Zweckmäßigkeitsmängel und subjektives Recht
Von: , Frage gestellt am Di, 17. Okt 2006
Hallo,
kann die öffentliche Verwaltung, wenn sie nicht zweckmäßig (Art und Weise der Aufgabenerfüllung)handelt, auch subjektive Rechte der Bürger verletzen, oder ist eine subjektive Rechtsverletzung nur bei gesetzwidrigem Handeln der Verwaltung möglich? Nehmen wir als Beispiel eine Konzession im Sinne einer Verleihung eines Nutzungsrechts an einer öffentlichen Sache durch die zuständige kommunale Behörde (Bauleistungskonzession), die die öffentliche Verwaltung in Rahmen ihres Ermessenspielraumes nicht ausstellt, obwohl sie für die öffentliche Verwaltung nicht von Nachteil wäre. Hätte in diese Falle der Konzessionswerber eine Möglichkeit seine Interessen gerichtlich durchzusetzen, bzw. gibt es generell Fälle wo ein Zweckmäßigkeitsmangel der öffentlichen Verwaltung subjektive Rechte verletzen kann?
Vielen Dank
Martin Unterholzner
