Hallo zusammen,
es geht um folgende Situation:
Vor einem Zweifamilienhaus mit angeschlossenem Kosmetikstudio befindet sich ein Vorplatz, auf dem Autos abgestellt werden können. Zudem befinden sich in der Nähe des Hauses zwei weitere Stellplätze, die den Hausbewohnern zustehen.
Der Weg, der zum betroffenen Haus führt, ist ein Fußgängerbereich, sprich am Weganfang mit Verkehrszeichen Nr. 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs) ausgezeichnet. Da durch den Fußgängerbereich niemand zu den Stellplätzen fahren dürfte, ist ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Lieferverkehr und Zufahrt zu privaten Stellplätzen frei“ darunter angebracht.
Meine Frage lautet nun: Dürfen Kunden des Kosmetikstudios mit dem Auto durch den Fußgängerbereich fahren, um die zum Haus gehörigen Stellplätze und den Vorplatz mit dem Auto zu erreichen?
Stellplätze und Vorplatz sind privates Eigentum der Bewohner, die damit einverstanden wären, wenn dort jeweils kurzzeitig Fahrzeuge von Kunden des Studios abgestellt würden.
Fällt dieses Szenario unter „Zufahrt zu privaten Stellplätzen“?
Vielen Dank im Voraus,
Gruß
Benni