Zweckmäßigkeitsmängel und subjektives Recht

Von: , Frage gestellt am Di, 17. Okt 2006

Hallo,

kann die öffentliche Verwaltung, wenn sie nicht zweckmäßig (Art und Weise der Aufgabenerfüllung)handelt, auch subjektive Rechte der Bürger verletzen, oder ist eine subjektive Rechtsverletzung nur bei gesetzwidrigem Handeln der Verwaltung möglich? Nehmen wir als Beispiel eine Konzession im Sinne einer Verleihung eines Nutzungsrechts an einer öffentlichen Sache durch die zuständige kommunale Behörde (Bauleistungskonzession), die die öffentliche Verwaltung in Rahmen ihres Ermessenspielraumes nicht ausstellt, obwohl sie für die öffentliche Verwaltung nicht von Nachteil wäre. Hätte in diese Falle der Konzessionswerber eine Möglichkeit seine Interessen gerichtlich durchzusetzen, bzw. gibt es generell Fälle wo ein Zweckmäßigkeitsmangel der öffentlichen Verwaltung subjektive Rechte verletzen kann?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Zweckmäßigkeitsmängel und subjektives Recht

    D oder Ö? [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Zweckmäßigkeitsmängel und subjektives Recht

      D oder Ö?

      In Deutschland.

      Danke

      Martin

      • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Zweckmäßigkeitsmängel und subjektives Recht

        Es gibt einen grundsätzlichen Anspruch auf fehlerfreies Ermessen, der direkt aus dem Rechtsstaatsprinzip resultiert. Demnach muss die Gemeinde ihr Ermessen gem. § 40 VwVfG ausüben und dieses ist auch eingeschränkt gerichtlich überprüfbar hinsichtlich a) hat die Gemeinde überhaupt Ermessen ausgeübt?, b) hat sie alle Belange eingestellt, c) hat sie diese richtig gewertet?, d) hat sie diese auch in richtige Relation zueinander gesetzt?

        Im konkreten Fall stellt sich also die Frage, ob die Gemeinde hier ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat. Das kann man so nicht beantworten. Es ist einzig gesagt, dass die Erteilung nicht zu ihrem Nachteil wäre. Fraglich ist bereits, ob das wirklich so ist, denn man kennt alle internen Überlegungen hierzu nun nicht. Zudem weiß ich auch nicht, welche Dritten hierdurch in welcher Weise ggf. betroffen sind. Will nur sagen, man ist manchmal sehr schnell mit einer willkürähnlichen Behördenentscheidung und tatsächlich gibt es doch bestimmte Aspekte, die die Entscheidung rechtfertigen.

        Solltest Du aber Recht haben, dann Widerspruch einlegen und anschließend Verpflichtungsklage vor dem VG. Allerdings, da die Norm anscheinend einen Ermessensspielraum hergibt, auf Neubescheidung. Auf Erteilung kann man nur klagen, wenn man ganz sicher nachweisen kann, dass nur die einzige Entscheidung die einzig rechtmäßige ist.
        Gruß
        Dea [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Zweckmäßigkeitsmängel und subjektives Recht

          Interessant ist vielleicht in diesem Zusammenhang noch, dass
          nach § 68 VwGO (Deutsch) die Widerspruchsbehörde Recht- UND Zweckmäßigkeit überprüft; das Verwaltungsgericht aber nach § 113 VwGO nur die Zweckmäßigkeit.

          Ehrlich gesagt kann ich mir nicht vorstellen, dass ein rechtmäßiger, aber zweckwidriger VA ein subjektives öffentliches Recht verletzen kann, da die Zweckmäßigkeitsprüfung vor allem der behördeninternen Kontrolle dient (wenn man so will: um die Interessen des Staates zu schützen) - bin mir da aber dogmatisch nicht ganz sicher.

          Falsch ist es auf jeden Fall aus der Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung für diese (theoretische) Frage irgend etwas ableiten zu wollen.
          Denn Ermessensfehler sind RECHTSFEHLER nicht allein Zweckmäßigkeitsfehler, siehe § 40 VwVfG.

          Gruß, Trobi Dea D oder Ö?

          In Deutschland.

          Danke

          Martin

          • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Zweckmäßigkeitsmängel und subjektives Recht

            Ich glaube, hier wird etwas durcheinander geworfen.

