Letter of Intent?

Hallo,
was versteht man allgemeingültig darunter?
Danke und Grüße
Cess

Hallo,

beim LOI handelt es sich um eine sogenannte Absichtserklärung, in der vorvertraglichen Verhandlungen protokolliert werden. Eine rechtliche Bindung geht damit in der Regel noch nicht einher.

Gruss
BM

Hallo,
was versteht man allgemeingültig darunter?
Danke und Grüße
Cess

Hallo!

was versteht man allgemeingültig darunter?

Eigentlich die Darlegung bestimmter Verhandlunsgpositionen einer Seite im Rahmen von gegenseitigen Vertragsverhandlungen.
Teilweise kann er aber auch schon verbindliche Regelungen beinhalten bzw. als Grundlage für eine Haftung aus § 311 II BGB i.V.m. § 241 II BGB herangezogen werden…soviel konnte ich aus meinem Rechtslexikon erfahren :wink:

Gruß,

Florian.

Hallo,
was versteht man allgemeingültig darunter?
Danke und Grüße
Cess

Auch Hallo,

wenn zwei Unternehmen mit einem größeren Projekt zusammenkommen wollen, dann werden sie dabei gegenseitig Informationen austauschen und auch schon einen Haufen Zeit und Kosten für die Anwälte investieren.

Der Letter of Intent regelt dabei in der Regel zweierlei:

  • Inwieweit aus den Verhandlungen im Falle des Abbruchs für eine Seite Kostentragungspflichten entstehen

  • die Geheimhaltung der Informationen während der Verhandlungen und auch darüber hinaus.

Grüße

EK

Hallo,

was versteht man allgemeingültig darunter?

die beste Antwort war bisher die mit der Absichtserklärung. Inwieweit diese rechtlich bindend ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein LOI kann völlig nichtssagend sein oder aber auch an bestimmte Bedingungen geknüpft und dabei schon so konkret, daß man kaum aus der Sache wieder rauskommt.

Um auf meinen direkten Vorredner einzugehen: Geheimhaltungserklärungen werden separat abgegeben und sind nach meiner Erfahrungen nie Teil eines LOI. Auch Schadenersatzregelungen habe ich noch nie in einem LOI gesehen.

Gruß,
Christian

Letter of Intent (Absichtserklärung)

Vorbemerkungen

Auch wenn potentielle Vertragsparteien ernsthaft in Vertragsverhandlungen stehen und eine Zusammenarbeit konkret anstreben, können sich die Verhandlungsgespräche aufgrund einer komplexen Regelungsmaterie längere Zeit hinziehen und es kann das Bedürfnis der Parteien auftreten, den nachhaltigen Willen an einem Vertragsabschluss zu dokumentieren, gleichzeitig den Verhandlungsstand zusammenzufassen und schriftlich festzuhalten sowie die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Gegebenenfalls möchten die Parteien damit auch eine Vertraulichkeitsregelung verknüpfen oder für den Fall, dass wider Erwarten doch kein Vertrag zustande kommen sollte, eine Regelung bezüglich des Ausgleichs von getätigten Vorleistungen treffen oder dies eben als Klarstellung definitiv ausschließen.

Bei Softwareerstellungs- oder Mietverträgen werden die Parteien nicht selten bereits im Vorfeld entsprechender Vertragsabschlüsse, z.B. im Zusammenhang mit der Planung des Um- und/oder Ausbaus der Gewerberaummietfläche oder von Programmierleistungen und Projektierungen bei Softwareerstellungsverträgen mit verknüpftem Dienstleistungs- oder Beratungsvertrag, erhebliche Aufwendungen haben. Dann sind sie in diesen vorgenannten Beispielsfällen auch nachhaltig daran interessiert, durch die Absichtserklärung eine deutlichere vertragliche Bindung zu begründen. Damit soll das wirtschaftliche Risiko vergeblicher Aufwendung kalkulierbar und minimiert werden.

Vor Abschluss einer Absichtserklärung sollte juristischer Rat eingeholt werden. Gerade weil eine abschließende vertragliche Bindung in den meisten Fällen nicht gewollt ist, sollte dies von fachkundiger Seite nochmals geprüft werden, um ungewollte Erklärungen zu vermeiden. Die Bezeichnung und Überschrift „Absichtserklärung“ schützt nicht davor, mit diesem Vertrag bereits den eigentlich erst noch abzuschließenden Hauptvertrag doch vorwegzunehmen, wenn die Absichtserklärung bereits die wesentlichen vertraglichen Regelungen mit entsprechendem Rechtsbindungswillen enthält.

Aber auch Exklusivitätsvereinbarungen (z.B. Geheimhaltungsvereinbarung oder Auslagenersatzregelungen) können ohne nachfolgenden Abschluss eines Vertrages gravierende Auswirkungen haben. Da es sich bei der Absichtserklärung um ein dem deutschen Recht unbekanntes Rechtsinstitut handelt und grundsätzlich eine andere Rechtsfolge eintritt als bei vermeintlich ähnlichen Rechtsinstituten (Vorvertrag, Option), ist äußerste Aufmerksamkeit geboten.

Letter of Intent (Absichtserklärung)

Zunächst erledige ich mal für Dich den Quellennachweis, den Du sicherlich nur vergessen hast:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag…

gleichzeitig den Verhandlungsstand zusammenzufassen und
schriftlich festzuhalten sowie die weitere Vorgehensweise
abzustimmen. Gegebenenfalls möchten die Parteien damit auch
eine Vertraulichkeitsregelung verknüpfen oder für den Fall,
dass wider Erwarten doch kein Vertrag zustande kommen sollte,
eine Regelung bezüglich des Ausgleichs von getätigten
Vorleistungen treffen oder dies eben als Klarstellung
definitiv ausschließen.

Für beides braucht man in der Praxis keinen LOI. Die Vertraulichkeitserklärungen kommen meist schon lange vor dem LOI ins Spiel (ohne Verhandlungen gibt es keinen LOI und Verhandlungen ohne Inhalte sind sinnlos) und Entschädigungsklauseln, die über das im BGB festgelegte Maß hinaus, gibt es nach meiner Erfahrung nur dann, wenn zwei sehr ungleiche Partner miteinander verhandeln.

Gruß,
Christian