wir versuchen gerade eine Lizensvereinbarung zusammenzubasteln. Wir benutzen dabei Lizensvereinbarungen von den Großen (Microsoft, Borland, …) Allerdings sind wir da auf ein kleines Problem gestoßen: In einer Lizensvereinbarung wird auf den „§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB“ verwiesen. Jetzt wissen wir nicht, was das „1. Alt.“ bedeutet. Der §538 BGB macht in diesem Zusammenhang eigentlich keinen Sinn.
§ 538 BGB regelt die Schadenersatzpflicht des Vermieters.
Jedenfalls heißt 1. Alt „Erste Alternative“ und damit ist wohl gemeint „Ist ein Mangel der im § 537 bezeichneten Art bei dem Abschluß des Vertrages vorhanden“
§ 538 BGB regelt die Schadenersatzpflicht des Vermieters.
Jedenfalls heißt 1. Alt „Erste Alternative“ und damit ist wohl
gemeint „Ist ein Mangel der im § 537 bezeichneten Art bei dem
Abschluß des Vertrages vorhanden“