EHE/UND PARTNERVERMITTLUNG

Von: , Frage gestellt am Di, 26. Sep 2000

Eine Frage sind diese unternehmen berechtigt die Zahlungen einzuglagen?

Ich habe mal ghört das diese Gebüren nicht Gerichtlich einglagbar sind stimmt das?

16 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 29 Minuten hilfreich
    Momentchen mal!

    Hi, Eine Frage sind diese unternehmen berechtigt die Zahlungen
    einzuglagen?
    Ich habe mal ghört das diese Gebüren nicht Gerichtlich
    einglagbar sind stimmt das?
    Worum geht es Dir eigentlich bei Deiner Frage? Ob die PV grundsätzlich auf Zahlung klagen können oder um eine "automatische" Verlängerung des Vertrages?

    Dazu müßte ich schon Näheres wissen.

    So long

    Tessa

  2. Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
    Re: EHE/UND PARTNERVERMITTLUNG

    Hi "Jedermann"

    Zufällig bin ich im BGB auf den § 656 BGB "Heiratsvermittlung" gestoßen (habe gerade § 654 für ne Frage weiter unten nachgelesen).
    Und es stimmt tatsächlich.


    § 656 [Heiratsvermittlung]
    (1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil die Verbindlichkeit nicht bestanden hat.


    Wobei hier ausdrücklich eine Ehe angesprochen wird, eventuell ist eine Partnervermittlung die nicht das Ziel des Eheschlusses, verfolgt davon nicht betroffen!

    Hoffe geholfen zu haben

    Michael
    (Bin kein Jurist!) Eine Frage sind diese unternehmen berechtigt die Zahlungen
    einzuglagen?

    Ich habe mal ghört das diese Gebüren nicht Gerichtlich
    einglagbar sind stimmt das?

    • Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
      Re^2: *räusper*

      Hi Michael,

      bedeutet das im Klartext, dass ich die Verbindlichkeiten nicht bezahlen muss????? *nochmalräusper*

      Gruß

      Dagmar

      • Antwort von nach 4 Stunden hilfreich
        Re^3: *räusper*

        Hi Dagmar,

        nunja, ich mit meinem normalen Menschenverstand (glaub ich zumindestens) würde das Gesetz so auslegen.

        Da ich allerdings kein Jurist oder Richter bin kann ich dir keine 100% Antwort geben.

        Tut mir leid falls dir dieses Aussage nicht weiter helfen sollte.

        Grüße
        Michael

        • Antwort von nach 4 Stunden hilfreich
          Re^4: *räusper*

          Hi Michael,

          ich brauch (noch) keine Partnervermittlung. Mich würde nur jetzt auch mal interessieren, aus welchem Grund Jedermann denn nun gefragt hat.

          Gruß

          Dagmar

      • Antwort von nach 5 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: *räusper*

        Hi Dagmar, bedeutet das im Klartext, dass ich die Verbindlichkeiten nicht
        bezahlen muss????? *nochmalräusper*
        Wenn ich meinem Kommentar zum BGB Glauben schenken soll: JA.
        Es werden hierzu Urteile vom BGH, AG Braunschweig, AG Düsseldorf angeführt.
        § 656 BGB gilt aber nicht für Verträge über Mitgliedschaften in "Freizeitclubs" oder bei "Telefonsex-Verträgen".

        Nun frage ich mich aber, von was diese Partnervermittlungen "leben".

        MfG
        Undine

        • Antwort von nach 6 Stunden hilfreich
          Re^4: Vorkasse

          Nun frage ich mich aber, von was diese Partnervermittlungen
          "leben".
          Wenn Kasse machen nach Erbringen der Leistung letzlich nicht durchsetzbar ist, hilft wahrscheinlich nur Vorkasse.

          Gruß
          Wolfgang

          • Antwort von nach einem Tag hilfreich
            Re^5: Vorkasse

            Hi Wolfgang,

            nun würde mich aber mal interessieren, ob denn der Kunde möglicherweise auch noch das Recht hat, seine Zahlung zurückzufordern.

            Gruß

            Dagmar

            • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
              Re^6: Vorkasse

              Hallo Dagmar, nun würde mich aber mal interessieren, ob denn der Kunde
              möglicherweise auch noch das Recht hat, seine Zahlung
              zurückzufordern.
              § 656 [Heiratsvermittlung]
              (1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht
              deshalb zurückgefordert werden, weil die Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

              Da steht's also: Was Du schon gezahlt hast, kannst Du nicht zurück fordern.

              Gruß
              Wolfgang



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