Väterliches Sorgerecht für Halbwaise?

Hallo,
Ich bin mir nicht sicher, wie es in einem solchen hypothetischen Fall aussähe. Vielleicht weiß da ja jemand weiter.
Junge Frau bekommt Kind, hat sich aber vom Kindesvater vor der Geburt getrennt. Sie waren nicht verheiratet, er hat aber seine Vaterschaft anerkannt. Haben beide dann gemeinsames Sorgerecht?
Sie hat sich nach der Geburt allein um das Kind gekümmert, er hat beide ab und an besucht.
Sie stirbt etwa 5 Monate nach der Geburt aufgrund eines Unfalls.
Bekommt er dann das alleinige Sorgerecht für das Baby?
In welchen Fällen bekäme er das Sorgerecht nicht?
Angenommen, Sie wünschte sich, dass der Kindsvater sich nach Ihrem Tod um das Kind kümmert. Inwiefern würde ihr Wunsch berücksichtigt?
Das ist alles nur reine Hypothese, würde trotzdem gern wisses, wie es sich da verhält.
Viele Grüße,
josi

Junge Frau bekommt Kind, hat sich aber vom Kindesvater vor der
Geburt getrennt. Sie waren nicht verheiratet, er hat aber
seine Vaterschaft anerkannt. Haben beide dann gemeinsames
Sorgerecht?

Huhu!

Nicht verheiratete Eltern können sich das Sorgerecht teilen, müssen es aber nichts. Wenn nichts vereinbart wurde hat normalerweise die Mutter das alleinige Sorgerecht, bei der das Kind ja auch in den allermeisten Fällen lebt.

Wie das nun im Todesfalle aussehen wird, weiß ich nicht genau. Kann mir vorstellen, das der Vater dann das alleinige Sorgerecht bekommt, wenn die Eltern vorher das gemeinsame Sorgerecht hatten. Für einen reinen „Zahlvater“ könnte dieses schwieriger zu bekommen sein, aber da wissen andere vielleicht genaueres drüber!

Gruß
Kata Rina

Hallo,
Ich bin mir nicht sicher, wie es in einem solchen
hypothetischen Fall aussähe. Vielleicht weiß da ja jemand
weiter.
Junge Frau bekommt Kind, hat sich aber vom Kindesvater vor der
Geburt getrennt. Sie waren nicht verheiratet, er hat aber
seine Vaterschaft anerkannt. Haben beide dann gemeinsames
Sorgerecht?

Nein, nur in dem Fall, die beiden hätten eine Sorgeerklärung vor dem Jugendamt abgegeben und unterschrieben. Dann würde was schriftliches darüber existieren. Ansonsten hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Sie hat sich nach der Geburt allein um das Kind gekümmert, er
hat beide ab und an besucht.
Sie stirbt etwa 5 Monate nach der Geburt aufgrund eines
Unfalls.
Bekommt er dann das alleinige Sorgerecht für das Baby?

Gem § 1680 BGB Absatz 2 hat das Familiengericht auch in den Fällen, in denen nur einem Elternteil die alleinige Sorge zustand, dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen -wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

In welchen Fällen bekäme er das Sorgerecht nicht?

In Fällen, in denen dies dem Wohle des Kindes widersprechen würde, wird das Familiengericht die elterliche Sorge NICHT auf den Kindsvater übertragen

Angenommen, Sie wünschte sich, dass der Kindsvater sich nach
Ihrem Tod um das Kind kümmert. Inwiefern würde ihr Wunsch
berücksichtigt?

Von Gesetzeswegen aus. Die Mutter braucht hier nichts zu regeln.

Das Familiengericht prüft, meist in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, ob die Übertragung der elterlichen Sorge an den Vater nicht dem Kindeswohl widerspricht. Ist dem so, überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge auf den Vater.

Mein Tip: BGB § 1626 bis 1698b zum Sorgerecht mal lesen und § 1773 - 1851 zum Vormundschaftsrecht.

Das ist alles nur reine Hypothese, würde trotzdem gern wisses,
wie es sich da verhält.
Viele Grüße,
josi

grüsse
dragonkidd

Hallo,

ja es ist richtig, dass ohne gemeinsame Sorgerechtserklärung, die Vaterschaftsanerkennung ist das nicht, nur die Mutter das Sorgerecht hat.

Wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter verstirbt gilt folgender Paragraf:

§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.

Allerdings sehen die Gerichte es oft so an, dass es nicht dem Wohl des Kindes dient, wenn es zum überlebenden nichtsorgeberechtigten Vater soll, wenn das Kind zu ihm keine tragfähige Beziehung hat.

Oft bekommen dann andere Verwandte, die das Kind gut kennt und die es mag, das Sorgerecht.

Allerdings gibt es ein höchstrichterliches Urteil, das aussagt, dass das Kind zum überlebenden Elternteil soll, wenn dieser in der Lage ist für das Kind zu sorgen. Es darf dann nicht in eine Pflegefamilie verbracht werden (die kennt es ja schließlich auch nicht).

Oft schaffen die Jugendämter andere Tatsachen, in dem sie das Kind woanders unterbringen. Bis dann die gerichtlichen Mühlen mahlen, ist das Kind dort eingewöhnt und ein weiteres Herausreißen aus der ihm gewohnten Umgebung kommt nicht mehr in Frage.

Gruß
Ingrid

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