            Natürlich ist die Zweckmäßigkeit kein Rechtmäßigkeitskriterium. Und natürlich kann ein Rechtmäßiger aber zweckwidriger (ich glaube allerdings nicht, dass es diesen Begriff dogmatisch überhaupt gibt, die Überprüfung der Widerspruchsbehörde enthält hier einfach eine größere Kompetenz) VA nie rechtswidrig sein...eben weil er rechtmäßig ist. Und das setzt die Rechtmäßigkeit des Ermessens voraus. Allerdings lassen sich Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit im Ermessen in der Praxis sehr schwer trennen.

            Nach der Aussage im Ausgangsposting kommt die Frage einer fehlerhaften Ermessensausübung auf, so dass ich hierzu das Entsprechende geschrieben haben. Falsch ist es auf jeden Fall aus der Überprüfbarkeit der
            Ermessensentscheidung für diese (theoretische) Frage irgend
            etwas ableiten zu wollen.
            Diese Aussage verstehe ich nicht. Hier sollte nichts "abgeleitet" werden, die Aussage bezog sich einzig darauf, dass ein Ermessensfehler vorliegen könnte. Was hieran falsch ist, vermag ich nicht zu erkennen.
            Allein die Tatsache, dass das Ausgangsposting den Begriff "Zweckmäßigkeit" enthält, veranlasst mich nicht dazu, meine rechtliche Sicht hierzu auf diesen Aspekt zu beschränken. Denn Ermessensfehler sind RECHTSFEHLER nicht allein
            Zweckmäßigkeitsfehler, siehe § 40 VwVfG.
            Das hat auch keiner gesagt. Ich sagte nie, dass ein Zweckmäßigkeitsfehler vorliegen könnte, sondern einzig, dass ein Ermessensfehler vorliegen könnte.
            Gruß
            Dea Gruß, Trobi Dea D oder Ö?

            In Deutschland.

            Danke

            Martin

          • Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Zweckmäßigkeitsmängel und subjektives Recht

            Ehrlich gesagt kann ich mir nicht vorstellen, dass ein
            rechtmäßiger, aber zweckwidriger VA ein subjektives
            öffentliches Recht verletzen kann,:
            Gruß, Trobi

            Hallo Trobi,

            nehmen wir an im Zuge eines Enteignugnsverfahrens, hat der Enteignete das Gefühl die öffentliche Verwaltung hat sich zwar an die Gesetze (Baugesetzbuch sowie das Enteignungsgesetz des Landes)gehalten aber nicht zweckmäßig gehandelt, da seiner Meinung nach die öffentliche Verwaltung mehr Grund als nötig enteignet hat. Wäre das nun nicht ein Fall, in dem das subjekte Recht des Enteigneten, nämlich das Recht auf Eigentum verletzt worden wäre, obwohl die Behörde nur zweck- nicht aber rechtswidrig gehandelt hat?

            Danke

            Martin Unterholzner

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Jetzt bin ich mal auf die Antwort gespannt :-) owT

              [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re^6: Zweckmäßigkeitsmängel und subjektives Recht

              Hallo Martin,

              ich glaube nein.

              Die Frage, ob mehr Grund als nötig enteignet wurde, wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle spielen - und hat damit etwas mit Rechtswidrigkeit zu tun.
              Bei der Frage der Notwendigkeit der Enteignung (gibt es ein "milderes Mittel" = "kleinere" Enteignung), vielleicht auch noch bei der Angemessenheit.
              Ich kenne die genauen gesetzlichen Vorschriften nicht. Aber irgendwo wird da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz niedergelegt sein.
              Entweder explizit, oder notfalls in einer Formulierung wie "kann enteignet" werden -> Ermessen -> Berücksichtigung der Grundrechte -> Verhältnismäßigkeit

              Wenn wirklich mehr Grund als "nötig" enteignet wurde, dann ist die Enteignung damit rechtswidrig. Das wiederum wird von den Gerichten überprüft werden.

              Gruß, trobi nehmen wir an im Zuge eines Enteignugnsverfahrens, hat der
              Enteignete das Gefühl die öffentliche Verwaltung hat sich zwar
              an die Gesetze (Baugesetzbuch sowie das Enteignungsgesetz des
              Landes)gehalten aber nicht zweckmäßig gehandelt, da seiner
              Meinung nach die öffentliche Verwaltung mehr Grund als nötig
              enteignet hat. Wäre das nun nicht ein Fall, in dem das
              subjekte Recht des Enteigneten, nämlich das Recht auf Eigentum
              verletzt worden wäre, obwohl die Behörde nur zweck- nicht aber
              rechtswidrig gehandelt hat?

              Danke

              Martin Unterholzner

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