EHE/UND PARTNERVERMITTLUNG
Von: , Frage gestellt am Di, 26. Sep 2000
Eine Frage sind diese unternehmen berechtigt die Zahlungen einzuglagen?
Ich habe mal ghört das diese Gebüren nicht Gerichtlich einglagbar sind stimmt das?
Eine Frage sind diese unternehmen berechtigt die Zahlungen einzuglagen?
Ich habe mal ghört das diese Gebüren nicht Gerichtlich einglagbar sind stimmt das?
Hi,
Eine Frage sind diese unternehmen berechtigt die Zahlungen
einzuglagen?
Ich habe mal ghört das diese Gebüren nicht Gerichtlich
einglagbar sind stimmt das?
Worum geht es Dir eigentlich bei Deiner Frage? Ob die PV grundsätzlich auf Zahlung klagen können oder um eine "automatische" Verlängerung des Vertrages?
Dazu müßte ich schon Näheres wissen.
So long
Tessa
Hi "Jedermann"
Zufällig bin ich im BGB auf den § 656 BGB "Heiratsvermittlung" gestoßen (habe gerade § 654 für ne Frage weiter unten nachgelesen).
Und es stimmt tatsächlich.
§ 656 [Heiratsvermittlung]
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil die Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Wobei hier ausdrücklich eine Ehe angesprochen wird, eventuell ist eine Partnervermittlung die nicht das Ziel des Eheschlusses, verfolgt davon nicht betroffen!
Hoffe geholfen zu haben
Michael
(Bin kein Jurist!)
Eine Frage sind diese unternehmen berechtigt die Zahlungen
einzuglagen?
Ich habe mal ghört das diese Gebüren nicht Gerichtlich
einglagbar sind stimmt das?
Hi Michael,
bedeutet das im Klartext, dass ich die Verbindlichkeiten nicht bezahlen muss????? *nochmalräusper*
Gruß
Dagmar
Hi Dagmar,
nunja, ich mit meinem normalen Menschenverstand (glaub ich zumindestens) würde das Gesetz so auslegen.
Da ich allerdings kein Jurist oder Richter bin kann ich dir keine 100% Antwort geben.
Tut mir leid falls dir dieses Aussage nicht weiter helfen sollte.
Grüße
Michael
Hi Michael,
ich brauch (noch) keine Partnervermittlung. Mich würde nur jetzt auch mal interessieren, aus welchem Grund Jedermann denn nun gefragt hat.
Gruß
Dagmar
Hi Dagmar,
bedeutet das im Klartext, dass ich die Verbindlichkeiten nicht
bezahlen muss????? *nochmalräusper*
Wenn ich meinem Kommentar zum BGB Glauben schenken soll: JA.
Es werden hierzu Urteile vom BGH, AG Braunschweig, AG Düsseldorf angeführt.
§ 656 BGB gilt aber nicht für Verträge über Mitgliedschaften in "Freizeitclubs" oder bei "Telefonsex-Verträgen".
Nun frage ich mich aber, von was diese Partnervermittlungen "leben".
MfG
Undine
Nun frage ich mich aber, von was diese Partnervermittlungen
"leben".
Wenn Kasse machen nach Erbringen der Leistung letzlich nicht durchsetzbar ist, hilft wahrscheinlich nur Vorkasse.
Gruß
Wolfgang
Hi Wolfgang,
nun würde mich aber mal interessieren, ob denn der Kunde möglicherweise auch noch das Recht hat, seine Zahlung zurückzufordern.
Gruß
Dagmar
Hallo Dagmar,
nun würde mich aber mal interessieren, ob denn der Kunde
möglicherweise auch noch das Recht hat, seine Zahlung
zurückzufordern.
§ 656 [Heiratsvermittlung]
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht
deshalb zurückgefordert werden, weil die Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Da steht's also: Was Du schon gezahlt hast, kannst Du nicht zurück fordern.
Gruß
Wolfgang