Kinderunterhalt u. Existenzminum bzw. Selbsterhalt

Von: , Frage gestellt am Mi, 11. Okt 2006

Die Situation: Unterhaltspflichtiger Vater arbeitet halbtags in einem Krankenhaus als Pfleger, im Moment vom Arbeitgeber her keine Möglichkeit, Arbeitszeit aufzustocken. Hat nebenbei noch einen 400.-€-Job, diese 400 Euro sind aber nicht jeden Monat gewährleistet. D.h. er hat so ca. 1500.- monatl. zur Verfügung. Miete 550.- monatl., Unterhalt für die 18-jährige Tochter, die noch zur Schule geht (3 Jahre noch u.danach sicher Studium) und Sohn, 3 Jahre alt, der auch nicht bei ihm lebt, also alles zusammen, mit Miete u. Unterhalt bleibt vom Verdienst vom Krankenhaus nichts über. Dann bleibt noch der Nebenjob mit 400 euro, die er aber nicht jeden Monat zur Verfügung hat. Hinzu kommen noch andere Fixkosten wie Steuern für Versicherungen usw. Wo liegt denn der Selbsterhaltswert, was muß/darf der KV an Geld zum Leben über haben? Wie ist das bei volljährigen Kindern. Da sind doch beide Eltern unterhaltspflichtig oder? Danke schön für die Antworten

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
    Re: Kinderunterhalt u. Existenzminum bzw. Selbster

    Hallo erst mal ;-)

    ein Erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger hat gem Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt von 890,00 € monatlich.

    Zur 18-jährigen Tochter: solange sich diese in allgemeiner Schulausbildung (Gymnasium) befindet, ist sie minderjährigen Kindern gleichgestellt.

    zum 3-jährigen Kind: Die Kindsmutter hat evtl. Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen vom Jugendamt

    zum Vater: gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, heisst konkret: neben einer Vollschichtigen Tätigkeit ist eine Nebenbeschäftigung immer zuzumuten, in diesem Fall würde das heissen: ein zweiter Nebenjob ist zumutbar. Daneben hat er alles zu unternehmen um zu einem Vollschichtigen Job zu kommen (z. B. Krankenhaus wechseln, zu einem Pflegedienst wechseln)
    Sollte die Kindsmutter mal nachweisen können, dass die Möglichkeit bestanden hätte, irgenwo vollschichtig zu arbeiten und man diese Möglichkeit nicht wahr genommen hat, besteht der Verdacht auf Unterhaltspflichtverletzung, Straftat gem § 107 Strafgesetzbuch.
    Die Strafrichter können da wirklich ekelig werden...

    grüsse
    dragonkidd

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