschluß des Vertrages vorhanden"
Richtig: Der § 538 Satz 1 hat 3 Alternativen: (1) den Mangel, der schon zur Zeit des Vertragsschlusses vorhanden ist, (b) den nach Vertragsschluß entstehenden Mangel, der aber vom Vermieter zu vertreten ist und (c) den Verzug des Vermieters mit der Mangelbeseitigung.
Die Alt. 1 statuiert eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für Mängel vor Einzug des Mieters, das heißt, der VM haftet ohne Rücksicht auf seine Kenntnis davon und ohne Rücksicht auf sein Verschulden für solche Mängel auf Schadensersatz! Das ist eine Ausnahme im BGB, denn in der Regel wird nur für Verschulden gehaftet. Typisches Beispiel: Schadhazte Elektroinstallation vor Mietvertrag, VM weiß nix, Mietzer weiss auch nix, Wohnung brennt aus, der Mieter bekommt aus § 538 Satz 1 Alt. 1 BGB seinen Schaden vom Vermieter ersetzt (es sei denn, es ist in den Miet-AGB anders geregelt).
frank